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Rückstellungen für Bauschuttaufbereitung
Durch das am 7. Oktober 1996 in Kraft getretene Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ist die Abfallentsorgung in Deutschland umfassend neu geregelt worden. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz hat für die Betreiber von Bauschuttrecyclinganlagen eine Reihe Verpflichtungen geschaffen, die diese nach den handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften im Sinne des Vorsichtsprinzips berücksichtigen müssen. Weitere Verordnungen zur Abfallbewältigung, z.B. die 'LAGA-Richtlinien Bauschutt' sind von den Ländern erst teilweise eingeführt worden und verschärfen die Pflichten der Bauschuttaufbereiter und schränken die Verwertungsmöglichkeiten der aufbereiteten Sekundärbaustoffe z.T. erheblich ein. Die Einteilung in die wasserwirtschaftlichen Gefährdungsgruppen Z 0, Z 1 und Z 2 führen zu schlechteren Vermarktungsmöglichkeiten der aufbereiteten Sekundärbaustoffe und mindern damit die Erlösmöglichkeiten bei der Veräußerung der aufbereiteten Sekundärbaustoffe. Will man nicht zulassen, dass Bauschuttaufbereitungsunternehmen Scheingewinne ausweisen, müssen für diejenigen Baurestmassen, die vor dem Bilanzstichtag angeliefert, aber noch nicht aufbereitet worden sind, Rückstellungen in Höhe der Differenz zwischen erwarteten Aufbereitungskosten und erwarteten Output-Erlösen zugelassen werden.
Rückstellungen für Bauschuttaufbereitung
Durch das am 7. Oktober 1996 in Kraft getretene Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ist die Abfallentsorgung in Deutschland umfassend neu geregelt worden. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz hat für die Betreiber von Bauschuttrecyclinganlagen eine Reihe Verpflichtungen geschaffen, die diese nach den handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften im Sinne des Vorsichtsprinzips berücksichtigen müssen. Weitere Verordnungen zur Abfallbewältigung, z.B. die 'LAGA-Richtlinien Bauschutt' sind von den Ländern erst teilweise eingeführt worden und verschärfen die Pflichten der Bauschuttaufbereiter und schränken die Verwertungsmöglichkeiten der aufbereiteten Sekundärbaustoffe z.T. erheblich ein. Die Einteilung in die wasserwirtschaftlichen Gefährdungsgruppen Z 0, Z 1 und Z 2 führen zu schlechteren Vermarktungsmöglichkeiten der aufbereiteten Sekundärbaustoffe und mindern damit die Erlösmöglichkeiten bei der Veräußerung der aufbereiteten Sekundärbaustoffe. Will man nicht zulassen, dass Bauschuttaufbereitungsunternehmen Scheingewinne ausweisen, müssen für diejenigen Baurestmassen, die vor dem Bilanzstichtag angeliefert, aber noch nicht aufbereitet worden sind, Rückstellungen in Höhe der Differenz zwischen erwarteten Aufbereitungskosten und erwarteten Output-Erlösen zugelassen werden.
Rückstellungen für Bauschuttaufbereitung
Pahl, Gerhard (author) / Heinemann, Norbert (author)
Baustoff Recycling und Deponietechnik BR ; 22 ; 25-28
2006
4 Seiten, 16 Quellen
Article (Journal)
German
Rückstellungen für Bauschuttaufbereitung
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