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Zertifizierung von Feuerschutztüren? Wann werden Türen zertifiziert?
Feuerschutztüren sind im allgemeinen nach dem Bauproduktengesetz (BauPG) 'nicht geregelte Produkte'. In der Musterbauordnung von Nov. 2002 und den Landesbauordnungen ist festgelegt, dass das Deutsche Institut für Bautechnik (DiBT) eine 'allgemeine bauaufsichtliche Zulassung' erteilen muss, sofern die Verwendbarkeit des Produktes nachgewiesen ist. Dieses kann eine vom DiBT anerkannte Prüfstelle erteilen, wenn die Verwendung des Bauprodukts nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient. Ein 'Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall' sieht die Musterbauordnung und die Landesbauordnung vor. Die Bestätigung der Übereinstimmung mit den technischen Regeln, wie sie in § 22 der Musterbauordnung gefordert wird, erfolgt durch Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 23 MOB) oder durch ein Übereinstimmungszertifikat (§ 24 MBO). Das Übereinstimmungszertifikat ist von einer Zertifizierungsstelle nach § 25 MBO zu erteilen, wenn das Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln entspricht und einer werkeigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung unterliegt. Auch diese Fremdüberwachung muss die Zertifizierungsstelle nach § 25 MBO durchführen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als Prüfstelle anerkennen. Dabei werden besondere Fachkenntnisse und vor allem Überparteilichkeit gefordert.
Zertifizierung von Feuerschutztüren? Wann werden Türen zertifiziert?
Feuerschutztüren sind im allgemeinen nach dem Bauproduktengesetz (BauPG) 'nicht geregelte Produkte'. In der Musterbauordnung von Nov. 2002 und den Landesbauordnungen ist festgelegt, dass das Deutsche Institut für Bautechnik (DiBT) eine 'allgemeine bauaufsichtliche Zulassung' erteilen muss, sofern die Verwendbarkeit des Produktes nachgewiesen ist. Dieses kann eine vom DiBT anerkannte Prüfstelle erteilen, wenn die Verwendung des Bauprodukts nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient. Ein 'Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall' sieht die Musterbauordnung und die Landesbauordnung vor. Die Bestätigung der Übereinstimmung mit den technischen Regeln, wie sie in § 22 der Musterbauordnung gefordert wird, erfolgt durch Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 23 MOB) oder durch ein Übereinstimmungszertifikat (§ 24 MBO). Das Übereinstimmungszertifikat ist von einer Zertifizierungsstelle nach § 25 MBO zu erteilen, wenn das Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln entspricht und einer werkeigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung unterliegt. Auch diese Fremdüberwachung muss die Zertifizierungsstelle nach § 25 MBO durchführen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als Prüfstelle anerkennen. Dabei werden besondere Fachkenntnisse und vor allem Überparteilichkeit gefordert.
Zertifizierung von Feuerschutztüren? Wann werden Türen zertifiziert?
Schanz, Bernhard (author)
W+S. Das Sicherheitsmagazin ; 28 ; 24-25
2006
2 Seiten
Article (Journal)
German
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