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Die Gesetzgebungskompetenz für das Wasserwirtschaftsrecht nach der Föderalismusreform
Das Wasserrecht setzt sich aus den Teilgebieten des Wasserwirtschafts- und des Wasserwegerechts. Das Wasserwegerecht betrifft den Verkehr und den Transport der schiffbaren Gewässer. Der Begriff Wasserwirtschaft bezeichnet die haushälterische Bewirtschaftung des in der Natur vorhandenen Wassers nach Menge und Güte. Die Regelung des Wasserwirtschaftsrechts fällt bislang unter das WHG (Wasserhaushaltsgesetz) und unter die Landeswassergesetze. Seit der ersten Stufe der Förderalismusreform 2006 existiert die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes ihrer Natur nicht mehr. Deshalb stellt sich die Frage, welche Konsequenzen sich daraus für die Rechtsetzungskompetenz hinsichtlich der Materie des Wasserwirtschaftsrechts ergeben. dieses wird in dem Beitrag erörtert. Zuerst wird die Gesetzgebungskompetenz für das materielle Recht der Wasserwirtschaft diskutiert. Dazu gehören die Punkte stoff- und anlagenbezogene Regelungen, Abweichungskompetenz, Chancen und Gefahren der Abweichungskompetenz und Übergangsregelung. Anschließend ist die Gesetzgebungskompetenz für das Verfahrensrecht der Wasserwirtschaft dargestellt. Dabei werden die Aspekte Reduzierung des Zustimmungserfordernisses des Bundesrates, das besondere Bedürfnis und Widerruflichkeit der Erlaubnis als materielle oder verfahrensrechtliche Regelung behandelt. Die neue Vollkompetenz des Bundesgesetzgebers ermöglicht diesem jetzt eine einheitliche Umsetzung europäischer Vorgaben. Die Neuregelung birgt aber die Gefahr einer rechtstaatlich fragwürdigen Rechtszersplitterung aufgrund der Einräumung einer Abweichungskompetenz zugunsten der Länder, deren Ausmaß noch nicht abzusehen ist.
Die Gesetzgebungskompetenz für das Wasserwirtschaftsrecht nach der Föderalismusreform
Das Wasserrecht setzt sich aus den Teilgebieten des Wasserwirtschafts- und des Wasserwegerechts. Das Wasserwegerecht betrifft den Verkehr und den Transport der schiffbaren Gewässer. Der Begriff Wasserwirtschaft bezeichnet die haushälterische Bewirtschaftung des in der Natur vorhandenen Wassers nach Menge und Güte. Die Regelung des Wasserwirtschaftsrechts fällt bislang unter das WHG (Wasserhaushaltsgesetz) und unter die Landeswassergesetze. Seit der ersten Stufe der Förderalismusreform 2006 existiert die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes ihrer Natur nicht mehr. Deshalb stellt sich die Frage, welche Konsequenzen sich daraus für die Rechtsetzungskompetenz hinsichtlich der Materie des Wasserwirtschaftsrechts ergeben. dieses wird in dem Beitrag erörtert. Zuerst wird die Gesetzgebungskompetenz für das materielle Recht der Wasserwirtschaft diskutiert. Dazu gehören die Punkte stoff- und anlagenbezogene Regelungen, Abweichungskompetenz, Chancen und Gefahren der Abweichungskompetenz und Übergangsregelung. Anschließend ist die Gesetzgebungskompetenz für das Verfahrensrecht der Wasserwirtschaft dargestellt. Dabei werden die Aspekte Reduzierung des Zustimmungserfordernisses des Bundesrates, das besondere Bedürfnis und Widerruflichkeit der Erlaubnis als materielle oder verfahrensrechtliche Regelung behandelt. Die neue Vollkompetenz des Bundesgesetzgebers ermöglicht diesem jetzt eine einheitliche Umsetzung europäischer Vorgaben. Die Neuregelung birgt aber die Gefahr einer rechtstaatlich fragwürdigen Rechtszersplitterung aufgrund der Einräumung einer Abweichungskompetenz zugunsten der Länder, deren Ausmaß noch nicht abzusehen ist.
Die Gesetzgebungskompetenz für das Wasserwirtschaftsrecht nach der Föderalismusreform
Ruttloff, Marc (author)
UPR - Umwelt- und Planungsrecht ; 27 ; 333-336
2007
4 Seiten, 33 Quellen
Article (Journal)
German
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