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Das Bundesinnenministerium hat einen Entwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vorgelegt. Die Änderungen gegenüber bisherigen Vorgaben und die daraus für die Unternehmenspraxis resultierenden Auswirkungen werden betrachtet. Die Struktur des Gesetzes ist gleich geblieben. Neue Paragraphen befassen sich mit der Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland und an überstaatliche und zwischenstaatliche Stellen, die Meldepflicht für automatisierte Daten mit personenbezogenen Daten, Bereitstellung eines Datenschutzbeauftragten durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen, Einwilligungsanforderungen und das grundsätzliche Verbot automatisierter Einzelentscheidungen. Für den privatwirtschaftlichen Bereich sind die Vorschriften zur Zulässigkeit in Paragraph 4, 28 - 31 geblieben, wobei das Prinzip der Zweckbindung stärker betont wird. Neu ist, daß das Erheben von Daten ebenso wie das Verarbeiten und Nutzen in die Regelungen einbezogen wurde, und nun bereits bei der Erhebung die Zulässigkeit geklärt werden muß. Für Unternehmen ist eine Aufgabenliste zusammengestellt, die alle notwendigen Maßnahmen nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes zusammenfaßt.
Das Bundesinnenministerium hat einen Entwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vorgelegt. Die Änderungen gegenüber bisherigen Vorgaben und die daraus für die Unternehmenspraxis resultierenden Auswirkungen werden betrachtet. Die Struktur des Gesetzes ist gleich geblieben. Neue Paragraphen befassen sich mit der Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland und an überstaatliche und zwischenstaatliche Stellen, die Meldepflicht für automatisierte Daten mit personenbezogenen Daten, Bereitstellung eines Datenschutzbeauftragten durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen, Einwilligungsanforderungen und das grundsätzliche Verbot automatisierter Einzelentscheidungen. Für den privatwirtschaftlichen Bereich sind die Vorschriften zur Zulässigkeit in Paragraph 4, 28 - 31 geblieben, wobei das Prinzip der Zweckbindung stärker betont wird. Neu ist, daß das Erheben von Daten ebenso wie das Verarbeiten und Nutzen in die Regelungen einbezogen wurde, und nun bereits bei der Erhebung die Zulässigkeit geklärt werden muß. Für Unternehmen ist eine Aufgabenliste zusammengestellt, die alle notwendigen Maßnahmen nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes zusammenfaßt.
Was sich ändert und was bleibt. Bundesdatenschutzgesetz
Runge, G. (author)
Office Management ; 46 ; 46-48
1998
3 Seiten
Article (Journal)
German
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