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Deponieverwertungsverordnung. Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien
Die Deponieverwertungsverordnung wird mit ihrem Inkrafttreten am 1. September 2005 den Markt der Altlastensanierung und der Profilierung von Deponien stark verändern. Das LAGA-Merkblatt 20 von 1997, welches in den meisten Bundesländern angewandt wird, wird für den Bereich der Verwertung von Abfällen auf Deponien (insbesondere zur Profilierung) außer Kraft gesetzt, genauso wie eventuelle Auflagen, Genehmigungen oder Anordnungen der zuständigen Behörden. Dies wird einige Veränderungen nach sich ziehen, insbesondere auch das Preisgefüge für die sogenannten Z-Materialien neu strukturieren, da die verwertbaren Massen erheblich zurückgehen können. Nach der neuen Verordnung dürfen Abfälle nur eingesetzt werden, wenn es dafür eine bautechnische Notwendigkeit gibt. Mit der Deponieverwertungsverordnung soll die von vielen Abfallbehandlungsunternehmen angeprangerte Scheinverwertung auf Deponien zukünftig unterbunden werden. Darüber hinaus sollen den Deponiebetreibern, die ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen und die ihre Deponien nach dem Stand der Technik verfüllen und stilllegen, keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen. Deshalb wird besonders für den Einsatz von Abfällen für die Gestaltung der Oberfläche des Deponiekörpers, die sogenannte Profilierung, ein strenger Rahmen gesetzt. Für diese Profilierung dürfen Abfälle deshalb nur eingesetzt werden, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Minimierung des hierfür erforderlichen Volumens ausgeschöpft sind.
Deponieverwertungsverordnung. Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien
Die Deponieverwertungsverordnung wird mit ihrem Inkrafttreten am 1. September 2005 den Markt der Altlastensanierung und der Profilierung von Deponien stark verändern. Das LAGA-Merkblatt 20 von 1997, welches in den meisten Bundesländern angewandt wird, wird für den Bereich der Verwertung von Abfällen auf Deponien (insbesondere zur Profilierung) außer Kraft gesetzt, genauso wie eventuelle Auflagen, Genehmigungen oder Anordnungen der zuständigen Behörden. Dies wird einige Veränderungen nach sich ziehen, insbesondere auch das Preisgefüge für die sogenannten Z-Materialien neu strukturieren, da die verwertbaren Massen erheblich zurückgehen können. Nach der neuen Verordnung dürfen Abfälle nur eingesetzt werden, wenn es dafür eine bautechnische Notwendigkeit gibt. Mit der Deponieverwertungsverordnung soll die von vielen Abfallbehandlungsunternehmen angeprangerte Scheinverwertung auf Deponien zukünftig unterbunden werden. Darüber hinaus sollen den Deponiebetreibern, die ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen und die ihre Deponien nach dem Stand der Technik verfüllen und stilllegen, keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen. Deshalb wird besonders für den Einsatz von Abfällen für die Gestaltung der Oberfläche des Deponiekörpers, die sogenannte Profilierung, ein strenger Rahmen gesetzt. Für diese Profilierung dürfen Abfälle deshalb nur eingesetzt werden, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Minimierung des hierfür erforderlichen Volumens ausgeschöpft sind.
Deponieverwertungsverordnung. Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien
WLB - Wasser, Luft und Boden ; 49 ; TT6-TT9
2005
4 Seiten, 2 Tabellen
Article (Journal)
German
Flächige Verwertung von Abfällen - Abfallverwertung und Bodenschutzgesetz
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|Gebührenanreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen
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