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Bebauungsplan, Energieeinsparverordnung und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - zu den Festsetzungen des Bebauungsplans für energiesparende Bauweisen und den Einsatz erneuerbarer Energien
In die Diskussionen um Maßnahmen zum Klimaschutz sind auch Stadtentwicklung und städtebauliche Planung (Bauleitplanung) einbezogen. Im Vordergrund der Praxis stehen dabei heute die Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, und nicht (schon) solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dementsprechend sind die aktuellen Aufgaben von Stadtentwicklung und Bauleitplanung darauf gerichtet, den Energieverbrauch und den Kohlendioxid-Ausstoß zu reduzieren. Dieser Beitrag befasst sich mit den Regelungsmöglichkeiten der Bauleitplanung, vor allem der Bebauungsplanung, die zur Unterstützung Energie sparender Bauweisen und zur Unterstützung erneuerbarer Energien eingesetzt werden und damit zur Reduzierung Klima schädlicher Stoffe, also vor allem des Kohlendioxid-Ausstoßes, beitragen können. Bedeutung haben Festsetzungen, mit denen die planungsrechtlichen Grundlagen für die Durchführbarkeit energiesparender Bauweisen und Vorhaben der erneuerbaren Energien geschaffen werden können, und Festsetzungen, die solche Maßnahmen verbindlich vorschreiben. In den Ausführungen soll daher näher behandelt werden, welchen Beitrag die Bauleitplanung hier leisten kann. Dabei sind das bauwerksbezogene Fachrecht des Bundes, also die Energieeinsparverordnung, und das EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) zu beachten, weil sie in bestimmter Weise Anforderungen an Gebäude und ihre energierelevante Ausstattung setzen. Diese Regelungswerke können die Bebauungsplanung entlasten oder sie setzen bestimmte Festsetzungen in den Bebauungsplänen voraus. Sie sollen daher vorab behandelt werden, soweit ihre Vorschriften für die hier interessierenden Zusammenhänge von Bedeutung sind.
Bebauungsplan, Energieeinsparverordnung und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - zu den Festsetzungen des Bebauungsplans für energiesparende Bauweisen und den Einsatz erneuerbarer Energien
In die Diskussionen um Maßnahmen zum Klimaschutz sind auch Stadtentwicklung und städtebauliche Planung (Bauleitplanung) einbezogen. Im Vordergrund der Praxis stehen dabei heute die Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, und nicht (schon) solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dementsprechend sind die aktuellen Aufgaben von Stadtentwicklung und Bauleitplanung darauf gerichtet, den Energieverbrauch und den Kohlendioxid-Ausstoß zu reduzieren. Dieser Beitrag befasst sich mit den Regelungsmöglichkeiten der Bauleitplanung, vor allem der Bebauungsplanung, die zur Unterstützung Energie sparender Bauweisen und zur Unterstützung erneuerbarer Energien eingesetzt werden und damit zur Reduzierung Klima schädlicher Stoffe, also vor allem des Kohlendioxid-Ausstoßes, beitragen können. Bedeutung haben Festsetzungen, mit denen die planungsrechtlichen Grundlagen für die Durchführbarkeit energiesparender Bauweisen und Vorhaben der erneuerbaren Energien geschaffen werden können, und Festsetzungen, die solche Maßnahmen verbindlich vorschreiben. In den Ausführungen soll daher näher behandelt werden, welchen Beitrag die Bauleitplanung hier leisten kann. Dabei sind das bauwerksbezogene Fachrecht des Bundes, also die Energieeinsparverordnung, und das EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) zu beachten, weil sie in bestimmter Weise Anforderungen an Gebäude und ihre energierelevante Ausstattung setzen. Diese Regelungswerke können die Bebauungsplanung entlasten oder sie setzen bestimmte Festsetzungen in den Bebauungsplänen voraus. Sie sollen daher vorab behandelt werden, soweit ihre Vorschriften für die hier interessierenden Zusammenhänge von Bedeutung sind.
Bebauungsplan, Energieeinsparverordnung und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - zu den Festsetzungen des Bebauungsplans für energiesparende Bauweisen und den Einsatz erneuerbarer Energien
Söfker, Wilhelm (author)
UPR - Umwelt- und Planungsrecht ; 29 ; 81-87
2009
7 Seiten, 35 Quellen
Article (Journal)
German
Abhandlungen - Bebauungsplan, Energieeinsparverordnung und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
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