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Der Einzelfall entscheidet. Brandschutzlösungen nach BetrSichV
Nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) von 2002 sind zum Schutze der Mitarbeiter in explosionsgefährdeten Bereichen auch Maßnahmen zur Flucht und Rettung im Gefahrenfall vorzusehen. Dem Grundprinzip folgend, dass nur das Schutzziel, aber nicht der Weg dorthin beschrieben wird, fehlen Angaben über Gewährleistung einer ausreichenden Sicherheit. Zugehörige 'Technische Regeln zur Betriebssicherheit' werden demnächst noch nicht veröffentlicht. In diesem Beitrag werden im Rückgriff auf Bewertungsverfahren aus dem Baurecht mögliche Nachweiswege unter Berücksichtigung ingenieurmäßiger Verfahren dargestellt. Nach Musterbauordnung muss Bränden vorgebeugt und Rettung von Menschen und Tieren ermöglicht werden. Auf Industriebauten sind die in allen Bundesländern eingeführte Industriebaurichtlinie (IndBauRL) und eventuell Zusatzforderungen von Betreibern und Versicherung anzuwenden. Die Löschwasser-Rückhalterichtlinie legt Gebäude-Sicherheitskategorien K1 -K4, Vorgehensweisen, Löschwasserversorgung, Rettungswege, Rauchabzüge, zulässige, eventuell größere Brandabschnittgröße und passende validierte ingenieurmäßige Verfahren fest. Zulässige Grenzwerte ergeben sich nach VdS 2827 und vfdb-Leitfaden TB 04/01. Für Auswahl passender ingenieurmäßiger Verfahren gibt es DIN 18232-2. In speziellen Fällen bringen diese Verfahren Dimensionierungs-Erleichterungen. BetrSichV, Anhang 4, Nr. 3.6 beschreibt einfaches tabellarisches Berechnen, einfaches Berechnen oder Brandsimulation.
Der Einzelfall entscheidet. Brandschutzlösungen nach BetrSichV
Nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) von 2002 sind zum Schutze der Mitarbeiter in explosionsgefährdeten Bereichen auch Maßnahmen zur Flucht und Rettung im Gefahrenfall vorzusehen. Dem Grundprinzip folgend, dass nur das Schutzziel, aber nicht der Weg dorthin beschrieben wird, fehlen Angaben über Gewährleistung einer ausreichenden Sicherheit. Zugehörige 'Technische Regeln zur Betriebssicherheit' werden demnächst noch nicht veröffentlicht. In diesem Beitrag werden im Rückgriff auf Bewertungsverfahren aus dem Baurecht mögliche Nachweiswege unter Berücksichtigung ingenieurmäßiger Verfahren dargestellt. Nach Musterbauordnung muss Bränden vorgebeugt und Rettung von Menschen und Tieren ermöglicht werden. Auf Industriebauten sind die in allen Bundesländern eingeführte Industriebaurichtlinie (IndBauRL) und eventuell Zusatzforderungen von Betreibern und Versicherung anzuwenden. Die Löschwasser-Rückhalterichtlinie legt Gebäude-Sicherheitskategorien K1 -K4, Vorgehensweisen, Löschwasserversorgung, Rettungswege, Rauchabzüge, zulässige, eventuell größere Brandabschnittgröße und passende validierte ingenieurmäßige Verfahren fest. Zulässige Grenzwerte ergeben sich nach VdS 2827 und vfdb-Leitfaden TB 04/01. Für Auswahl passender ingenieurmäßiger Verfahren gibt es DIN 18232-2. In speziellen Fällen bringen diese Verfahren Dimensionierungs-Erleichterungen. BetrSichV, Anhang 4, Nr. 3.6 beschreibt einfaches tabellarisches Berechnen, einfaches Berechnen oder Brandsimulation.
Der Einzelfall entscheidet. Brandschutzlösungen nach BetrSichV
Schwing, Stefan (author)
Chemie Technik, Heidelberg ; 36 ; 73-75
2007
3 Seiten, 2 Tabellen
Article (Journal)
German
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