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Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG bei Bauleistungen. Leistungsempfänger als Steuerschuldner
Spätestens bei der Rechnungsausstellung muss sich der leistende Unternehmer die Frage stellen, ob er über die erbrachte Leistung gegenüber seinem Vertragspartner netto oder unter Ausweis von Umsatzsteuer abrechnet. § 13b UStG (Umsatzsteuergesetz) nennt die Voraussetzungen, unter denen die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht. Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben (Europäische Union) sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BGBl 2010 I S. 386) wurde die Vorschrift grundlegend überarbeitet und der Anwendungsbereich der Vorschrift erweitert. Die Änderungen sind zum 1.7.2010 in Kraft getreten. Bisher kam es in der Praxis insbesondere bei Bauleistungen (§ 13b Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 UStG) vermehrt zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Die Finanzverwaltung reagierte mit mehreren BMF-Schreiben (Bundesministerium der Finanzen) (zuletzt BMF, Schreiben vom 16.10.2009, BStBl 2009 I S. 1298 und BMF, Schreiben vom 11.3.2010, BStBl 2010 I S. 254), die zu einer Verschärfung der Verwaltungsauffassung führten. Anhand des Musterfalls werden die Grundprinzipien des Wechsels der Steuerschuldnerschaft in der Baubranche dargestellt und die Neuerungen, insbesondere durch die Gesetzesänderungen und die verschärfte Verwaltungsauffassung, dargelegt.
Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG bei Bauleistungen. Leistungsempfänger als Steuerschuldner
Spätestens bei der Rechnungsausstellung muss sich der leistende Unternehmer die Frage stellen, ob er über die erbrachte Leistung gegenüber seinem Vertragspartner netto oder unter Ausweis von Umsatzsteuer abrechnet. § 13b UStG (Umsatzsteuergesetz) nennt die Voraussetzungen, unter denen die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht. Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben (Europäische Union) sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BGBl 2010 I S. 386) wurde die Vorschrift grundlegend überarbeitet und der Anwendungsbereich der Vorschrift erweitert. Die Änderungen sind zum 1.7.2010 in Kraft getreten. Bisher kam es in der Praxis insbesondere bei Bauleistungen (§ 13b Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 UStG) vermehrt zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Die Finanzverwaltung reagierte mit mehreren BMF-Schreiben (Bundesministerium der Finanzen) (zuletzt BMF, Schreiben vom 16.10.2009, BStBl 2009 I S. 1298 und BMF, Schreiben vom 11.3.2010, BStBl 2010 I S. 254), die zu einer Verschärfung der Verwaltungsauffassung führten. Anhand des Musterfalls werden die Grundprinzipien des Wechsels der Steuerschuldnerschaft in der Baubranche dargestellt und die Neuerungen, insbesondere durch die Gesetzesänderungen und die verschärfte Verwaltungsauffassung, dargelegt.
Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG bei Bauleistungen. Leistungsempfänger als Steuerschuldner
Meurer, Thomas (author)
Neue Wirtschafts-Briefe - NWB ; 2482-2492
2010
11 Seiten
Article (Journal)
German
Umsatzsteuer - Steuerschuldnerschaft für Gebäudereiniger geplant
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