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Viele offene Fragen. Auswirkungen der neuen Bauproduktenverordnung
Seit dem 01.07.2013 gilt in den jeweiligen Mitgliedsstaaten der EU, mithin auch in der BRD, darüber hinaus die neue EU-Bauproduktenverordnung. Betroffen sind damit auch technische Anlagen und deren Teile, die im Rahmen der Erfüllung von sicherheitsrelevanten Aufgaben zum Einbau in Gebäuden verwendet werden, wie z. B. Alarmanlagen oder Brandmeldeanlagen. Angesprochen sind damit die Fragestellungen, welche inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Anforderungen künftig für Bauprodukte gelten und welche Rechtsfolgen an die künftigen bauproduktrechtlichen Verwendbarkeitsnachweise geknüpft sind. Abgesehen von dem hieraus entbrannten Streit, ob und inwiefern eine Extrapolation zulässig ist oder nicht, führte dies in der Praxis zu der Problematik, wie mit den allgemein bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (abP) umzugehen ist, die mit dem 01.04.2014 "abliefen". Tatsächlich - so macht es den Eindruck - taucht überdies erstmals explizit die Diskussion auf, welche zivilrechtlichen Folgen (und damit Haftungsfolgen) eventuell für die am Bau verantwortlichen Personen entstehen können, wenn Verwendungsnachweise "abgelaufen" sind. Gerade beim Einbau brandschutz- und sicherheitstechnischer Anlagen sollte darüber hinaus eindeutig klargestellt werden auf welchen Zeitpunkt hinsichtlich der "Verwendung" beziehungsweise der Gültigkeit der Verwendungsnachweise abzustellen ist (z. B. vollständiger Einbau definierter Komponenten, Inbetriebnahme, Probelauf, erster erfolgreicher Probelauf). Ansonsten besteht für den Auftragnehmer die Gefahr, daß der Auftraggeber wegen des unklaren Gültigkeitszeitpunktes die Abnahme verweigert, wenn zu diesem Zeitpunkt Verwendbarkeitsnachweise abgelaufen sind und der hierfür maßgebliche Gültigkeitszeitpunkt nicht konkret vertraglich definiert wurde.
Viele offene Fragen. Auswirkungen der neuen Bauproduktenverordnung
Seit dem 01.07.2013 gilt in den jeweiligen Mitgliedsstaaten der EU, mithin auch in der BRD, darüber hinaus die neue EU-Bauproduktenverordnung. Betroffen sind damit auch technische Anlagen und deren Teile, die im Rahmen der Erfüllung von sicherheitsrelevanten Aufgaben zum Einbau in Gebäuden verwendet werden, wie z. B. Alarmanlagen oder Brandmeldeanlagen. Angesprochen sind damit die Fragestellungen, welche inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Anforderungen künftig für Bauprodukte gelten und welche Rechtsfolgen an die künftigen bauproduktrechtlichen Verwendbarkeitsnachweise geknüpft sind. Abgesehen von dem hieraus entbrannten Streit, ob und inwiefern eine Extrapolation zulässig ist oder nicht, führte dies in der Praxis zu der Problematik, wie mit den allgemein bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (abP) umzugehen ist, die mit dem 01.04.2014 "abliefen". Tatsächlich - so macht es den Eindruck - taucht überdies erstmals explizit die Diskussion auf, welche zivilrechtlichen Folgen (und damit Haftungsfolgen) eventuell für die am Bau verantwortlichen Personen entstehen können, wenn Verwendungsnachweise "abgelaufen" sind. Gerade beim Einbau brandschutz- und sicherheitstechnischer Anlagen sollte darüber hinaus eindeutig klargestellt werden auf welchen Zeitpunkt hinsichtlich der "Verwendung" beziehungsweise der Gültigkeit der Verwendungsnachweise abzustellen ist (z. B. vollständiger Einbau definierter Komponenten, Inbetriebnahme, Probelauf, erster erfolgreicher Probelauf). Ansonsten besteht für den Auftragnehmer die Gefahr, daß der Auftraggeber wegen des unklaren Gültigkeitszeitpunktes die Abnahme verweigert, wenn zu diesem Zeitpunkt Verwendbarkeitsnachweise abgelaufen sind und der hierfür maßgebliche Gültigkeitszeitpunkt nicht konkret vertraglich definiert wurde.
Viele offene Fragen. Auswirkungen der neuen Bauproduktenverordnung
Fischer, Till (author)
Protector, München ; 42 ; 6-9
2014
4 Seiten, Bilder
Article (Journal)
German
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