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Asbest wurde in die höchste Stufe krebserzeugender Gefahrstoffe nach der GefStoffVO eingestuft. Arbeitnehmer dürfen Asbeststaub nicht mehr ausgesetzt werden, was eine Asbestsanierung nicht zulassen würde. Darum die Ausnahmen 1. befristete Übergangsregelung für Herstellung und Verwendung asbesthaltiger Produkte, 2. Lockerung des Expositionsverbots für Abbruch, Sanierung und Instandsetzung. Den Umgang mit Asbest regelt die TRGS 519 (Technische Regeln für Gefahrstoffe). Als Nebenarbeit sind zu beachten das Begehen, Probenentnahme, Ausräumen und Reinigen asbestverdächtiger Räume, Beseitigen und Entsorgen von Reststoffen. Die Arbeiten dürfen nur von sachkundigen Personen mit Asbestschutzlehrgang durchgeführt werden. Zum Schutz der Allgemeinheit wurden Asbestrichtlinien als Regeln der Technik erlassen; bei Einführung wurde geregelt: Verantwortung bei Asbestverdacht, Ermächtigung der Bauaufsichtsbehörde, Wiederbenutzung von Räumen, Gebäudeabbruch mit Asbest, Meßinstitute. Die Asbestrichtlinie gilt für schwachgebundene Asbestprodukte. Bei Begehung (Untersuchung eines Gebäudes auf Asbest) sind zu beachten: Revisionsöffnungen, Installationsschächte, Wärmeisolierungen, Schallisolierungen, Dichtungen, Verkleidungen, Zwischendecken, Brandschutzplatten, Kabeldurchführungen und Rohrdurchführungen. Proben sind zu entnehmen und zu analysieren; Bewertung erfolgt in Dringlichkeits-Stufe I (sofort), II (mittelfristig) oder III (langfristig zu sanieren), bewertet wird vom Analyse-Labor nach einem vorgegebenen Formblatt. Die Analyseverfahren werden beschrieben, das Formblatt ist abgedruckt. Bei Stufe I sind über 3 Jahre vorläufige Maßnahmen zulässig. Die endgültige Sanierung erfolgt durch Entfernen, Verfestigen oder Beschichten, oder räumliche Trennung.
Asbest wurde in die höchste Stufe krebserzeugender Gefahrstoffe nach der GefStoffVO eingestuft. Arbeitnehmer dürfen Asbeststaub nicht mehr ausgesetzt werden, was eine Asbestsanierung nicht zulassen würde. Darum die Ausnahmen 1. befristete Übergangsregelung für Herstellung und Verwendung asbesthaltiger Produkte, 2. Lockerung des Expositionsverbots für Abbruch, Sanierung und Instandsetzung. Den Umgang mit Asbest regelt die TRGS 519 (Technische Regeln für Gefahrstoffe). Als Nebenarbeit sind zu beachten das Begehen, Probenentnahme, Ausräumen und Reinigen asbestverdächtiger Räume, Beseitigen und Entsorgen von Reststoffen. Die Arbeiten dürfen nur von sachkundigen Personen mit Asbestschutzlehrgang durchgeführt werden. Zum Schutz der Allgemeinheit wurden Asbestrichtlinien als Regeln der Technik erlassen; bei Einführung wurde geregelt: Verantwortung bei Asbestverdacht, Ermächtigung der Bauaufsichtsbehörde, Wiederbenutzung von Räumen, Gebäudeabbruch mit Asbest, Meßinstitute. Die Asbestrichtlinie gilt für schwachgebundene Asbestprodukte. Bei Begehung (Untersuchung eines Gebäudes auf Asbest) sind zu beachten: Revisionsöffnungen, Installationsschächte, Wärmeisolierungen, Schallisolierungen, Dichtungen, Verkleidungen, Zwischendecken, Brandschutzplatten, Kabeldurchführungen und Rohrdurchführungen. Proben sind zu entnehmen und zu analysieren; Bewertung erfolgt in Dringlichkeits-Stufe I (sofort), II (mittelfristig) oder III (langfristig zu sanieren), bewertet wird vom Analyse-Labor nach einem vorgegebenen Formblatt. Die Analyseverfahren werden beschrieben, das Formblatt ist abgedruckt. Bei Stufe I sind über 3 Jahre vorläufige Maßnahmen zulässig. Die endgültige Sanierung erfolgt durch Entfernen, Verfestigen oder Beschichten, oder räumliche Trennung.
Asbestsanierungen lassen sich nicht mit Patentrezepten planen. Professionalität ist entscheidend
Beratende Ingenieure ; 34-38
1992
4 Seiten, 2 Bilder, 1 Tabelle
Article (Journal)
German
Planen lassen - Konstruktion als Dienstleistung
Online Contents | 1998
Praxis - Hochdruckgeräte lassen dem Schmutz keine Chance - Zubehör ist (mit)entscheidend
Online Contents | 2011
Leben, Lernen und Arbeiten lassen sich nicht trennen (1971)
TIBKAT | 2020
|British Library Online Contents | 2007
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