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Betriebssicherheit eines Energieversorgungsunternehmens aus Sicht der Energieaufsicht
Das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07. Juli 2005 hat auch in Deutschland Regulierungsbehörden eingeführt, die mit umfangreichen Kompetenzen ausgestattet sind. Aufgabe der Energieaufsicht ist die Genehmigung des Netzbetriebs nach § 4 EnWG, die an die Stelle der Genehmigung der Energieversorgung nach § 3 des alten Energiewirtschaftsgesetzes getreten ist. Daneben ist die Energieaufsicht für den Vollzug der für die sicherheitstechnischen Anforderungen an Energieanlagen maßgeblichen Vorschriften des § 49 EnWG zuständig. Das neue Energierecht wirft eine Fülle von Fragestellungen auch für die technische Energieaufsicht auf, die noch nicht abschließend geklärt sind. Dies gilt u.a. für die Kompetenzabgrenzung von Regulierungsbehörden und Energieaufsicht. In den Vorschriften des neuen EnWG über die Aufgaben der Netzbetreiber geht es zentral um die 'Sicherheit und Zuverlässigkeit' der Elektrizitätsversorgung (§§ 13, 14 EnWG) bzw. der Gasversorgung (§§ 16, 16a EnWG). Die Überwachung dieser Vorschriften obliegt der Bundesnetzagentur bzw. den Landesregulierungsbehörden (§ 54 Abs. 1 und 2 Satz 1 Ziff. 5 EnWG). Dem steht die Vorschrift über die 'technische Sicherheit' von Energieanlagen gegenüber (§ 49 EnWG), für deren Vollzug die Energieaufsichtsbehörden zuständig sind. Eine sinnvolle Auslegung muss zu dem Ergebnis kommen, dass die Regulierungsbehörden primär für die Durchsetzung der Versorgungsqualität zuständig sind, die Energieaufsicht dagegen für die Überwachung der technischen Betriebs- und Gefährdungssicherheit.
Betriebssicherheit eines Energieversorgungsunternehmens aus Sicht der Energieaufsicht
Das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07. Juli 2005 hat auch in Deutschland Regulierungsbehörden eingeführt, die mit umfangreichen Kompetenzen ausgestattet sind. Aufgabe der Energieaufsicht ist die Genehmigung des Netzbetriebs nach § 4 EnWG, die an die Stelle der Genehmigung der Energieversorgung nach § 3 des alten Energiewirtschaftsgesetzes getreten ist. Daneben ist die Energieaufsicht für den Vollzug der für die sicherheitstechnischen Anforderungen an Energieanlagen maßgeblichen Vorschriften des § 49 EnWG zuständig. Das neue Energierecht wirft eine Fülle von Fragestellungen auch für die technische Energieaufsicht auf, die noch nicht abschließend geklärt sind. Dies gilt u.a. für die Kompetenzabgrenzung von Regulierungsbehörden und Energieaufsicht. In den Vorschriften des neuen EnWG über die Aufgaben der Netzbetreiber geht es zentral um die 'Sicherheit und Zuverlässigkeit' der Elektrizitätsversorgung (§§ 13, 14 EnWG) bzw. der Gasversorgung (§§ 16, 16a EnWG). Die Überwachung dieser Vorschriften obliegt der Bundesnetzagentur bzw. den Landesregulierungsbehörden (§ 54 Abs. 1 und 2 Satz 1 Ziff. 5 EnWG). Dem steht die Vorschrift über die 'technische Sicherheit' von Energieanlagen gegenüber (§ 49 EnWG), für deren Vollzug die Energieaufsichtsbehörden zuständig sind. Eine sinnvolle Auslegung muss zu dem Ergebnis kommen, dass die Regulierungsbehörden primär für die Durchsetzung der Versorgungsqualität zuständig sind, die Energieaufsicht dagegen für die Überwachung der technischen Betriebs- und Gefährdungssicherheit.
Betriebssicherheit eines Energieversorgungsunternehmens aus Sicht der Energieaufsicht
General plant safety of an energy supply company from the point of view of the energy supervisory authority
Laffert, Gerd von (author)
2006
3 Seiten
Conference paper
German
Wasserkraftnutzung aus der Sicht eines Energieversorgungsunternehmens
HENRY – Federal Waterways Engineering and Research Institute (BAW) | 1995
|British Library Online Contents | 2000