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Bauherr muss einschreiten! Auch der Bauherr kann sich bei groben Sicherheitsverstößen der von ihm beauftragten Baufirma strafbar machen
Erkennt der Bauherr, dass der Bauunternehmer nachlässig arbeitet und die sogar für Laien erkennbaren Sicherheitserfordernisse nicht einhält, muss er einschreiten. Andernfalls kann er sich strafbar machen, wenn es deswegen zu einem Unfall kommt. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des OLG Stuttgart (Urteil vom 05.04.2005, Az 5/Ss 12/05). In dem beschriebenen Fall hatte der Bauherr eine Firma mit der Demontage einer Halle beauftragt. Deren Dach bestand nur aus einer dünnen Schicht Wellasbestplatten und einer Styropordämmung. Die Firma sagte zu, die für die Dacharbeiten notwendigen Sicherheitseinrichtungen wie ein Auffangnetz und ein Sicherungsgerüst zu stellen. Zum vereinbarten Termin erschien sie allerdings nur mit vier Leiharbeitern und ein paar Brettern als Laufdielen. Der Bauherr mahnte die Sicherheitseinrichtungen an, erhielt vom Unternehmer aber nur die Antwort, dass er immer so arbeite. Damit gab sich der Bauherr letztlich zufrieden. Bei den Dacharbeiten verlor dann einer der Arbeiter das Gleichgewicht, trat neben die Laufdiele und brach durch das Dach. Er stürzte sieben Meter tief auf den Hallenboden und erlitt dabei tödliche Kopfverletzungen. Das OLG Stuttgart bestätigte mit seiner Entscheidung die Verurteilung des angeklagten Bauherrn wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe. Der Beitrag macht auf die Maßnahmen aufmerksam, die hätten getroffen werden müssten und verdeutlicht, dass kein Schadensanspruch des Auftragegebers bei Kalkulationsirrtum des Bieters gemacht werden kann.
Bauherr muss einschreiten! Auch der Bauherr kann sich bei groben Sicherheitsverstößen der von ihm beauftragten Baufirma strafbar machen
Erkennt der Bauherr, dass der Bauunternehmer nachlässig arbeitet und die sogar für Laien erkennbaren Sicherheitserfordernisse nicht einhält, muss er einschreiten. Andernfalls kann er sich strafbar machen, wenn es deswegen zu einem Unfall kommt. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des OLG Stuttgart (Urteil vom 05.04.2005, Az 5/Ss 12/05). In dem beschriebenen Fall hatte der Bauherr eine Firma mit der Demontage einer Halle beauftragt. Deren Dach bestand nur aus einer dünnen Schicht Wellasbestplatten und einer Styropordämmung. Die Firma sagte zu, die für die Dacharbeiten notwendigen Sicherheitseinrichtungen wie ein Auffangnetz und ein Sicherungsgerüst zu stellen. Zum vereinbarten Termin erschien sie allerdings nur mit vier Leiharbeitern und ein paar Brettern als Laufdielen. Der Bauherr mahnte die Sicherheitseinrichtungen an, erhielt vom Unternehmer aber nur die Antwort, dass er immer so arbeite. Damit gab sich der Bauherr letztlich zufrieden. Bei den Dacharbeiten verlor dann einer der Arbeiter das Gleichgewicht, trat neben die Laufdiele und brach durch das Dach. Er stürzte sieben Meter tief auf den Hallenboden und erlitt dabei tödliche Kopfverletzungen. Das OLG Stuttgart bestätigte mit seiner Entscheidung die Verurteilung des angeklagten Bauherrn wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe. Der Beitrag macht auf die Maßnahmen aufmerksam, die hätten getroffen werden müssten und verdeutlicht, dass kein Schadensanspruch des Auftragegebers bei Kalkulationsirrtum des Bieters gemacht werden kann.
Bauherr muss einschreiten! Auch der Bauherr kann sich bei groben Sicherheitsverstößen der von ihm beauftragten Baufirma strafbar machen
Pocha, Andreas (author)
Baustoff Recycling und Deponietechnik BR ; 22 ; 30-32
2006
3 Seiten, 1 Bild
Article (Journal)
German
DataCite | 1923
|DataCite | 1922
|Kommentar: Bauherr: Fehlanzeige
Online Contents | 1990
|UB Braunschweig | 1984
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