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Brandschutztechnische Nachweise vor dem Hintergrund der neuen Bauordnungen
Die Musterbauordnung des Bundes als Rahmenrichtlinie erfordert die Auslegung durch Landesbauordnungen. Daneben verlangt die Bauproduktenrichtlinie eine Umsetzung des EU-Rechtes in nationales Recht. Die EU-Harmonisierung läßt nach der Bauproduktenrichtlinie den Einzelstaaten das Recht, eigene Verwendungsregeln aufzustellen und damit landesspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Das DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik) erarbeitet die Bauregelliste B, in der die Leistungsstufen und Klassen der Bauprodukte aufzunehmen sind. Die Klasseneinteilung entspricht nicht der derzeitigen Einteilung nach DIN 4102. Die Bauregelliste A enthält geregelte und nicht geregelte Bauprodukte. Die bisherigen DIN- Begriffe gebräuchlich und bewährt sowie neue Baustoffe, Bauteile, Bauarten entfallen. Der EU-Begriff Bauteil ist noch genau zu definieren. Er ist derzeit nicht in jedem Fall mit dem DIN-Begriff Bauteil gleichzusetzen. Der Verzicht auf Einzelprüfungen bei Bauwerken bestimmten Umfanges wird durch den Nachweis der Fachplaner ersetzt. Die Landesbauordnungen geben hierzu unterschiedliche Regelungen. Als Fachplaner kann einerseits der Entwurfsverfasser (ohne jeglichen sonstigen Nachweis), andererseits aber auch nur der anerkannte Sachverständige gelten. Durch die teilweise sehr undifferenzierten Regeln des neuen Baurechtes wird ein Ermessensspielraum eingeräumt, der als zu groß anzusehen ist. Damit ergibt sich zwangsläufig in vielen Fällen die Notwendigkeit einer Einzelprüfung (Ausnahmen, Befreiungen). Die angestrebte Beschleunigung der Genehmigungsverfahren wird durch dieses Verkomplizieren in weiten Bereichen hinfällig.
Brandschutztechnische Nachweise vor dem Hintergrund der neuen Bauordnungen
Die Musterbauordnung des Bundes als Rahmenrichtlinie erfordert die Auslegung durch Landesbauordnungen. Daneben verlangt die Bauproduktenrichtlinie eine Umsetzung des EU-Rechtes in nationales Recht. Die EU-Harmonisierung läßt nach der Bauproduktenrichtlinie den Einzelstaaten das Recht, eigene Verwendungsregeln aufzustellen und damit landesspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Das DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik) erarbeitet die Bauregelliste B, in der die Leistungsstufen und Klassen der Bauprodukte aufzunehmen sind. Die Klasseneinteilung entspricht nicht der derzeitigen Einteilung nach DIN 4102. Die Bauregelliste A enthält geregelte und nicht geregelte Bauprodukte. Die bisherigen DIN- Begriffe gebräuchlich und bewährt sowie neue Baustoffe, Bauteile, Bauarten entfallen. Der EU-Begriff Bauteil ist noch genau zu definieren. Er ist derzeit nicht in jedem Fall mit dem DIN-Begriff Bauteil gleichzusetzen. Der Verzicht auf Einzelprüfungen bei Bauwerken bestimmten Umfanges wird durch den Nachweis der Fachplaner ersetzt. Die Landesbauordnungen geben hierzu unterschiedliche Regelungen. Als Fachplaner kann einerseits der Entwurfsverfasser (ohne jeglichen sonstigen Nachweis), andererseits aber auch nur der anerkannte Sachverständige gelten. Durch die teilweise sehr undifferenzierten Regeln des neuen Baurechtes wird ein Ermessensspielraum eingeräumt, der als zu groß anzusehen ist. Damit ergibt sich zwangsläufig in vielen Fällen die Notwendigkeit einer Einzelprüfung (Ausnahmen, Befreiungen). Die angestrebte Beschleunigung der Genehmigungsverfahren wird durch dieses Verkomplizieren in weiten Bereichen hinfällig.
Brandschutztechnische Nachweise vor dem Hintergrund der neuen Bauordnungen
Lichtenauer, G. (author)
Schadenprisma ; 24 ; 53-57
1995
5 Seiten, 4 Bilder
Article (Journal)
German
Bauwesen , Hochbau , Baustoff , Bauteil , Normung , DIN-Norm , Euronorm , Brandschutz , Brandverhalten , Brandverhütung
Brandschutztechnische Nachweise vor dem Hintergrund der neuen Bauordnungen
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