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Der Schutzbereich des gemeindlichen Einvernehmens
Das Urteil vom 12.12.1996 zur fehlenden Rücknehmbarkeit oder Widerruflichkeit eines nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB (Baugesetzbuch) fingierten Einvernehmens erzeugte - auch unabhängig von der mindestens missverständlichen Wendung von der Bindung der Gemeinde gegenüber dem Bauherrn, auf die das Gericht in der Folge nicht mehr zurückgekommen ist - eine jedenfalls faktische Drittwirkung der zuvor strikt als Internum zwischen Gemeinde und Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde konzipierten Einvernehmensentscheidung. Das Urteil vom 16.9.2004 hat diese Tendenz dadurch verschärft, dass es das Beurteilungsrisiko dafür, dass die Bauvorlagen in einer für die Einvernehmensentscheidung der Gemeinde nicht zureichenden und damit den Lauf der Fiktionsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht auslösenden Weise unvollständig sind, der Gemeinde zugewiesen hat. Mit seinem Urteil vom 19.8.2004 hat das Bundesverwaltungsgericht unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung jenen Gemeinden, die zugleich untere Bauaufsichtsbehörden sind, das Recht abgesprochen, auch wenn es selbstverständlich ein Einvernehmen mit sich selbst nicht gibt, gleichwohl gegenüber den Rechtsträgern von Aufsichts- und Widerspruchsbehörden eine wehrfähige Rechtsposition geltend machen zu können, als ob sie die Rechtsstellung einer über ihr Einvernehmen entscheidenden Gemeinde hätten. Damit wird die Gemeinde, die zugleich untere Bauaufsichtsbehörde ist, gegenüber einer ihre ablehnende korrigierenden aufsichtlichen Entscheidung auf den materiellrechtlichen Schutz ihrer Planungshoheit verwiesen, ggf. unter Rückgriff auf deren verfassungsrechtliche Verbürgung in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, während es für diejenigen Gemeinden, die nicht zugleich untere Bauaufsichtsbehörden sind, jedenfalls auf den ersten Blick bei dem in dem sich aus § 36 Abs. 1 BauGB ergebenden, der gemeindlichen Planungshoheit gleichsam vorgelagerten wehrfähigen Recht auf mitentscheidende Verfahrensteilhabe bleibt, dessen Verletzung allein - unabhängig von der materiellen Rechtslage - zur Aufhebung einer ohne das Einvernehmen der Gemeinde erteilten Anlagengenehmigung führt. Diese wenig plausible Maßstabsdifferenz drängt unvermeidlich zur Harmonisierung, und zwar - mit Rücksicht auf die eine einvernehmensartige Position der Gemeinde, die zugleich untere Bauaufsichtsbehörde ist, ablehnende höchstrichterliche Judikatur - zwangsläufig auf dem prima facie niedrigeren Niveau. Diese Wegweisungen haben in einem beachtlichen Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur Gefolgschaft gefunden, sondern zu einer Rechtsfortbildung motiviert, die mit Sinn und Zweck des Instituts des gemeindlichen Einvernehmens schwerlich mehr in Einklang zu bringen ist.
Der Schutzbereich des gemeindlichen Einvernehmens
Das Urteil vom 12.12.1996 zur fehlenden Rücknehmbarkeit oder Widerruflichkeit eines nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB (Baugesetzbuch) fingierten Einvernehmens erzeugte - auch unabhängig von der mindestens missverständlichen Wendung von der Bindung der Gemeinde gegenüber dem Bauherrn, auf die das Gericht in der Folge nicht mehr zurückgekommen ist - eine jedenfalls faktische Drittwirkung der zuvor strikt als Internum zwischen Gemeinde und Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde konzipierten Einvernehmensentscheidung. Das Urteil vom 16.9.2004 hat diese Tendenz dadurch verschärft, dass es das Beurteilungsrisiko dafür, dass die Bauvorlagen in einer für die Einvernehmensentscheidung der Gemeinde nicht zureichenden und damit den Lauf der Fiktionsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht auslösenden Weise unvollständig sind, der Gemeinde zugewiesen hat. Mit seinem Urteil vom 19.8.2004 hat das Bundesverwaltungsgericht unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung jenen Gemeinden, die zugleich untere Bauaufsichtsbehörden sind, das Recht abgesprochen, auch wenn es selbstverständlich ein Einvernehmen mit sich selbst nicht gibt, gleichwohl gegenüber den Rechtsträgern von Aufsichts- und Widerspruchsbehörden eine wehrfähige Rechtsposition geltend machen zu können, als ob sie die Rechtsstellung einer über ihr Einvernehmen entscheidenden Gemeinde hätten. Damit wird die Gemeinde, die zugleich untere Bauaufsichtsbehörde ist, gegenüber einer ihre ablehnende korrigierenden aufsichtlichen Entscheidung auf den materiellrechtlichen Schutz ihrer Planungshoheit verwiesen, ggf. unter Rückgriff auf deren verfassungsrechtliche Verbürgung in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, während es für diejenigen Gemeinden, die nicht zugleich untere Bauaufsichtsbehörden sind, jedenfalls auf den ersten Blick bei dem in dem sich aus § 36 Abs. 1 BauGB ergebenden, der gemeindlichen Planungshoheit gleichsam vorgelagerten wehrfähigen Recht auf mitentscheidende Verfahrensteilhabe bleibt, dessen Verletzung allein - unabhängig von der materiellen Rechtslage - zur Aufhebung einer ohne das Einvernehmen der Gemeinde erteilten Anlagengenehmigung führt. Diese wenig plausible Maßstabsdifferenz drängt unvermeidlich zur Harmonisierung, und zwar - mit Rücksicht auf die eine einvernehmensartige Position der Gemeinde, die zugleich untere Bauaufsichtsbehörde ist, ablehnende höchstrichterliche Judikatur - zwangsläufig auf dem prima facie niedrigeren Niveau. Diese Wegweisungen haben in einem beachtlichen Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur Gefolgschaft gefunden, sondern zu einer Rechtsfortbildung motiviert, die mit Sinn und Zweck des Instituts des gemeindlichen Einvernehmens schwerlich mehr in Einklang zu bringen ist.
Der Schutzbereich des gemeindlichen Einvernehmens
Jäde, Henning (author)
UPR - Umwelt- und Planungsrecht ; 30 ; 248-253
2010
6 Seiten, 64 Quellen
Article (Journal)
German
Gesetz (Recht) , Bauen , Gemeinde , Planung , Aufsichtsbehörde , Schutz
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