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Neue Arbeitszimmerregelung ist verfassungswidrig. Zugleiche Anmerkung zum BVerfG-Beschluss v. 6.7.2010 - 2 BvL 13/09
Mit Beschluss vom 6.7.2010 - 2 BvL 13/09 HAAAD-47535 hat das BVerfG (Bundesverfassungsgericht) entschieden, dass das in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG (Einkommensteuergesetz) geregelte Abzugsverbot betreffend Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer insoweit verfassungswidrig ist, als Aufwand für ein ausschließlich betrieblich oder beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen ist, wenn dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Allerdings hat das BVerfG § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 2007 geltenden Fassung nicht für nichtig, sondern lediglich für unvereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 GG (Grundgesetz) erklärt. Zudem hat es den Gesetzgeber verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend auf den 1.1.2007 durch Neufassung der Vorschrift zu beseitigen. Bis dahin dürfen Gerichte und Verwaltungsbehörden die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen.
Neue Arbeitszimmerregelung ist verfassungswidrig. Zugleiche Anmerkung zum BVerfG-Beschluss v. 6.7.2010 - 2 BvL 13/09
Mit Beschluss vom 6.7.2010 - 2 BvL 13/09 HAAAD-47535 hat das BVerfG (Bundesverfassungsgericht) entschieden, dass das in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG (Einkommensteuergesetz) geregelte Abzugsverbot betreffend Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer insoweit verfassungswidrig ist, als Aufwand für ein ausschließlich betrieblich oder beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen ist, wenn dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Allerdings hat das BVerfG § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 2007 geltenden Fassung nicht für nichtig, sondern lediglich für unvereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 GG (Grundgesetz) erklärt. Zudem hat es den Gesetzgeber verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend auf den 1.1.2007 durch Neufassung der Vorschrift zu beseitigen. Bis dahin dürfen Gerichte und Verwaltungsbehörden die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen.
Neue Arbeitszimmerregelung ist verfassungswidrig. Zugleiche Anmerkung zum BVerfG-Beschluss v. 6.7.2010 - 2 BvL 13/09
Geserich, Stephan (author)
Neue Wirtschafts-Briefe - NWB ; 2606-2613
2010
8 Seiten
Article (Journal)
German
Singularzulassung der Rechtsanwalte ist verfassungswidrig (BVerfG, 13. 12. 2000)
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