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Die Krankenhausbauverordnung fordert für alle Pflegestationen in Obergeschossen zwei Brandabschnitte. Diese Forderung folgt der Erkenntnis, dass eine Rettung von Liegendpatienten über Leitern der Feuerwehr praktisch nicht durchführbar ist. Es wurde in der Vergangenheit auch festgestellt, dass ein Evakuieren von Patienten aus Operations- und Intensivbereichen in der notwendigen kurzen Zeit ebenfalls nicht möglich ist. Diese Erkenntnisse sind in der Krankenhausbauverordnung von 1978 allerdings noch nicht umgesetzt. Das Merkblatt M 639 'Brand und Explosionsschutz' enthält nur Hinweise und Maßnahmen, die wegen einem möglichen Entstehen von explosionsfähigen Gemischen bei Verwendung von entsprechenden Narkosegasen abgeleitet werden. Mit Ausnahme der Brandschutzbestimmungen für Druckkammern bestehen bisher keine gesetzlichen Forderungen oder technischen Regelwerke, in denen die besonderen Umstände dieser Krankenhausbereiche berücksichtigt werden. Im Beitrag werden zunächst die einzelnen Gefahrenpotentiale für folgende Bereiche aufgezeigt: Operationssäle, Intensivstationen, CT und MRT, Endoskopie, Angiographie und Herzkatheter, Kreißsäle, Dialyse, Druckkammern, Isolierstationen und Psychiatrie. Alle genannten Bereiche lassen sich nicht in der erforderlichen Zeit evakuieren und erfordern daher grundsätzliche andere Brandschutzkonzepte. Als Maßnahmen zum Brandschutz werden dargestellt: Ausbilden der Mitarbeiter, Brand- und Rauchabschnitte, Überdrucklüftung, Automatische Löschanlagen, Notversorgungsbereiche, Brandmeldeanlage und Alarmierungsanlage, Entrauchung, Stromversorgung und medizinische Gasversorgung, Lüftungs- und Klimaanlagen sowie der abwehrende Brandschutz. Der Beitrag kann als Arbeits- und Diskussionsgrundlage zum Erstellen von wirkungsvollen Brandschutzkonzepten im konkreten Anwendungsfall angesehen werden.
Die Krankenhausbauverordnung fordert für alle Pflegestationen in Obergeschossen zwei Brandabschnitte. Diese Forderung folgt der Erkenntnis, dass eine Rettung von Liegendpatienten über Leitern der Feuerwehr praktisch nicht durchführbar ist. Es wurde in der Vergangenheit auch festgestellt, dass ein Evakuieren von Patienten aus Operations- und Intensivbereichen in der notwendigen kurzen Zeit ebenfalls nicht möglich ist. Diese Erkenntnisse sind in der Krankenhausbauverordnung von 1978 allerdings noch nicht umgesetzt. Das Merkblatt M 639 'Brand und Explosionsschutz' enthält nur Hinweise und Maßnahmen, die wegen einem möglichen Entstehen von explosionsfähigen Gemischen bei Verwendung von entsprechenden Narkosegasen abgeleitet werden. Mit Ausnahme der Brandschutzbestimmungen für Druckkammern bestehen bisher keine gesetzlichen Forderungen oder technischen Regelwerke, in denen die besonderen Umstände dieser Krankenhausbereiche berücksichtigt werden. Im Beitrag werden zunächst die einzelnen Gefahrenpotentiale für folgende Bereiche aufgezeigt: Operationssäle, Intensivstationen, CT und MRT, Endoskopie, Angiographie und Herzkatheter, Kreißsäle, Dialyse, Druckkammern, Isolierstationen und Psychiatrie. Alle genannten Bereiche lassen sich nicht in der erforderlichen Zeit evakuieren und erfordern daher grundsätzliche andere Brandschutzkonzepte. Als Maßnahmen zum Brandschutz werden dargestellt: Ausbilden der Mitarbeiter, Brand- und Rauchabschnitte, Überdrucklüftung, Automatische Löschanlagen, Notversorgungsbereiche, Brandmeldeanlage und Alarmierungsanlage, Entrauchung, Stromversorgung und medizinische Gasversorgung, Lüftungs- und Klimaanlagen sowie der abwehrende Brandschutz. Der Beitrag kann als Arbeits- und Diskussionsgrundlage zum Erstellen von wirkungsvollen Brandschutzkonzepten im konkreten Anwendungsfall angesehen werden.
Vorbeugender Brandschutz im Krankenhaus - insbesondere im OP-Bereich
Stein, J. (author)
2004
9 Seiten
Conference paper
German
TIBKAT | 1992
|TIBKAT | 2003
|Online Contents | 1993
|TIBKAT | 1969
|Vorbeugender baulicher Brandschutz
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