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Der Ausgleich nach Paragraph 200 a BauGB
Der mit der BauROG-Novelle neu in das BauGB aufgenommene Par. 200 a modifiziert den durch Par. 8 Abs. 2 BNatSchG geprägten Ausgleichsbegriff für die Anwendung der Eingriffsregelung im Städtebaurecht. Der Gesetzgeber wollte durch die veränderte Terminologie deutlich machen, daß häufig ein planerischer Ausgleich aus städtebaulichen Gründen am Ort der erwarteten Beeinträchtigungen oder in seiner Nähe gar nicht möglich und damit an anderer Stelle geboten ist. Im Gefolge der Einführung des Par. 200 a BauGB bedarf es einer näheren begrifflichen Konkretisierung dessen, was als Ausgleich im Städtebaurecht nunmehr zulässig sein soll. Das kann nur im Rückgriff auf die bundesrechtlichen Vorgaben des Par. 8 BNatSchG geschehen. Im Anschluß geht der Autor auf die wesentlichsten Konsequenzen der Neuregelung für die Bewältigung der Eingriffsregelung im Städtebaurecht ein. Nach der Diskussion 1. des Ausgleiches nach Par. 8 Abs . 2 S. 4 BNatSchG, 2. des Ersatzes nach Par. 8 Abs. 9 BNatSchG, 3. des Ausgleichs nach Par. 200 a BauGB zeigt sich, daß sich für die Durchsetzungsfähigkeit der Naturschutzinteressen aus der Regelung des Par. 200 a BauGB durchaus Chancen ergeben, soweit die vom Gesetzgeber vorgesehenen planerischen Instrumente konsequent zur Bewältigung der Eingriffs-Ausgleichs-Problematik im Interesse einer nachhaltigen Landschafts- und Stadtentwicklung genutzt werden.
Der Ausgleich nach Paragraph 200 a BauGB
Der mit der BauROG-Novelle neu in das BauGB aufgenommene Par. 200 a modifiziert den durch Par. 8 Abs. 2 BNatSchG geprägten Ausgleichsbegriff für die Anwendung der Eingriffsregelung im Städtebaurecht. Der Gesetzgeber wollte durch die veränderte Terminologie deutlich machen, daß häufig ein planerischer Ausgleich aus städtebaulichen Gründen am Ort der erwarteten Beeinträchtigungen oder in seiner Nähe gar nicht möglich und damit an anderer Stelle geboten ist. Im Gefolge der Einführung des Par. 200 a BauGB bedarf es einer näheren begrifflichen Konkretisierung dessen, was als Ausgleich im Städtebaurecht nunmehr zulässig sein soll. Das kann nur im Rückgriff auf die bundesrechtlichen Vorgaben des Par. 8 BNatSchG geschehen. Im Anschluß geht der Autor auf die wesentlichsten Konsequenzen der Neuregelung für die Bewältigung der Eingriffsregelung im Städtebaurecht ein. Nach der Diskussion 1. des Ausgleiches nach Par. 8 Abs . 2 S. 4 BNatSchG, 2. des Ersatzes nach Par. 8 Abs. 9 BNatSchG, 3. des Ausgleichs nach Par. 200 a BauGB zeigt sich, daß sich für die Durchsetzungsfähigkeit der Naturschutzinteressen aus der Regelung des Par. 200 a BauGB durchaus Chancen ergeben, soweit die vom Gesetzgeber vorgesehenen planerischen Instrumente konsequent zur Bewältigung der Eingriffs-Ausgleichs-Problematik im Interesse einer nachhaltigen Landschafts- und Stadtentwicklung genutzt werden.
Der Ausgleich nach Paragraph 200 a BauGB
Müller, C. (author) / Mahlburg, S. (author)
UPR - Umwelt- und Planungsrecht ; 19 ; 259-263
1999
5 Seiten, Quellen
Article (Journal)
German
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