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Sinn und Unsinn der Wärmerückgewinnung. Wirtschaftlichkeit muss gegeben sein
Nach § 15 der Energieeinsparverordnung (EnEV) über den Einsatz der Wärmerückgewinnung in raumlufttechnischen Anlagen (RLT), sind Wärmerückgewinnungsanlagen einzusetzen beim Einbau von Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 kW und raumlufttechnischen Anlagen, die für einen Volumenstrom der Zuluft von wenigstens 4000 Kubikmeter/h ausgelegt sind. Dagegen kann laut § 1 bei Anlagen für Produktionsprozesse auf die Wärmerückgewinnung verzichtet werden, da diese Produktionsprozesse nicht Gegenstand der Verordnung sind. Die Praxis zeigt, dass ein unkritisches Anwenden dieser Regelungen von Nachteil ist. Es werden drei Beispiele erläutert, in denen die Forderungen der EnEV konträr zu energieoptimierten wirtschaftlichen Lösungen stehen. Bei den angeführten Fällen handelt es sich um diese drei Grundasatzprobleme: 1) Wärmerückgewinnung für Be- und Entlüftungsanlagen einer Rohbauhalle der Automobilindustrie mit Schweißrauchabsaugungen. 2) Wärmerückgewinnung für die Teilklimaanlagen einer Messehalle in Düsseldorf. 3) Wärmerückgewinnung für die Teilklimaanlagen von Seminarräumen in einem bestehenden Gebäude der Messegesellschaft Düsseldorf. Die qualitativen Ergebnisse der drei Beispiele sind tabellarisch zusammengefasst. Wärmerückgewinnung ist hinsichtlich einer rationellen Energieverwendung und eines bestmöglichen Umweltschutzes in den meisten Fällen eine wirtschaftliche, umweltschonende und deshalb selbstverständliche Maßnahme. Dies ist häufig auch dann der Fall, wenn gemäß EnEV 2009 § 1 keine Wärmerückgewinnung gefordert wird, wie das Beispiel 1 zeigt. Andererseits zeigen die Beispiele 2 und 3, dass vor der Einplanung einer nach EnEV 2009 § 15 geforderten Wärmerückgewinnung die wirtschaftlichen Gesichtspunkte betrachtet werden sollten. Ein detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis als besondere Leistung gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zeigt, ob die Aufwendungen für eine Wärmerückgewinnung innerhalb der Nutzungsdauer der Anlage erwirtschaftet werden. Trifft dies nicht zu, sollte eine Befreiung von der Wärmerückgewinnung nach §25 beantragt werden. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, kann der Verzicht auf Wärmerückgewinnung zu signifikanten finanziellen Vorteilen für den Auftraggeber führen, ohne dass damit negative Auswirkungen auf die Umwelt einhergehen.
Sinn und Unsinn der Wärmerückgewinnung. Wirtschaftlichkeit muss gegeben sein
Nach § 15 der Energieeinsparverordnung (EnEV) über den Einsatz der Wärmerückgewinnung in raumlufttechnischen Anlagen (RLT), sind Wärmerückgewinnungsanlagen einzusetzen beim Einbau von Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 kW und raumlufttechnischen Anlagen, die für einen Volumenstrom der Zuluft von wenigstens 4000 Kubikmeter/h ausgelegt sind. Dagegen kann laut § 1 bei Anlagen für Produktionsprozesse auf die Wärmerückgewinnung verzichtet werden, da diese Produktionsprozesse nicht Gegenstand der Verordnung sind. Die Praxis zeigt, dass ein unkritisches Anwenden dieser Regelungen von Nachteil ist. Es werden drei Beispiele erläutert, in denen die Forderungen der EnEV konträr zu energieoptimierten wirtschaftlichen Lösungen stehen. Bei den angeführten Fällen handelt es sich um diese drei Grundasatzprobleme: 1) Wärmerückgewinnung für Be- und Entlüftungsanlagen einer Rohbauhalle der Automobilindustrie mit Schweißrauchabsaugungen. 2) Wärmerückgewinnung für die Teilklimaanlagen einer Messehalle in Düsseldorf. 3) Wärmerückgewinnung für die Teilklimaanlagen von Seminarräumen in einem bestehenden Gebäude der Messegesellschaft Düsseldorf. Die qualitativen Ergebnisse der drei Beispiele sind tabellarisch zusammengefasst. Wärmerückgewinnung ist hinsichtlich einer rationellen Energieverwendung und eines bestmöglichen Umweltschutzes in den meisten Fällen eine wirtschaftliche, umweltschonende und deshalb selbstverständliche Maßnahme. Dies ist häufig auch dann der Fall, wenn gemäß EnEV 2009 § 1 keine Wärmerückgewinnung gefordert wird, wie das Beispiel 1 zeigt. Andererseits zeigen die Beispiele 2 und 3, dass vor der Einplanung einer nach EnEV 2009 § 15 geforderten Wärmerückgewinnung die wirtschaftlichen Gesichtspunkte betrachtet werden sollten. Ein detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis als besondere Leistung gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zeigt, ob die Aufwendungen für eine Wärmerückgewinnung innerhalb der Nutzungsdauer der Anlage erwirtschaftet werden. Trifft dies nicht zu, sollte eine Befreiung von der Wärmerückgewinnung nach §25 beantragt werden. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, kann der Verzicht auf Wärmerückgewinnung zu signifikanten finanziellen Vorteilen für den Auftraggeber führen, ohne dass damit negative Auswirkungen auf die Umwelt einhergehen.
Sinn und Unsinn der Wärmerückgewinnung. Wirtschaftlichkeit muss gegeben sein
Suitability of heat recovery. Rentability must be secured
Ströder, Reiner (author)
Technik am Bau ; 42 ; 46-51
2011
6 Seiten, 8 Bilder, 8 Tabellen
Article (Journal)
German
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