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Anpassungspflichten und Haftungsfragen. Brandschutz und/oder Bestandsschutz
Zahlreiche Landesbauordnungen sehen Anpassungspflichten bei konkreten Gebäuden vor. So kann die Bauaufsicht gemäß § 85 Abs. 2 der Berliner Bauordnung verlangen daß rechtmäßige bestehende Anlagen angepaßt werden, wenn dies zur Vermeidung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere von Leben und Gesundheit, erforderlich ist. Vorraussetzung hierfür ist, daß in der Bauordnung oder in aufgrund der Bauordnung erlassenen Vorschriften nunmehr andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt werden. Schließlich berufen sich die Bauämter der Bundesländer, die in ihrem Bauordnungsrecht nicht über derartige Spezialvorschriften verfügen, beim Erlaß entsprechender Anpassungsanordnungen auf die Generalklausel, wonach Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebengrundlagen, nicht gefährdet werden. Aber auch ohne Änderung der Bausubstanz oder der Nutzung geschieht es immer häufiger, daß Eigentümer von Bestandsgebäuden von den Behörden auf Anpassung ihrer Häuser an aktuelle brandschutzrechtliche Vorschriften des Bauordnungsrechtes in Anspruch genommen werden. In den meisten Fällen geht es hier um die Errichtung eines zweiten Rettungsweges, der seit Mitte der 90er Jahre in den Landesbauordnungen aus brandschutztechnischen Gründen vorgeschrieben ist. Kann sich der Eigentümer in Anbetracht der hohen Kosten auf Bestandsschutz berufen oder muß er derartigen Anordnungen Folge leisten? Mit welchen Sanktionen seitens der Behörden hat der Eigentümer zu rechnen, wenn er sich einem Anpassungsverlangen verweigert? Setzt sich der Eigentümer möglicherweise einer persönlichen Haftung aus, wenn er sein Bestandsgebäude nicht den aktuell geltenden brandschutztechnischen Regeln entsprechend anpaßt? Diese Fragen werden in diesem Beitrag erörtert. Zunächst werden Umfang und Grenzen des Brandschutzes erläutert. Sodann geht es um behördliche Eingriffsbefugnisse nach dem Bauordnungsrecht und die Konsequenzen bei der Nichtbefolgung entsprechender Anordnung. Anpassungserfordernisse können sich aber auch aus Verkehrssicherungspflichten der Eigentümer ergeben. Schließlich wird der Blick auf die strafrechtlichen Konsequenzen geworfen, die aus einem pflichtwidrigen Verhalten des Eigentümers bzw. weiteren Beteiligten resultieren können.
Anpassungspflichten und Haftungsfragen. Brandschutz und/oder Bestandsschutz
Zahlreiche Landesbauordnungen sehen Anpassungspflichten bei konkreten Gebäuden vor. So kann die Bauaufsicht gemäß § 85 Abs. 2 der Berliner Bauordnung verlangen daß rechtmäßige bestehende Anlagen angepaßt werden, wenn dies zur Vermeidung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere von Leben und Gesundheit, erforderlich ist. Vorraussetzung hierfür ist, daß in der Bauordnung oder in aufgrund der Bauordnung erlassenen Vorschriften nunmehr andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt werden. Schließlich berufen sich die Bauämter der Bundesländer, die in ihrem Bauordnungsrecht nicht über derartige Spezialvorschriften verfügen, beim Erlaß entsprechender Anpassungsanordnungen auf die Generalklausel, wonach Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebengrundlagen, nicht gefährdet werden. Aber auch ohne Änderung der Bausubstanz oder der Nutzung geschieht es immer häufiger, daß Eigentümer von Bestandsgebäuden von den Behörden auf Anpassung ihrer Häuser an aktuelle brandschutzrechtliche Vorschriften des Bauordnungsrechtes in Anspruch genommen werden. In den meisten Fällen geht es hier um die Errichtung eines zweiten Rettungsweges, der seit Mitte der 90er Jahre in den Landesbauordnungen aus brandschutztechnischen Gründen vorgeschrieben ist. Kann sich der Eigentümer in Anbetracht der hohen Kosten auf Bestandsschutz berufen oder muß er derartigen Anordnungen Folge leisten? Mit welchen Sanktionen seitens der Behörden hat der Eigentümer zu rechnen, wenn er sich einem Anpassungsverlangen verweigert? Setzt sich der Eigentümer möglicherweise einer persönlichen Haftung aus, wenn er sein Bestandsgebäude nicht den aktuell geltenden brandschutztechnischen Regeln entsprechend anpaßt? Diese Fragen werden in diesem Beitrag erörtert. Zunächst werden Umfang und Grenzen des Brandschutzes erläutert. Sodann geht es um behördliche Eingriffsbefugnisse nach dem Bauordnungsrecht und die Konsequenzen bei der Nichtbefolgung entsprechender Anordnung. Anpassungserfordernisse können sich aber auch aus Verkehrssicherungspflichten der Eigentümer ergeben. Schließlich wird der Blick auf die strafrechtlichen Konsequenzen geworfen, die aus einem pflichtwidrigen Verhalten des Eigentümers bzw. weiteren Beteiligten resultieren können.
Anpassungspflichten und Haftungsfragen. Brandschutz und/oder Bestandsschutz
Dieckert, Ulrich (author)
Protector, München ; 41 ; 6-9
2013
4 Seiten, 1 Bild
Article (Journal)
German
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