A platform for research: civil engineering, architecture and urbanism
Asbest - die permanente Gefahr bei Abbruch und Rückbaumassnahmen
Obwohl Asbest und Asbestzementprodukte seit mehr als 10 Jahren weder hergestellt noch in Verkehr gebracht werden dürfen, ist die Wahrscheinlichkeit, mit Asbesterzeugnissen in Kontakt zu kommen, für bestimmte Berufsgruppen höher denn je. Zu den Risikogruppen gehören insbesondere alle Beschäftigten in den Bereichen Abbruch und Rückbau. So kann Asbest u.a. enthalten sein im Bereich von/in: Spritzputz, Isolier- und Dämmstoffen, Fassadenverkleidungen, Brandschutzverkleidungen, Dachdeckungen, Rohren und Lüftungskanälen, Füllungen in Brandschutztüren, Heizkörpernischen, Dämmungen und Auskleidungen etc. Wegen des hohen Gefährdungspotenzials und den damit verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit gibt es sehr ins Detail gehende Vorschriften. Eine der wesentlichen Vorschriften ist, dass Asbest-Abbruch- oder Sanierungs-Arbeiten ausschließlich von Unternehmen durchgeführt werden dürfen, die von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Weitere Vorgaben sind: Erstellen eines Arbeitsplans und einer Betriebsanweisung, Unterweisung der Arbeitnehmer, Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen, Verwendung persönlicher und technischer Schutzeinrichtungen, Gewährleistung hygienischer Maßnahmen, Beachtung vorgeschriebener Arbeitsverfahren sowie Vorhalten von Baustellenunterlagen. Fällt Asbest als Abfall an, sind die Vorgaben zu Verpackung, Transport und Entsorgung unter Beachtung der Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) und dessen untergesetzlichem Regelwerk, insbesondere der Nachweis- und der Transportgenehmigungsverordnung, zu beachten.
Asbest - die permanente Gefahr bei Abbruch und Rückbaumassnahmen
Obwohl Asbest und Asbestzementprodukte seit mehr als 10 Jahren weder hergestellt noch in Verkehr gebracht werden dürfen, ist die Wahrscheinlichkeit, mit Asbesterzeugnissen in Kontakt zu kommen, für bestimmte Berufsgruppen höher denn je. Zu den Risikogruppen gehören insbesondere alle Beschäftigten in den Bereichen Abbruch und Rückbau. So kann Asbest u.a. enthalten sein im Bereich von/in: Spritzputz, Isolier- und Dämmstoffen, Fassadenverkleidungen, Brandschutzverkleidungen, Dachdeckungen, Rohren und Lüftungskanälen, Füllungen in Brandschutztüren, Heizkörpernischen, Dämmungen und Auskleidungen etc. Wegen des hohen Gefährdungspotenzials und den damit verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit gibt es sehr ins Detail gehende Vorschriften. Eine der wesentlichen Vorschriften ist, dass Asbest-Abbruch- oder Sanierungs-Arbeiten ausschließlich von Unternehmen durchgeführt werden dürfen, die von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Weitere Vorgaben sind: Erstellen eines Arbeitsplans und einer Betriebsanweisung, Unterweisung der Arbeitnehmer, Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen, Verwendung persönlicher und technischer Schutzeinrichtungen, Gewährleistung hygienischer Maßnahmen, Beachtung vorgeschriebener Arbeitsverfahren sowie Vorhalten von Baustellenunterlagen. Fällt Asbest als Abfall an, sind die Vorgaben zu Verpackung, Transport und Entsorgung unter Beachtung der Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) und dessen untergesetzlichem Regelwerk, insbesondere der Nachweis- und der Transportgenehmigungsverordnung, zu beachten.
Asbest - die permanente Gefahr bei Abbruch und Rückbaumassnahmen
Pfaff-Schley, Herbert (author)
Baustoff Recycling und Deponietechnik BR ; 21 ; 27-29
2005
3 Seiten, 3 Bilder
Article (Journal)
German
Asbest in Bodenbelägen - die unterschätzte Gefahr
Tema Archive | 2005
|Asbest‐Gefahr bei Dächern und Fassaden
Wiley | 2004
Arbeitsschutz 13 Asbest - die ewige Gefahr
British Library Online Contents | 2002
Verbundplanung und Ruckbaumassnahmen in Ballungsraumen
British Library Conference Proceedings | 2003
|