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Die Konkurrenzklausel - oft ein 'Klotz am Bein'
Konkurrenzklauseln sind weniger problematisch, solange ein Arbeitsverhältnis besteht, da kein Arbeitnehmer in dieser Zeit seinem Arbeitgeber Konkurrenz machen darf. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterliegt der Arbeitnehmer jedoch grundsätzlich keinerlei Wettbewerbsbeschränkung mehr. Er darf allerdings nicht den früheren Arbeitgeber in sittenwidriger Weise schädigen. Will der Arbeitgeber den Mitarbeiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in konkurrierenden Tätigkeiten beschränken, muß er eine sogenannte Konkurrenzklausel abschließen. Konkurrenzklauseln sind nur dann für den Arbeitgeber verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbotes mindestens die Hälfte der letzten vertraglichen Bezüge des Arbeitnehmers erreicht. Wichtig ist die genaue Umschreibung des Gegenstandes des Verbots. Häufig ist sich der Arbeitgeber bei Vertragsabschluß noch nicht sicher, ob der Mitarbeiter so wichtig werden wird, daß später ein Wettbewerbsverbot, das zur Zahlung einer Karenzentschädigung verpflichtet, tatsächlich notwendig oder zweckmäßig ist. In einer solchen Situation stehen dem Arbeitgeber folgende Möglichkeiten offen: Er verzichtet vor Ablauf der Kündigungsfrist auf das Wettbewerbsverbot gemäß Paragraph 75a HGB. Oder er spricht keinen Verzicht gemäß Paragraph 75a HGB aus, sondern wartet ab, wie der Mitarbeiter sich entscheidet. Will dieser eine Konkurrenztätigkeit aufnehmen, so kann der Arbeitgeber dies nicht verhindern; er braucht aber auch nichts zu zahlen. Erklärt andererseits der Mitarbeiter, daß er das Wettbewerbsverbot einhalten will, dann muß der Arbeitgeber zahlen.
Die Konkurrenzklausel - oft ein 'Klotz am Bein'
Konkurrenzklauseln sind weniger problematisch, solange ein Arbeitsverhältnis besteht, da kein Arbeitnehmer in dieser Zeit seinem Arbeitgeber Konkurrenz machen darf. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterliegt der Arbeitnehmer jedoch grundsätzlich keinerlei Wettbewerbsbeschränkung mehr. Er darf allerdings nicht den früheren Arbeitgeber in sittenwidriger Weise schädigen. Will der Arbeitgeber den Mitarbeiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in konkurrierenden Tätigkeiten beschränken, muß er eine sogenannte Konkurrenzklausel abschließen. Konkurrenzklauseln sind nur dann für den Arbeitgeber verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbotes mindestens die Hälfte der letzten vertraglichen Bezüge des Arbeitnehmers erreicht. Wichtig ist die genaue Umschreibung des Gegenstandes des Verbots. Häufig ist sich der Arbeitgeber bei Vertragsabschluß noch nicht sicher, ob der Mitarbeiter so wichtig werden wird, daß später ein Wettbewerbsverbot, das zur Zahlung einer Karenzentschädigung verpflichtet, tatsächlich notwendig oder zweckmäßig ist. In einer solchen Situation stehen dem Arbeitgeber folgende Möglichkeiten offen: Er verzichtet vor Ablauf der Kündigungsfrist auf das Wettbewerbsverbot gemäß Paragraph 75a HGB. Oder er spricht keinen Verzicht gemäß Paragraph 75a HGB aus, sondern wartet ab, wie der Mitarbeiter sich entscheidet. Will dieser eine Konkurrenztätigkeit aufnehmen, so kann der Arbeitgeber dies nicht verhindern; er braucht aber auch nichts zu zahlen. Erklärt andererseits der Mitarbeiter, daß er das Wettbewerbsverbot einhalten will, dann muß der Arbeitgeber zahlen.
Die Konkurrenzklausel - oft ein 'Klotz am Bein'
Hunold, W. (author)
Elektronik, München ; 45 ; 131-133
1996
3 Seiten
Article (Journal)
German
TIBKAT | 1997
|Die Konkurrenzklausel : Nebst einer Denkschrift für den Reichstag
UB Braunschweig | 1913
|TIBKAT | 2003
|Online Contents | 2014