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Neue vergaberechtliche Herausforderungen für die kommunale Praxis
Konstruktionen zur Umgehung des Vergaberechts beim Bau bestimmter Großprojekte durch eine Aufspaltung der verschiedenen Funktionen eines öffentlichen Projektträgers und die Verteilung auf verschiedene Funktionsträger können nach der neueren Vergaberechtsprechung rechtlich keinen Bestand mehr haben. Es besteht sogar das Risiko, dass in diesen Fällen mehrfach ein Vergabeverfahren durchgeführt werden muss, da jeder Vergabevorgang für sich zu betrachten ist. Die Anwendung des Vergaberechts kann auch nicht mehr dadurch umgangen werden, dass anstelle eines privaten Unternehmens ein öffentliches Unternehmen mit der Entwicklung, Planung, Baureifmachung und Vermarktung eines Gewerbegebiets beauftragt wird. Dies kann sogar zum Erfordernis einer mehrfachen Ausschreibung führen, wenn die Vergabe an das öffentliche Unternehmen kein Inhouse-Geschäft ist. Die Vergaberechtssprechung ist jedoch in der Gefahr einer tendenziellen Ausuferung, soweit städtebauliche Verträge und insbesondere Durchführungsverträge im Sinne von § 12 BauGB (Baugesetzbuch) generell als öffentliche Aufträge qualifiziert werden. Das europäische Vergaberecht begründet Anforderungen für ÖPPs (öffentliche und private Partnerschaft) auf vertraglicher Basis und für sogenannte institutionalisierte ÖPPs. Die Kommission hat zwischenzeitlich ein Grünbuch über öffentlich-rechtliche Partnerschaften und die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für öffentliche Aufträge und Konzessionen vorgelegt. Wegen der Bedeutung der interkommunalen Zusammenarbeit als staatlicher Steuerungsgegenstand und als Werkzeug zur Erhaltung der kommunalen Handlungsfähigkeit und Gestaltungsspielräume sollte das Spannungsverhältnis zwischen den vergaberechtlichen Zielsetzungen und den Zielsetzungen staatlicher Organisationsgewalt und Finanzpolitik dadurch aufgelöst werden, dass die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe durch einen anderen öffentlichen Aufgabenträger dem Bereich der Inhouse-Geschäfte zugeordnet wird. Dafür gibt es gute rechtspolitische Gründe, wie die Wahrung der staatlichen Steuerungs- und Gestaltungsfälligkeit, wo eine interkommunale Zusammenarbeit den Ausweg aus einer kommunalen Handlungs- und Finanzschwäche bietet, die Vermeidung einer unwirtschaftlichen Vergabe an private Wettbewerber und die Gefahr eines Akzeptanzverlusts des europäischen Vergaberechts. Soweit es der EuGH für ausreichend hält, dass eine Eigengesellschaft des öffentlichen Aufgabenträgers seine Tätigkeiten im Wesentlichen für den öffentlichen Aufgabenträger verrichtet, sollte damit auch der Weg für die Bejahung eines Inhouse-Geschäfts frei sein, soweit ein anderer öffentlicher Aufgabenträger seine Tätigkeit ausschließlich zur Wahrnehmung seiner Aufgabe und zur Erfüllung der Aufgabe eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers entfaltet.
Neue vergaberechtliche Herausforderungen für die kommunale Praxis
Konstruktionen zur Umgehung des Vergaberechts beim Bau bestimmter Großprojekte durch eine Aufspaltung der verschiedenen Funktionen eines öffentlichen Projektträgers und die Verteilung auf verschiedene Funktionsträger können nach der neueren Vergaberechtsprechung rechtlich keinen Bestand mehr haben. Es besteht sogar das Risiko, dass in diesen Fällen mehrfach ein Vergabeverfahren durchgeführt werden muss, da jeder Vergabevorgang für sich zu betrachten ist. Die Anwendung des Vergaberechts kann auch nicht mehr dadurch umgangen werden, dass anstelle eines privaten Unternehmens ein öffentliches Unternehmen mit der Entwicklung, Planung, Baureifmachung und Vermarktung eines Gewerbegebiets beauftragt wird. Dies kann sogar zum Erfordernis einer mehrfachen Ausschreibung führen, wenn die Vergabe an das öffentliche Unternehmen kein Inhouse-Geschäft ist. Die Vergaberechtssprechung ist jedoch in der Gefahr einer tendenziellen Ausuferung, soweit städtebauliche Verträge und insbesondere Durchführungsverträge im Sinne von § 12 BauGB (Baugesetzbuch) generell als öffentliche Aufträge qualifiziert werden. Das europäische Vergaberecht begründet Anforderungen für ÖPPs (öffentliche und private Partnerschaft) auf vertraglicher Basis und für sogenannte institutionalisierte ÖPPs. Die Kommission hat zwischenzeitlich ein Grünbuch über öffentlich-rechtliche Partnerschaften und die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für öffentliche Aufträge und Konzessionen vorgelegt. Wegen der Bedeutung der interkommunalen Zusammenarbeit als staatlicher Steuerungsgegenstand und als Werkzeug zur Erhaltung der kommunalen Handlungsfähigkeit und Gestaltungsspielräume sollte das Spannungsverhältnis zwischen den vergaberechtlichen Zielsetzungen und den Zielsetzungen staatlicher Organisationsgewalt und Finanzpolitik dadurch aufgelöst werden, dass die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe durch einen anderen öffentlichen Aufgabenträger dem Bereich der Inhouse-Geschäfte zugeordnet wird. Dafür gibt es gute rechtspolitische Gründe, wie die Wahrung der staatlichen Steuerungs- und Gestaltungsfälligkeit, wo eine interkommunale Zusammenarbeit den Ausweg aus einer kommunalen Handlungs- und Finanzschwäche bietet, die Vermeidung einer unwirtschaftlichen Vergabe an private Wettbewerber und die Gefahr eines Akzeptanzverlusts des europäischen Vergaberechts. Soweit es der EuGH für ausreichend hält, dass eine Eigengesellschaft des öffentlichen Aufgabenträgers seine Tätigkeiten im Wesentlichen für den öffentlichen Aufgabenträger verrichtet, sollte damit auch der Weg für die Bejahung eines Inhouse-Geschäfts frei sein, soweit ein anderer öffentlicher Aufgabenträger seine Tätigkeit ausschließlich zur Wahrnehmung seiner Aufgabe und zur Erfüllung der Aufgabe eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers entfaltet.
Neue vergaberechtliche Herausforderungen für die kommunale Praxis
Spannowsky, Willy (author)
UPR - Umwelt- und Planungsrecht ; 28 ; 281-291
2008
11 Seiten
Article (Journal)
German
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