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Wechselwirkungen zwischen dem Zivilrecht und der Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Dargestellt am Beispiel von Legionellen bezogen auf die TrinkwV vom 21.05.2001 - Teil 2
(Forts. aus Heft 57(2006)12, S. 47-50) Der Beitrag beschäftigt sich mit der möglichen zivilrechtlichen Haftung von Architekten, Planern, Unternehmern, Reiseveranstaltern, Vermietern und Eigentümern, wenn Trinkwasserversorgungsanlagen mit Legionellen kontaminiert sind. Mit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 hat der Gesetzgeber als 'die zentrale Anspruchsgrundlage für Schadenersatzforderungen...' den § 280 BGB konzipiert. Grundlage für eine zivilrechtliche Schadenersatzforderung ist gemäß § 280 (1) BGB eine wie auch immer geartete Pflichtverletzung und die Entstehung eines Schadens. Unerheblich ist, ob der Schuldner, d.h. derjenige, der zu liefern bzw. zu leisten hat, eine Haupt-, Neben- oder Schutzpflicht verletzt. Diese Rechtsnorm gilt sowohl für vertragliche, nachvertragliche, vertragsähnliche, als auch für gesetzliche Schuldverhältnisse und für öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse und erfasst alle Pflichten der Parteien. Nach der Rechtsprechung des BGH fällt z.B. die Rechtsbeziehung zwischen einem (Wasser-) Versorgungsbetrieb und einem Nutzer (Verbraucher) unter Letzteres. Die Autoren vertreten die Auffassung, dass die Kontamination von Trinkwasser mit Legionellen eine zivilrechtliche Pflichtverletzung sein kann, mit der Folge, dass Schadenersatzforderungen des/der Geschädigten denkbar sind. Der Beitrag schließt mit einem Beispiel aus der Praxis zum Thema Legionellen ab.
Wechselwirkungen zwischen dem Zivilrecht und der Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Dargestellt am Beispiel von Legionellen bezogen auf die TrinkwV vom 21.05.2001 - Teil 2
(Forts. aus Heft 57(2006)12, S. 47-50) Der Beitrag beschäftigt sich mit der möglichen zivilrechtlichen Haftung von Architekten, Planern, Unternehmern, Reiseveranstaltern, Vermietern und Eigentümern, wenn Trinkwasserversorgungsanlagen mit Legionellen kontaminiert sind. Mit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 hat der Gesetzgeber als 'die zentrale Anspruchsgrundlage für Schadenersatzforderungen...' den § 280 BGB konzipiert. Grundlage für eine zivilrechtliche Schadenersatzforderung ist gemäß § 280 (1) BGB eine wie auch immer geartete Pflichtverletzung und die Entstehung eines Schadens. Unerheblich ist, ob der Schuldner, d.h. derjenige, der zu liefern bzw. zu leisten hat, eine Haupt-, Neben- oder Schutzpflicht verletzt. Diese Rechtsnorm gilt sowohl für vertragliche, nachvertragliche, vertragsähnliche, als auch für gesetzliche Schuldverhältnisse und für öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse und erfasst alle Pflichten der Parteien. Nach der Rechtsprechung des BGH fällt z.B. die Rechtsbeziehung zwischen einem (Wasser-) Versorgungsbetrieb und einem Nutzer (Verbraucher) unter Letzteres. Die Autoren vertreten die Auffassung, dass die Kontamination von Trinkwasser mit Legionellen eine zivilrechtliche Pflichtverletzung sein kann, mit der Folge, dass Schadenersatzforderungen des/der Geschädigten denkbar sind. Der Beitrag schließt mit einem Beispiel aus der Praxis zum Thema Legionellen ab.
Wechselwirkungen zwischen dem Zivilrecht und der Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Dargestellt am Beispiel von Legionellen bezogen auf die TrinkwV vom 21.05.2001 - Teil 2
Gollnisch, Lutz-Peter (author) / Gollnisch, Carsten (author) / Gollnisch, Angelika (author)
HLH - Heizung, Lüftung, Klima, Haustechnik ; 58 ; 40-43
2007
4 Seiten
Article (Journal)
German
Online Contents | 2013