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Die Neuregelung des Wasserrechts - § 39 Gewässerunterhaltung
Mit Wirkung vom 1. März 2010 ist das neue WHG (Wasserhaushaltsgesetz) als Bundesrecht in Kraft getreten. § 39 WHG regelt die Gewässerunterhaltung. Danach ist durch folgende Formulierung auf die Inhaltsbestimmung, ordnungsgemäßer Wasserabfluss, verzichtet worden: 'Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast)'. Lediglich in dem Maßnahmenkatalog, der durch die Formulierung 'Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere' eingeleitet wird, taucht der ordnungsgemäße Wasserabfluss bei Einzelmaßnahmen wie der Erhaltung des Gewässerbetts und der Ufer wieder auf. Im Beitrag wird dargelegt, dass die Formulierung des § 39 im Wasserhaushaltsgesetz nicht überzeugend gelungen ist. Dies ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt der bundeseinheitlichen Gestaltung zu bedauern. Denn bei dieser Formulierung bleibt den Ländern, die an der Zuständigkeitsregelung des § 40 Wasserhaushaltsgesetz festhalten, gar nichts anderes übrig, als klarzustellen, dass auch im Jahr 2010 und darüber hinaus die Sicherung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses der Kerninhalt der Gewässerunterhaltung geblieben ist und bleiben wird.
Die Neuregelung des Wasserrechts - § 39 Gewässerunterhaltung
Mit Wirkung vom 1. März 2010 ist das neue WHG (Wasserhaushaltsgesetz) als Bundesrecht in Kraft getreten. § 39 WHG regelt die Gewässerunterhaltung. Danach ist durch folgende Formulierung auf die Inhaltsbestimmung, ordnungsgemäßer Wasserabfluss, verzichtet worden: 'Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast)'. Lediglich in dem Maßnahmenkatalog, der durch die Formulierung 'Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere' eingeleitet wird, taucht der ordnungsgemäße Wasserabfluss bei Einzelmaßnahmen wie der Erhaltung des Gewässerbetts und der Ufer wieder auf. Im Beitrag wird dargelegt, dass die Formulierung des § 39 im Wasserhaushaltsgesetz nicht überzeugend gelungen ist. Dies ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt der bundeseinheitlichen Gestaltung zu bedauern. Denn bei dieser Formulierung bleibt den Ländern, die an der Zuständigkeitsregelung des § 40 Wasserhaushaltsgesetz festhalten, gar nichts anderes übrig, als klarzustellen, dass auch im Jahr 2010 und darüber hinaus die Sicherung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses der Kerninhalt der Gewässerunterhaltung geblieben ist und bleiben wird.
Die Neuregelung des Wasserrechts - § 39 Gewässerunterhaltung
The revision of the water law - § 39 maintenance of water bodies
Meyer, Marion (author)
KA - Korrespondenz Abwasser, Abfall ; 57 ; 682-684
2010
3 Seiten
Article (Journal)
German
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