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Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden. Finanzverwaltung wendet BFH-Rechtsprechung nunmehr an
Gemischt genutzte Gebäude werden sowohl vorsteuerunschädlich (steuerpflichtig) als auch vorsteuerschädlich (steuerfrei) genutzt, so dass eine Vorsteueraufteilung nach § 15 Absatz 4 UStG (Umsatzsteuergesetz) vorzunehmen ist. BFH (Bundesfinanzhof) und Verwaltung haben in der Vergangenheit unterschiedliche Auffassungen vertreten, welche Vorsteuern überhaupt aufzuteilen sind und welcher Aufteilungsmaßstab anzuwenden ist. Nunmehr wendet die Verwaltung die BFH-Rechtsprechung an. Im BMF-Schreiben (Bundesministerium der Finanzen) vom 30.9.2008 (BStBl 2008 I S. 896) fasst die Verwaltung die Grundsätze zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden zusammen.
Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden. Finanzverwaltung wendet BFH-Rechtsprechung nunmehr an
Gemischt genutzte Gebäude werden sowohl vorsteuerunschädlich (steuerpflichtig) als auch vorsteuerschädlich (steuerfrei) genutzt, so dass eine Vorsteueraufteilung nach § 15 Absatz 4 UStG (Umsatzsteuergesetz) vorzunehmen ist. BFH (Bundesfinanzhof) und Verwaltung haben in der Vergangenheit unterschiedliche Auffassungen vertreten, welche Vorsteuern überhaupt aufzuteilen sind und welcher Aufteilungsmaßstab anzuwenden ist. Nunmehr wendet die Verwaltung die BFH-Rechtsprechung an. Im BMF-Schreiben (Bundesministerium der Finanzen) vom 30.9.2008 (BStBl 2008 I S. 896) fasst die Verwaltung die Grundsätze zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden zusammen.
Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden. Finanzverwaltung wendet BFH-Rechtsprechung nunmehr an
Rondorf, Hans-Dieter (author)
Neue Wirtschafts-Briefe - NWB ; 922-929
2009
8 Seiten
Article (Journal)
German
Die Vorsteueraufteilung bei gemischt-genutzten Gebauden
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