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Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach § 11 TrinkwV 2001 - hat sich die bisherige Praxis bewährt?
Seit dem 01. Januar 2003 werden die erlaubten Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach § 11 TrinkwV 2001 in einer gesonderten Liste durch das Umweltbundesamt (UBA) geführt, vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im Bundesgesundheitsblatt bekannt gemacht und laufend aktualisiert. Die fünfjährige Praxiserfahrung mit dieser Liste wird aus der Sicht des Verordnungsgebers (BMG) und des Herausgebers der Liste (UBA) dargestellt. Die Liste der Aufbereitungsstoffe ruht auf den drei Säulen Multibarrieren-Prinzip, Minimierungsgebot sowie 10 %-Regel. Zurzeit sind über 100 Aufbereitungsstoffe für eine Vielzahl von Einsatzzwecken auf dem europäischen Markt. Von diesen wurden in der aktuellen Liste nach § 11 ca. 90 Wirkstoffe für 34 Verwendungszwecke aufgenommen. Es ist damit möglich, praktisch jedes natürlich vorkommende Rohwasser (Oberflächenwasser, Grundwasser oder Uferfiltrat) zu Wasser für den menschlichen Gebrauch, d.h. auch zu Trinkwasser, aufzubereiten. Durch die Herausnahme der Liste der Aufbereitungsstoffe aus dem starren Verordnungstext entstand eine dynamische 'Positivliste', die dem Stand der Aufbereitungstechnik folgt und im Sinne des technischen Fortschritts die hohe Qualität des Trinkwassers in Deutschland bewahrt. Die bisherige positive Erfahrung mit der Liste nach § 11 TrinkwV 2001 hat gezeigt, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, eine dynamische Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren außerhalb der Trinkwasserverordnung zu führen, richtig war.
Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach § 11 TrinkwV 2001 - hat sich die bisherige Praxis bewährt?
Seit dem 01. Januar 2003 werden die erlaubten Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach § 11 TrinkwV 2001 in einer gesonderten Liste durch das Umweltbundesamt (UBA) geführt, vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im Bundesgesundheitsblatt bekannt gemacht und laufend aktualisiert. Die fünfjährige Praxiserfahrung mit dieser Liste wird aus der Sicht des Verordnungsgebers (BMG) und des Herausgebers der Liste (UBA) dargestellt. Die Liste der Aufbereitungsstoffe ruht auf den drei Säulen Multibarrieren-Prinzip, Minimierungsgebot sowie 10 %-Regel. Zurzeit sind über 100 Aufbereitungsstoffe für eine Vielzahl von Einsatzzwecken auf dem europäischen Markt. Von diesen wurden in der aktuellen Liste nach § 11 ca. 90 Wirkstoffe für 34 Verwendungszwecke aufgenommen. Es ist damit möglich, praktisch jedes natürlich vorkommende Rohwasser (Oberflächenwasser, Grundwasser oder Uferfiltrat) zu Wasser für den menschlichen Gebrauch, d.h. auch zu Trinkwasser, aufzubereiten. Durch die Herausnahme der Liste der Aufbereitungsstoffe aus dem starren Verordnungstext entstand eine dynamische 'Positivliste', die dem Stand der Aufbereitungstechnik folgt und im Sinne des technischen Fortschritts die hohe Qualität des Trinkwassers in Deutschland bewahrt. Die bisherige positive Erfahrung mit der Liste nach § 11 TrinkwV 2001 hat gezeigt, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, eine dynamische Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren außerhalb der Trinkwasserverordnung zu führen, richtig war.
Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach § 11 TrinkwV 2001 - hat sich die bisherige Praxis bewährt?
Bartel, Hartmut (author) / Krüger, Wolfgang (author)
bbr - Fachmagazin für Brunnen- und Leitungsbau ; 60 ; 66-72
2009
7 Seiten, 1 Bild
Article (Journal)
German
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