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Möglichkeiten und Grenzen der Nutzungskontingentierung im Städtebaurecht. Anmerkungen und Überlegungen zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.4.2008 (4 CN 3.07)
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 3.4.2008 mit der Frage beschäftigt, in welcher Weise in einem Sondergebiet die Verkaufsfläche für Einzelhandelsnutzungen festgesetzt werden kann. Diese Frage spielt insbesondere für die Steuerung des (großflächigen) Einzelhandels immer wieder eine wichtige Rolle. Ganz ähnliche Fragen stellen sich allerdings auch dann, wenn es um anderweitige Nutzungskontingentierungen geht, etwa für Geräusche oder auch für Gerüche. In dem Urteil vom 3.4.2008 hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, dass in einem Sondergebiet ebenso wie in einem konventionellen Baugebiet bestimmte Anlagentypen festgesetzt werden können. Dabei stehe es der Gemeinde frei, Anlagentypen auch durch die von ihr bestimmte Begrenzung der Verkaufsflächen selbst festzulegen. Auch sei es möglich, die höchstzulässige Verkaufsfläche für das jeweilige Grundstück innerhalb des Sondergebietes dergestalt festzusetzen, dass die maximale Verkaufsfläche im Verhältnis zur Grundstücksgröße durch eine Verhältniszahl bestimmt wird, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll. Vor dem Hintergrund dieser - über die Besonderheiten eines Sondergebiets hinausgehenden - Ausführungen zur Nutzungskontingentierung durch aktive Bauleitplanung, insbesondere im Bereich des (großflächigen) Einzelhandels, wird nachfolgend der Frage nachgegangen, welche Konsequenzen sich daraus für die zukünftige Planungspraxis ergeben und welche neuen Anforderungen sich möglicherweise stellen.
Möglichkeiten und Grenzen der Nutzungskontingentierung im Städtebaurecht. Anmerkungen und Überlegungen zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.4.2008 (4 CN 3.07)
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 3.4.2008 mit der Frage beschäftigt, in welcher Weise in einem Sondergebiet die Verkaufsfläche für Einzelhandelsnutzungen festgesetzt werden kann. Diese Frage spielt insbesondere für die Steuerung des (großflächigen) Einzelhandels immer wieder eine wichtige Rolle. Ganz ähnliche Fragen stellen sich allerdings auch dann, wenn es um anderweitige Nutzungskontingentierungen geht, etwa für Geräusche oder auch für Gerüche. In dem Urteil vom 3.4.2008 hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, dass in einem Sondergebiet ebenso wie in einem konventionellen Baugebiet bestimmte Anlagentypen festgesetzt werden können. Dabei stehe es der Gemeinde frei, Anlagentypen auch durch die von ihr bestimmte Begrenzung der Verkaufsflächen selbst festzulegen. Auch sei es möglich, die höchstzulässige Verkaufsfläche für das jeweilige Grundstück innerhalb des Sondergebietes dergestalt festzusetzen, dass die maximale Verkaufsfläche im Verhältnis zur Grundstücksgröße durch eine Verhältniszahl bestimmt wird, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll. Vor dem Hintergrund dieser - über die Besonderheiten eines Sondergebiets hinausgehenden - Ausführungen zur Nutzungskontingentierung durch aktive Bauleitplanung, insbesondere im Bereich des (großflächigen) Einzelhandels, wird nachfolgend der Frage nachgegangen, welche Konsequenzen sich daraus für die zukünftige Planungspraxis ergeben und welche neuen Anforderungen sich möglicherweise stellen.
Möglichkeiten und Grenzen der Nutzungskontingentierung im Städtebaurecht. Anmerkungen und Überlegungen zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.4.2008 (4 CN 3.07)
Reidt, Olaf (author)
UPR - Umwelt- und Planungsrecht ; 29 ; 1-5
2009
5 Seiten, 39 Quellen
Article (Journal)
German
Abhandlungen - Möglichkeiten und Grenzen der Nutzungskontingentierung im Städtebaurecht
Online Contents | 2009
|TIBKAT | 1967
|Online Contents | 1996
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