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Überwachungsbedürftige Anlagen in der neuen Betriebssicherheitsverordnung
Die neue Betriebssicherheitsverordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft. Zentrales Element ist die Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel. In diesem Punkt sind alle überwachungsbedürftigen Anlagen den Arbeitsmitteln gleichgestellt worden. Mit der Gefährdungsbeurteilung soll schon vor der Beschaffung begonnen werden und schließt u. a. die Ermittlung der Prüffristen ein. Regelungen für das Erlaubnisverfahren werden konkretisiert. Die Bestimmungen für den Brand- und Explosionsschutz sind nun mit Ausnahme der Prüfvorschriften in der Gefahrstoffverordnung geregelt. Die Prüfvorschriften für die drei Gefahrenfelder Absturz, Brand- und Explosionsschutz sowie Druck sind konkretisiert und in jeweils eigenen Abschnitten im Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung beschrieben worden. Die Prüffristen bei Anlagen in den unterschiedlichen Gefahrenfeldern wurden bewusst nicht aufeinander abgestimmt. So bleibt es bei den maximal zulässigen Prüffristen für die Anlagen: (1) im explosionsgefährdeten Bereich bzw. den Lager- und Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten von ein, drei und sechs Jahren; (2) bei den Druckbehälter und Rohrleitungen von ein, fünf und zehn Jahren und; (3) bei den Dampfkesseln für die Anlagenteile von ein, drei und neun Jahren und zehn Jahren für die gesamte Dampfkesselanlage. Bei einer Angleichung hätten die Prüffristen für die Druckanlagen bzw. deren Anlagenteile zum Teil erheblich verkürzt werden müssen, was für die Sicherheit der Anlagen nicht notwendig und daher nicht vertretbar ist. Die jeweils angegebenen Prüffristen sind Höchstfristen, die für das jeweilige Anlagenteil bzw. die Anlage einzuhalten sind. Diese Fristen dürfen zwar nicht über- aber sehr wohl unterschritten werden. Insofern ist es jedem Betreiber unbenommen, sofern es für seinen Betriebsablauf erforderlich ist, selber die Prüffristen im Rahmen der jeweiligen Höchstfristen aufeinander abzustimmen.
Überwachungsbedürftige Anlagen in der neuen Betriebssicherheitsverordnung
Die neue Betriebssicherheitsverordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft. Zentrales Element ist die Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel. In diesem Punkt sind alle überwachungsbedürftigen Anlagen den Arbeitsmitteln gleichgestellt worden. Mit der Gefährdungsbeurteilung soll schon vor der Beschaffung begonnen werden und schließt u. a. die Ermittlung der Prüffristen ein. Regelungen für das Erlaubnisverfahren werden konkretisiert. Die Bestimmungen für den Brand- und Explosionsschutz sind nun mit Ausnahme der Prüfvorschriften in der Gefahrstoffverordnung geregelt. Die Prüfvorschriften für die drei Gefahrenfelder Absturz, Brand- und Explosionsschutz sowie Druck sind konkretisiert und in jeweils eigenen Abschnitten im Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung beschrieben worden. Die Prüffristen bei Anlagen in den unterschiedlichen Gefahrenfeldern wurden bewusst nicht aufeinander abgestimmt. So bleibt es bei den maximal zulässigen Prüffristen für die Anlagen: (1) im explosionsgefährdeten Bereich bzw. den Lager- und Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten von ein, drei und sechs Jahren; (2) bei den Druckbehälter und Rohrleitungen von ein, fünf und zehn Jahren und; (3) bei den Dampfkesseln für die Anlagenteile von ein, drei und neun Jahren und zehn Jahren für die gesamte Dampfkesselanlage. Bei einer Angleichung hätten die Prüffristen für die Druckanlagen bzw. deren Anlagenteile zum Teil erheblich verkürzt werden müssen, was für die Sicherheit der Anlagen nicht notwendig und daher nicht vertretbar ist. Die jeweils angegebenen Prüffristen sind Höchstfristen, die für das jeweilige Anlagenteil bzw. die Anlage einzuhalten sind. Diese Fristen dürfen zwar nicht über- aber sehr wohl unterschritten werden. Insofern ist es jedem Betreiber unbenommen, sofern es für seinen Betriebsablauf erforderlich ist, selber die Prüffristen im Rahmen der jeweiligen Höchstfristen aufeinander abzustimmen.
Überwachungsbedürftige Anlagen in der neuen Betriebssicherheitsverordnung
Küpper, Friedrich (author)
Technische Sicherheit ; 5 ; 30-38
2015
9 Seiten, Bilder, 17 Quellen
Article (Journal)
German
Neuregelung der Betriebssicherheit -- Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung
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Medienversorgung - Druckgeräterichtlinie und Betriebssicherheitsverordnung
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