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Verbundrohre und Brandschutz. Anforderungen und Lösungen für Verteil- und Steigleitungen aus Verbundrohr
Metallische Rohre halten hohen Temperaturen länger Stand als brennbare Rohre, wie etwa Verbundrohre. Die hohen Temperaturen auf der Brandseite können aber durch Kupfer- und Stahlrohre leichter von Brandabschnitt zu Brandabschnitt übertragen werden. Daher ist die Ausführung von Brandabschottungen und weiterführende Dämmungen für metallische Rohrleitungen in aller Regel aufwendiger als bei Verbundrohren, die als brennbare Rohre eingestuft sind. Trotz der Einführung einer im Jahr 2002 verfassten MBO (Musterbauordnung) und der Tatsache, dass die Musterrichtlinie über die brandschutztechnischen Anforderung MLAR 11/2005 in fast allen Bundesländern übernommen wurde, bestehen geringfügige Unterschiede zwischen den ausführungstechnischen Anforderungen der Bundesländer. Nach Paragraf 40 hat die Anordnung der Leitungen, der Installationsschächte und Kanäle der MLAR bzw. den Punkten 4.4 und 4.2 der LAR/RbALei zu entsprechen. Die Auswahl der Baustoffe ist in der DIN 4102 geregelt, zudem findet sich in dieser Norm eine Liste der technischen Baubestimmungen, die zu beachten sind. Abschottungssysteme dienen zur Einhaltung der in den Leitungsanlagenrichtlinien MLAR und LAR/RbALei genannten brandschutztechnischen Anforderungen. Gemäß § 40 Abs. 1 MBO dürfen Leitungen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsdauer vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist. Werden Rohrleitungen über eine Deckenabschottung mit allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen/Zulassungen (ABP/ ABZ) von Brandabschnitt zu Brandabschnitt verlegt, sind bei der Durchquerung von Vorwandinstallationen mit Trockenbauverkleidungen ohne brandschutztechnische Eigenschaften keine zusätzlichen Abschottung einzusetzen. Für Verbundrohre mit einem Außendurchmesser von < 32 mm gelten Erleichterungen. Der Installationsschacht bietet wirtschaftlich keinen Vorteil gegenüber dem Deckenabschottungsprinzip. Nach Paragraf 40 der Landesbauordnungen sind Installationsschächte und -kanäle in Gebäuden sowie Installationsschächte und -kanäle, die Brandwände überbrücken, so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in Treppenräume, andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden können. Bei Verlegung oberhalb von F 30-Unterdecken besteht keine Begrenzung der Brandlast. Die Rohrdämmung kann in der Baustoffklasse B1/B2 erfolgen. Die Dämmdicke für den Wärmeschutz wird nach EnEV oder DIN 1988-200 bemessen. Bei offener Verlegung ohne Unterdecken besteht eine >Null-Brandlast-Regelung< für Leitungen, die nicht zum Betrieb des Flucht- und Rettungsweges zwingend notwendig sind. Die Brandlast muss gekapselt werden.
Verbundrohre und Brandschutz. Anforderungen und Lösungen für Verteil- und Steigleitungen aus Verbundrohr
Metallische Rohre halten hohen Temperaturen länger Stand als brennbare Rohre, wie etwa Verbundrohre. Die hohen Temperaturen auf der Brandseite können aber durch Kupfer- und Stahlrohre leichter von Brandabschnitt zu Brandabschnitt übertragen werden. Daher ist die Ausführung von Brandabschottungen und weiterführende Dämmungen für metallische Rohrleitungen in aller Regel aufwendiger als bei Verbundrohren, die als brennbare Rohre eingestuft sind. Trotz der Einführung einer im Jahr 2002 verfassten MBO (Musterbauordnung) und der Tatsache, dass die Musterrichtlinie über die brandschutztechnischen Anforderung MLAR 11/2005 in fast allen Bundesländern übernommen wurde, bestehen geringfügige Unterschiede zwischen den ausführungstechnischen Anforderungen der Bundesländer. Nach Paragraf 40 hat die Anordnung der Leitungen, der Installationsschächte und Kanäle der MLAR bzw. den Punkten 4.4 und 4.2 der LAR/RbALei zu entsprechen. Die Auswahl der Baustoffe ist in der DIN 4102 geregelt, zudem findet sich in dieser Norm eine Liste der technischen Baubestimmungen, die zu beachten sind. Abschottungssysteme dienen zur Einhaltung der in den Leitungsanlagenrichtlinien MLAR und LAR/RbALei genannten brandschutztechnischen Anforderungen. Gemäß § 40 Abs. 1 MBO dürfen Leitungen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsdauer vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist. Werden Rohrleitungen über eine Deckenabschottung mit allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen/Zulassungen (ABP/ ABZ) von Brandabschnitt zu Brandabschnitt verlegt, sind bei der Durchquerung von Vorwandinstallationen mit Trockenbauverkleidungen ohne brandschutztechnische Eigenschaften keine zusätzlichen Abschottung einzusetzen. Für Verbundrohre mit einem Außendurchmesser von < 32 mm gelten Erleichterungen. Der Installationsschacht bietet wirtschaftlich keinen Vorteil gegenüber dem Deckenabschottungsprinzip. Nach Paragraf 40 der Landesbauordnungen sind Installationsschächte und -kanäle in Gebäuden sowie Installationsschächte und -kanäle, die Brandwände überbrücken, so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in Treppenräume, andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden können. Bei Verlegung oberhalb von F 30-Unterdecken besteht keine Begrenzung der Brandlast. Die Rohrdämmung kann in der Baustoffklasse B1/B2 erfolgen. Die Dämmdicke für den Wärmeschutz wird nach EnEV oder DIN 1988-200 bemessen. Bei offener Verlegung ohne Unterdecken besteht eine >Null-Brandlast-Regelung< für Leitungen, die nicht zum Betrieb des Flucht- und Rettungsweges zwingend notwendig sind. Die Brandlast muss gekapselt werden.
Verbundrohre und Brandschutz. Anforderungen und Lösungen für Verteil- und Steigleitungen aus Verbundrohr
Höfte, Klaus (author)
2013
4 Seiten, 6 Bilder
Article (Journal)
German
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