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Unterhaltungspflicht für Brücken über Gewässer
Die Bestimmung der rechtlichen Verantwortlichkeit für Brücken über Gewässer, insbesondere bei älteren Brücken, kann sich bei deren Unterhaltung und Sanierung als schwierig erweisen. Der Beitrag gibt deshalb hierzu eine Einführung in die Rechtsfragen der Brückenunterhaltung und behandelt Brücken für öffentliche Straßen über Gewässer. Die Rechtslage wird dazu am Beispiel des einschlägigen Landesrechts von Nordrhein-Westfalen behandelt. Näher eingegangen wird auf: die rechtliche Zuordnung von Brücken über Gewässer, die Abgrenzung der Brückenunterhaltungspflicht, die Träger der Brückenunterhaltungspflicht, das Vorliegen einer öffentlichen Straße, abweichende Vereinbarungen oder Bestimmungen, Vorgaben für die Durchführung der Brückenunterhaltung sowie auf die Kostentragungspflicht des Trägers des Gewässerbaus. Brücken über Gewässer sind, wenn sie gewässerfremden Zwecken dienen, nicht von dem Gewässerunterhaftungspflichtigen nach Maßgabe des Wasserrechts zu unterhalten. Die Unterhaltungspflicht richtet sich nach dem Straßen- und Wegegesetz. Nach dessen Regelungen ist grundsätzlich der Träger der Straßenbaulast auch zur Unterhaltung der Brücke verpflichtet. Dies setzt voraus, dass es sich um eine Brücke im Zuge einer öffentlichen Straße im Sinne des Straßenrechts handelt. Eine anderweitige Regelung der Unterhaltungspflicht kann sich aus anderen gesetzlichen Vorschriften, einer abweichenden vertraglichen Regelung oder dem Wasserverbandsrecht ergeben.
Unterhaltungspflicht für Brücken über Gewässer
Die Bestimmung der rechtlichen Verantwortlichkeit für Brücken über Gewässer, insbesondere bei älteren Brücken, kann sich bei deren Unterhaltung und Sanierung als schwierig erweisen. Der Beitrag gibt deshalb hierzu eine Einführung in die Rechtsfragen der Brückenunterhaltung und behandelt Brücken für öffentliche Straßen über Gewässer. Die Rechtslage wird dazu am Beispiel des einschlägigen Landesrechts von Nordrhein-Westfalen behandelt. Näher eingegangen wird auf: die rechtliche Zuordnung von Brücken über Gewässer, die Abgrenzung der Brückenunterhaltungspflicht, die Träger der Brückenunterhaltungspflicht, das Vorliegen einer öffentlichen Straße, abweichende Vereinbarungen oder Bestimmungen, Vorgaben für die Durchführung der Brückenunterhaltung sowie auf die Kostentragungspflicht des Trägers des Gewässerbaus. Brücken über Gewässer sind, wenn sie gewässerfremden Zwecken dienen, nicht von dem Gewässerunterhaftungspflichtigen nach Maßgabe des Wasserrechts zu unterhalten. Die Unterhaltungspflicht richtet sich nach dem Straßen- und Wegegesetz. Nach dessen Regelungen ist grundsätzlich der Träger der Straßenbaulast auch zur Unterhaltung der Brücke verpflichtet. Dies setzt voraus, dass es sich um eine Brücke im Zuge einer öffentlichen Straße im Sinne des Straßenrechts handelt. Eine anderweitige Regelung der Unterhaltungspflicht kann sich aus anderen gesetzlichen Vorschriften, einer abweichenden vertraglichen Regelung oder dem Wasserverbandsrecht ergeben.
Unterhaltungspflicht für Brücken über Gewässer
Maintenance obligation for bridges across water-bodies
Schulz, Paul-Martin (author)
KA - Abwasser, Abfall ; 53 ; 812-816
2006
5 Seiten, 25 Quellen
Article (Journal)
German
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