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Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück bei (noch) formunwirksamem Geschäft
Am 30.12.01 vereinbarten die hanseatischen Kaufleute V und K mündlich die Übertragung des Eigentums an der leerstehenden Immobilie X. Die Schlüssel werden sofort übergeben. K nimmt die Immobilie noch am 31.12.01 in Besitz. Am 6.12.02 schließen beide Parteien den notariellen und damit wirksamen Kaufvertrag ab. Es stellen sich die folgenden Fragen: Wann findet der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an der Immobilie von V auf K statt, wann kann demzufolge: V den Ertrag aus dem Abgang der Immobilie, K den Zugang der Immobilie buchen. Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an der Immobilie findet erst in 02 statt. In 01 kann demzufolge V noch keinen Ertrag aus dem Abgang der Immobilie und K noch keinen Zugang der Immobilie buchen. Die fehlende Rechtswirksamkeit eines Geschäfts kann anders als im Sachverhalt zu beurteilen sein, wenn die Wirksamkeit an der Zustimmung eines Dritten, also etwa an behördlichen Genehmigungen hängt. Ist der Dritte in der Erteilung oder Nichterteilung dieser Zustimmung an Recht und Gesetz gebunden und verfügt er über kein oder wenig Ermessen, ist Raum für Wahrscheinlichkeitsbeurteilungen. Ist nach der Wahrscheinlichkeitsbeurteilung die Erteilung der Zustimmung des Dritten aus Sicht des Bilanzstichtags mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, bestehen bei der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen keine Bedenken gegen einen sofortigen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums und damit eine sofortige Erlösrealisierung.
Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück bei (noch) formunwirksamem Geschäft
Am 30.12.01 vereinbarten die hanseatischen Kaufleute V und K mündlich die Übertragung des Eigentums an der leerstehenden Immobilie X. Die Schlüssel werden sofort übergeben. K nimmt die Immobilie noch am 31.12.01 in Besitz. Am 6.12.02 schließen beide Parteien den notariellen und damit wirksamen Kaufvertrag ab. Es stellen sich die folgenden Fragen: Wann findet der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an der Immobilie von V auf K statt, wann kann demzufolge: V den Ertrag aus dem Abgang der Immobilie, K den Zugang der Immobilie buchen. Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an der Immobilie findet erst in 02 statt. In 01 kann demzufolge V noch keinen Ertrag aus dem Abgang der Immobilie und K noch keinen Zugang der Immobilie buchen. Die fehlende Rechtswirksamkeit eines Geschäfts kann anders als im Sachverhalt zu beurteilen sein, wenn die Wirksamkeit an der Zustimmung eines Dritten, also etwa an behördlichen Genehmigungen hängt. Ist der Dritte in der Erteilung oder Nichterteilung dieser Zustimmung an Recht und Gesetz gebunden und verfügt er über kein oder wenig Ermessen, ist Raum für Wahrscheinlichkeitsbeurteilungen. Ist nach der Wahrscheinlichkeitsbeurteilung die Erteilung der Zustimmung des Dritten aus Sicht des Bilanzstichtags mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, bestehen bei der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen keine Bedenken gegen einen sofortigen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums und damit eine sofortige Erlösrealisierung.
Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück bei (noch) formunwirksamem Geschäft
Lüdenbach, Norbert (author)
PiR - NWB Internationale Rechnungslegung ; 236-238
2010
3 Seiten, 1 Quelle
Article (Journal)
German
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