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Vergabe-Praxis 110. Aufhebung der Ausschreibung
Der Beitrag befasst sich mit dem kritischen Vorgang der Aufhebung einer Ausschreibung. Dieser Vorgang birgt Fehlerrisiken und kann für den Auftraggeber zu erheblichen Verzögerungen und Mehrkosten führen. Beschrieben wird unter welchen Voraussetzungen sich ein Auftraggeber von dem Vergabeverfahren wieder lossagen kann, und welche Folgen das für ihn und die Bieter hat. Gemäß § 17 Abs. 1 VOB/A kann eine Ausschreibung aufgehoben werden, (1) wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht, (2) die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen oder (3) andere schwerwiegende Gründe bestehen. Bei der Entscheidung über die Aufhebung handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, d.h. der Auftraggeber ist nicht in jedem Fall zur Aufhebung des Vergabeverfahrens verpflichtet, wenn einer der Aufhebungstatbestände erfüllt ist. Die Entscheidung darüber ist in das Ermessen des Auftraggebers gestellt. Allerdings kann sich dieses Ermessen im konkreten Fall zu einer Aufhebungspflicht verdichten. Im Zusammenhang mit der Aufhebung des Vergabeverfahrens treffen den Auftraggeber Mitteilungs- und Informationspflichten gegenüber den Bewerbern und Bietern. Im Falle einer Aufhebung des Vergabeverfahrens unter Verstoß gegen die entsprechenden Rechtsvorschriften kann ein Schadensersatzanspruch des Bewerbers bzw. Bieters bestehen.
Vergabe-Praxis 110. Aufhebung der Ausschreibung
Der Beitrag befasst sich mit dem kritischen Vorgang der Aufhebung einer Ausschreibung. Dieser Vorgang birgt Fehlerrisiken und kann für den Auftraggeber zu erheblichen Verzögerungen und Mehrkosten führen. Beschrieben wird unter welchen Voraussetzungen sich ein Auftraggeber von dem Vergabeverfahren wieder lossagen kann, und welche Folgen das für ihn und die Bieter hat. Gemäß § 17 Abs. 1 VOB/A kann eine Ausschreibung aufgehoben werden, (1) wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht, (2) die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen oder (3) andere schwerwiegende Gründe bestehen. Bei der Entscheidung über die Aufhebung handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, d.h. der Auftraggeber ist nicht in jedem Fall zur Aufhebung des Vergabeverfahrens verpflichtet, wenn einer der Aufhebungstatbestände erfüllt ist. Die Entscheidung darüber ist in das Ermessen des Auftraggebers gestellt. Allerdings kann sich dieses Ermessen im konkreten Fall zu einer Aufhebungspflicht verdichten. Im Zusammenhang mit der Aufhebung des Vergabeverfahrens treffen den Auftraggeber Mitteilungs- und Informationspflichten gegenüber den Bewerbern und Bietern. Im Falle einer Aufhebung des Vergabeverfahrens unter Verstoß gegen die entsprechenden Rechtsvorschriften kann ein Schadensersatzanspruch des Bewerbers bzw. Bieters bestehen.
Vergabe-Praxis 110. Aufhebung der Ausschreibung
Kullack, Andrea Maria (author)
this. Tiefbau, Hochbau, Ingenieurbau, Straßenbau ; 2 ; 58-59
2013
2 Seiten
Article (Journal)
German
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