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Rechtsschutzaspekte der einstweiligen Anordnung im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne
Werden Bauvorhaben auf der Grundlage eines Bebauungsplans - namentlich eines qualifizierten (§ 30 Abs. 1 BauGB, Baugesetzbuch) oder eines vorhabenbezogenen (§§ 12, 30 Abs. 2 BauGB) - realisiert, bieten sich dem von diesen Bauvorhaben betroffenen Dritten, dem Nachbarn grundsätzlich zwei Möglichkeiten des einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes: einmal der Individualrechtsschutz gegen die kraft Gesetzes (§ 212a Abs. 1 BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigungen nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO bzw. bei genehmigungsfreiem Bauen insbesondere im Rahmen der an § 62 MBO 2002 orientierten Genehmigungsfreistellungen der neueren Landesbauordnungen nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, zum anderen die einstweilige Anordnung gegen den Bebauungsplan nach § 47 Abs. 6 VwGO. Anders als in den Hauptsacheverfahren ging die nahezu einhellige Meinung in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung lange davon aus, die einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren sei gegenüber den Instrumentarien des herkömmlichen Individualrechtsschutzes subsidiär. Dem Antragsteller fehle das für seinen darauf zielenden Antrag erforderliche (besondere) Rechtsschutzbedürfnis, wenn er sich der Sache nach nur gegen Einzelmaßnahmen im Vollzug des Bebauungsplans wende, die er auch durch die Inanspruchnahme der beschriebenen Mittel des Individualrechtsschutzes abwehren könnte. Von diesem Ansatz her fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis erst dann, wenn die aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen Baugenehmigungen und vor allem deren Ausnutzung - auch unter Berücksichtigung der rechtsstaatlichen objektiven Rechtsbefolgungspflicht der Bauaufsichtsbehörde - nicht mehr verhindert werden können und sich die (mögliche) Rechtsverletzung des Antragstellers in den Auswirkungen dieser Baugenehmigungen erschöpft. Das Rechtsschutzbedürfnis liegt auch dann nicht vor, wenn der Bauherr des 'hinter' dem Normenkontrollantrag stehenden Bauvorhabens erklärt, von der ihm erteilten Baugenehmigung (vorerst) keinen Gebrauch machen zu wollen. Andererseits entfällt es, wenn das Bauvorhaben bereits fertig gestellt ist.
Rechtsschutzaspekte der einstweiligen Anordnung im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne
Werden Bauvorhaben auf der Grundlage eines Bebauungsplans - namentlich eines qualifizierten (§ 30 Abs. 1 BauGB, Baugesetzbuch) oder eines vorhabenbezogenen (§§ 12, 30 Abs. 2 BauGB) - realisiert, bieten sich dem von diesen Bauvorhaben betroffenen Dritten, dem Nachbarn grundsätzlich zwei Möglichkeiten des einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes: einmal der Individualrechtsschutz gegen die kraft Gesetzes (§ 212a Abs. 1 BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigungen nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO bzw. bei genehmigungsfreiem Bauen insbesondere im Rahmen der an § 62 MBO 2002 orientierten Genehmigungsfreistellungen der neueren Landesbauordnungen nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, zum anderen die einstweilige Anordnung gegen den Bebauungsplan nach § 47 Abs. 6 VwGO. Anders als in den Hauptsacheverfahren ging die nahezu einhellige Meinung in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung lange davon aus, die einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren sei gegenüber den Instrumentarien des herkömmlichen Individualrechtsschutzes subsidiär. Dem Antragsteller fehle das für seinen darauf zielenden Antrag erforderliche (besondere) Rechtsschutzbedürfnis, wenn er sich der Sache nach nur gegen Einzelmaßnahmen im Vollzug des Bebauungsplans wende, die er auch durch die Inanspruchnahme der beschriebenen Mittel des Individualrechtsschutzes abwehren könnte. Von diesem Ansatz her fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis erst dann, wenn die aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen Baugenehmigungen und vor allem deren Ausnutzung - auch unter Berücksichtigung der rechtsstaatlichen objektiven Rechtsbefolgungspflicht der Bauaufsichtsbehörde - nicht mehr verhindert werden können und sich die (mögliche) Rechtsverletzung des Antragstellers in den Auswirkungen dieser Baugenehmigungen erschöpft. Das Rechtsschutzbedürfnis liegt auch dann nicht vor, wenn der Bauherr des 'hinter' dem Normenkontrollantrag stehenden Bauvorhabens erklärt, von der ihm erteilten Baugenehmigung (vorerst) keinen Gebrauch machen zu wollen. Andererseits entfällt es, wenn das Bauvorhaben bereits fertig gestellt ist.
Rechtsschutzaspekte der einstweiligen Anordnung im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne
Jäde, Henning (author)
UPR - Umwelt- und Planungsrecht ; 29 ; 41-47
2009
7 Seiten
Article (Journal)
German
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