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Perspektiven der Umweltnutzungsabgaben nach der 'Wasserpfennig-Entscheidung' des Bundesverfassungsgerichtes
Anlaß des Entscheids zum baden-württembergischen 'Wasserpfennig' (angeordnete Abgabepflicht für das Entnehmen und Ableiten von Wasser oberirdischer Gewässer und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser) war eine 1988 eingelegte Verfassungsbeschwerde. Das Verfahren wurde mit einem weiteren zur Hessischen Grundwasserabgabe verbunden. Grundsätzlich beizupflichten ist dem Fazit des Bundesverfassungsgerichts, wonach für die Umweltnutzung ein Entgelt gefordert werden kann, denn der Ressource Natur kommt ein Wert zu, der Gegenstand einer staatlichen Abschöpfung sein kann und darf. Bedauerlicherweise hat aber das Gericht mit dem Beschluß nur einen geringen Beitrag zur Dogmatik von Umweltnutzungsabgaben geleistet. Die Entscheidung schafft weitere Verwirrung, weil die Benutzungsgebühr zur 'Ressourcennutzungsgebühr' aufgewertet wird und die 'sonstigen Lenkungsabgaben' weiterhin konturenlos bleiben. Den Landesgesetzgebern wird damit ein weiterer Zugriff auf die Geldmittel der Bürger freigegeben, ohne die Grenzen verläßlich zu konturieren. Allerdings wird vom Gericht deutlich gemacht, daß es den Gebrauch am Gut der Allgemeinheit (die reine Nutzung der Ressourcen) nicht gebührenpflichtig sehen will, was die Reichweite von Abgabeerhebungsmöglichkeiten beschränkt. Damit wird auch die Bedeutung der Entscheidung für das Umweltrecht eingeengt, so daß vom 'Wasserpfennig-Beschluß' nur begrenzt auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit anderer Umweltabgaben geschlossen werden kann. Trotzdem kommt dem Beschluß wegen grundsätzlicher Ausführungen, etwa zur Gestaltung der Abgabensätze und der Lockerung des gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzips, auch über das Wasserabgabenrecht hinaus eine generelle Bedeutung für das Umweltrecht zu. Der Richterspruch ist auch in doppelter Hinsicht ein Signal für die beginnende ökologische Steuerreform: einerseits kann die entgeltliche Ressourcennutzung durch einzelne Bürger nicht ohne Auswirkung auf Überlegungen zur Ökologisierung bestehender und die Einführung neuer Steuern bleiben, andererseits will das Bundesverfassungsgericht natürliche Ressourcen nicht zwangsläufig besteuert sehen.
Perspektiven der Umweltnutzungsabgaben nach der 'Wasserpfennig-Entscheidung' des Bundesverfassungsgerichtes
Anlaß des Entscheids zum baden-württembergischen 'Wasserpfennig' (angeordnete Abgabepflicht für das Entnehmen und Ableiten von Wasser oberirdischer Gewässer und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser) war eine 1988 eingelegte Verfassungsbeschwerde. Das Verfahren wurde mit einem weiteren zur Hessischen Grundwasserabgabe verbunden. Grundsätzlich beizupflichten ist dem Fazit des Bundesverfassungsgerichts, wonach für die Umweltnutzung ein Entgelt gefordert werden kann, denn der Ressource Natur kommt ein Wert zu, der Gegenstand einer staatlichen Abschöpfung sein kann und darf. Bedauerlicherweise hat aber das Gericht mit dem Beschluß nur einen geringen Beitrag zur Dogmatik von Umweltnutzungsabgaben geleistet. Die Entscheidung schafft weitere Verwirrung, weil die Benutzungsgebühr zur 'Ressourcennutzungsgebühr' aufgewertet wird und die 'sonstigen Lenkungsabgaben' weiterhin konturenlos bleiben. Den Landesgesetzgebern wird damit ein weiterer Zugriff auf die Geldmittel der Bürger freigegeben, ohne die Grenzen verläßlich zu konturieren. Allerdings wird vom Gericht deutlich gemacht, daß es den Gebrauch am Gut der Allgemeinheit (die reine Nutzung der Ressourcen) nicht gebührenpflichtig sehen will, was die Reichweite von Abgabeerhebungsmöglichkeiten beschränkt. Damit wird auch die Bedeutung der Entscheidung für das Umweltrecht eingeengt, so daß vom 'Wasserpfennig-Beschluß' nur begrenzt auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit anderer Umweltabgaben geschlossen werden kann. Trotzdem kommt dem Beschluß wegen grundsätzlicher Ausführungen, etwa zur Gestaltung der Abgabensätze und der Lockerung des gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzips, auch über das Wasserabgabenrecht hinaus eine generelle Bedeutung für das Umweltrecht zu. Der Richterspruch ist auch in doppelter Hinsicht ein Signal für die beginnende ökologische Steuerreform: einerseits kann die entgeltliche Ressourcennutzung durch einzelne Bürger nicht ohne Auswirkung auf Überlegungen zur Ökologisierung bestehender und die Einführung neuer Steuern bleiben, andererseits will das Bundesverfassungsgericht natürliche Ressourcen nicht zwangsläufig besteuert sehen.
Perspektiven der Umweltnutzungsabgaben nach der 'Wasserpfennig-Entscheidung' des Bundesverfassungsgerichtes
Prospects of environmental utilization rates in Germany after the 'water penny decision' of the Federal Constitutional Court
Sanden, J. (author)
UPR - Umwelt- und Planungsrecht ; 16 ; 181-185
1996
5 Seiten
Article (Journal)
German
Entscheidung nach Einsatzprobe
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