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Zur Anwendung des § 11 Abs. 1 HOAI bei einer Entwässerung im Trennsystem
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) von 2009 wirft in der Anwendung immer wieder Fragen auf. Gerade bei einem Auftrag über mehrere Objekte, wie sie im Bereich der Siedlungswasserwirtschaft eher die Regel als die Ausnahme sind, treten erhebliche Unsicherheiten bei der richtigen Anwendung des § 11 HOAI (Auftrag für mehrere Objekte) auf. Im Beitrag wird am Beispiel einer Kanalauswechslung in einem Trennsystem diese Problematik näher beleuchtet und für Klarstellung gesorgt. Grundsätzlich sind Schmutzwasser- und Regenwasserkanalisation als Objekte nach § 40 Nr. 2 HOAI 'Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung' einzustufen. Nach dem Prinzip der funktionalen Einheit stellen sowohl die Schmutzwasserkanalisation als auch die Regenwasserkanalisation eigenständige funktionale Einheiten dar. Werden einem Auftragnehmer die Planung einer Abwasserbehandlungsanlage und eines Abwasserkanalnetzes in einem Auftrag übertragen, so handelt es sich um die Übertragung der Leistungen nach Teil VII für zwei Objekte mit jeweils einer eigenen funktionalen Einheit. Daraus ergibt sich, dass Schmutzwasser- und Regenwasserkanal, die als Trennkanalisation geführt sind, sowie die Verkehrsanlagen auch für das Ingenieurhonorar als verschiedene Ingenieurbauwerke anzusehen und mithin für die Bemessungsgrundlage des Honorars nicht zusammenzurechnen sind.
Zur Anwendung des § 11 Abs. 1 HOAI bei einer Entwässerung im Trennsystem
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) von 2009 wirft in der Anwendung immer wieder Fragen auf. Gerade bei einem Auftrag über mehrere Objekte, wie sie im Bereich der Siedlungswasserwirtschaft eher die Regel als die Ausnahme sind, treten erhebliche Unsicherheiten bei der richtigen Anwendung des § 11 HOAI (Auftrag für mehrere Objekte) auf. Im Beitrag wird am Beispiel einer Kanalauswechslung in einem Trennsystem diese Problematik näher beleuchtet und für Klarstellung gesorgt. Grundsätzlich sind Schmutzwasser- und Regenwasserkanalisation als Objekte nach § 40 Nr. 2 HOAI 'Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung' einzustufen. Nach dem Prinzip der funktionalen Einheit stellen sowohl die Schmutzwasserkanalisation als auch die Regenwasserkanalisation eigenständige funktionale Einheiten dar. Werden einem Auftragnehmer die Planung einer Abwasserbehandlungsanlage und eines Abwasserkanalnetzes in einem Auftrag übertragen, so handelt es sich um die Übertragung der Leistungen nach Teil VII für zwei Objekte mit jeweils einer eigenen funktionalen Einheit. Daraus ergibt sich, dass Schmutzwasser- und Regenwasserkanal, die als Trennkanalisation geführt sind, sowie die Verkehrsanlagen auch für das Ingenieurhonorar als verschiedene Ingenieurbauwerke anzusehen und mithin für die Bemessungsgrundlage des Honorars nicht zusammenzurechnen sind.
Zur Anwendung des § 11 Abs. 1 HOAI bei einer Entwässerung im Trennsystem
Application of para 11, section 1 of the fee structure for architects and engineers (HOAI) in separate sewerage systems
Simmendinger, Heinz (author)
KA - Korrespondenz Abwasser, Abfall ; 57 ; 1040-1042
2010
3 Seiten
Article (Journal)
German
Wirtschaft Zur Anwendung des § 11 Abs. 1 HOAI bei einer Entwässerung im Trennsystem
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