A platform for research: civil engineering, architecture and urbanism
Keine nachträgliche Kontrolle von Fernwärmepreisen nach jahrelanger unbeanstandeter Abrechnungspraxis. OLG Oldenburg bestätigt Landgericht Aurich
In dem Beitrag wird über ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg informiert. In dem Beschluss vom 28.9.2006 hat das Gericht klargestellt, dass Fernwärmepreise keiner Kontrolle mehr zugänglich sind, wenn die Preisgestaltung vorher jahrelang ohne Beanstandung hingenommen wurde. Bei dem Fall betreibt die Klägerin eine Klinik und verlangte von der Beschuldigten, ihrer Fernwärmelieferantin, die Rückzhalung angeblich zuviel gezahlter Beträge der Jahre 2000 bis 2004. Der Fernwärmeversorgungsvertrag wurde bereits 1988 geschlossen. Die Klägerin führte später eine Wärmepreisanalyse durch, die einen angeblich zu hohen Preis ergab. Die Klägerin argumentierte, die Beklagte habe entgegen der vertraglichen Vereinbarung allein die Gaspreise der Vorlieferanten zur Entwicklung des Arbeitspreises herangezogen. Dadurch habe sie einen höheren Preis als den vertraglich vereinbarten zahlen müssen. Die Rechnungen seien nur rechnerisch und nicht auf die Richtigkeit geprüft. Die Beklagte war der Auffassung, die Abrechnung sei vertragsgemäß erfolgt und hält den Anspruch der Klientin insgesamt für verwirkt beziehungsweise nicht rückabwicklungsfähig. Zudem hält sie den von ihr veranschlagten Arbeitspreis für angemessen. In dem Beitrag wird das Urteil ausführlich vorgestellt und kommentiert. Das Gericht hat bewust auf eine Prüfung der Preisänderungsklausel nach § 24 Abs.3 AVBFernwärmeV verzichtet, weil die Kundin ihre Rechte verwirkt hat. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Das Urteil kann folgendermaßen zusammengefasst werden: Die Parteien werden am besten gewusst haben, wie der Vertrag auszulegen ist. Wenn sie dann entsprechend einer übereinstimmenden Auslegung des Vertrages abrechnen und auf diese Abrechnung jahrelang unbeanstandet gezahlt wird, dann gilt dies und kann nicht im Nachhinein in Frage gestellt werden. Rückforderungsansprüche sind dann verwirkt, wie es im OLG-Beschluss heißt. Positiv wirkt es sich in solchen Fällen aus, wenn das Preissystem klar aufgebaut ist und kundenfreundlich erläutert wird.
Keine nachträgliche Kontrolle von Fernwärmepreisen nach jahrelanger unbeanstandeter Abrechnungspraxis. OLG Oldenburg bestätigt Landgericht Aurich
In dem Beitrag wird über ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg informiert. In dem Beschluss vom 28.9.2006 hat das Gericht klargestellt, dass Fernwärmepreise keiner Kontrolle mehr zugänglich sind, wenn die Preisgestaltung vorher jahrelang ohne Beanstandung hingenommen wurde. Bei dem Fall betreibt die Klägerin eine Klinik und verlangte von der Beschuldigten, ihrer Fernwärmelieferantin, die Rückzhalung angeblich zuviel gezahlter Beträge der Jahre 2000 bis 2004. Der Fernwärmeversorgungsvertrag wurde bereits 1988 geschlossen. Die Klägerin führte später eine Wärmepreisanalyse durch, die einen angeblich zu hohen Preis ergab. Die Klägerin argumentierte, die Beklagte habe entgegen der vertraglichen Vereinbarung allein die Gaspreise der Vorlieferanten zur Entwicklung des Arbeitspreises herangezogen. Dadurch habe sie einen höheren Preis als den vertraglich vereinbarten zahlen müssen. Die Rechnungen seien nur rechnerisch und nicht auf die Richtigkeit geprüft. Die Beklagte war der Auffassung, die Abrechnung sei vertragsgemäß erfolgt und hält den Anspruch der Klientin insgesamt für verwirkt beziehungsweise nicht rückabwicklungsfähig. Zudem hält sie den von ihr veranschlagten Arbeitspreis für angemessen. In dem Beitrag wird das Urteil ausführlich vorgestellt und kommentiert. Das Gericht hat bewust auf eine Prüfung der Preisänderungsklausel nach § 24 Abs.3 AVBFernwärmeV verzichtet, weil die Kundin ihre Rechte verwirkt hat. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Das Urteil kann folgendermaßen zusammengefasst werden: Die Parteien werden am besten gewusst haben, wie der Vertrag auszulegen ist. Wenn sie dann entsprechend einer übereinstimmenden Auslegung des Vertrages abrechnen und auf diese Abrechnung jahrelang unbeanstandet gezahlt wird, dann gilt dies und kann nicht im Nachhinein in Frage gestellt werden. Rückforderungsansprüche sind dann verwirkt, wie es im OLG-Beschluss heißt. Positiv wirkt es sich in solchen Fällen aus, wenn das Preissystem klar aufgebaut ist und kundenfreundlich erläutert wird.
Keine nachträgliche Kontrolle von Fernwärmepreisen nach jahrelanger unbeanstandeter Abrechnungspraxis. OLG Oldenburg bestätigt Landgericht Aurich
Topp, Adolf (author)
Euroheat & Power ; 36 ; 36-37
2007
2 Seiten
Article (Journal)
German
Warnung vor jahrelanger Rezession
Online Contents | 1992
British Library Online Contents | 2008
Kontrolle ist besser - Nachträgliche Lagevermessung von Rohrleitungen
Tema Archive | 2005