A platform for research: civil engineering, architecture and urbanism
Umsetzung der Baustellenverordnung in die Praxis
Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) (BG-Bl. 1 Nr. 35) setzte mit Wirkung vom 1. Juli 1998 die Richtlinie 92/57 EWG (Baustellenrichtlinie) in nationales Recht um. Bei jedem Bauvorhaben, bei dem 20 oder mehr Beschäftigte gleichzeitig mehr als 30 Arbeitstage tätig werden oder der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personen/Tage überschreitet, ist der Bauherr verpflichtet, dieses Bauvorhaben 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle bei der zuständigen Behörde anzukündigen. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der jeweiligen Baustelle auszuhängen. Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist für Bauvorhaben mit mehreren tätigen Arbeitgebern/Unternehmern zu erstellen, wenn entweder für die Baustelle eine Vorankündigung erforderlich ist oder wenn wegen des geringen Umfanges der Arbeiten zwar keine Vorankündigung erforderlich ist, aber gefährliche Arbeiten nach Anhang II der BaustellV (wie z. B. Arbeiten mit besonderen Gefährdungen, wie Absturz, Verschüttung, Ertrinken, Umgang mit Gefahrstoffen) durchgeführt werden. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan muss für die betreffende Baustelle die anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften erkennen lassen und Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. Der Plan muss auf der Baustelle vorgehalten und ständig aktualisiert werden. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft hat ein Muster eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SIGEPLAN) entwickelt, der die Schwerpunkte und Besonderheiten des Arbeitsschutzes auf der jeweiligen Baustelle zugänglich macht. Sollen auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, müssen ein oder mehrere geeignete Koordinatoren für die Planung der Bauausführung (Planungskoordinator) und für die Ausführung des Bauvorhabens (Ausführungskoordinator) bestellt werden. Der Koordinator trägt Verantwortung dafür, dass die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes planerisch und organisatorisch mit allen am Bau Beteiligten abgestimmt werden. Für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage ist eine bauwerksspezifische Unterlage mit Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.
Umsetzung der Baustellenverordnung in die Praxis
Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) (BG-Bl. 1 Nr. 35) setzte mit Wirkung vom 1. Juli 1998 die Richtlinie 92/57 EWG (Baustellenrichtlinie) in nationales Recht um. Bei jedem Bauvorhaben, bei dem 20 oder mehr Beschäftigte gleichzeitig mehr als 30 Arbeitstage tätig werden oder der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personen/Tage überschreitet, ist der Bauherr verpflichtet, dieses Bauvorhaben 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle bei der zuständigen Behörde anzukündigen. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der jeweiligen Baustelle auszuhängen. Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist für Bauvorhaben mit mehreren tätigen Arbeitgebern/Unternehmern zu erstellen, wenn entweder für die Baustelle eine Vorankündigung erforderlich ist oder wenn wegen des geringen Umfanges der Arbeiten zwar keine Vorankündigung erforderlich ist, aber gefährliche Arbeiten nach Anhang II der BaustellV (wie z. B. Arbeiten mit besonderen Gefährdungen, wie Absturz, Verschüttung, Ertrinken, Umgang mit Gefahrstoffen) durchgeführt werden. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan muss für die betreffende Baustelle die anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften erkennen lassen und Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. Der Plan muss auf der Baustelle vorgehalten und ständig aktualisiert werden. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft hat ein Muster eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SIGEPLAN) entwickelt, der die Schwerpunkte und Besonderheiten des Arbeitsschutzes auf der jeweiligen Baustelle zugänglich macht. Sollen auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, müssen ein oder mehrere geeignete Koordinatoren für die Planung der Bauausführung (Planungskoordinator) und für die Ausführung des Bauvorhabens (Ausführungskoordinator) bestellt werden. Der Koordinator trägt Verantwortung dafür, dass die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes planerisch und organisatorisch mit allen am Bau Beteiligten abgestimmt werden. Für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage ist eine bauwerksspezifische Unterlage mit Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.
Umsetzung der Baustellenverordnung in die Praxis
Fleischer, G. (author)
Sicherheitsingenieur ; 30 ; 24-25
1999
2 Seiten, 4 Bilder
Article (Journal)
German
Die Umsetzung der Baustellenverordnung
British Library Online Contents | 2000
|Recht+Büro - Die Umsetzung der Baustellenverordnung
Online Contents | 2000
|Die Umsetzung der Baustellenverordnung - Tim Brodt, Cottbus
Online Contents | 2000
Baustellenverordnung konkretisiert
Online Contents | 2004
Zwei Jahre Baustellenverordnung
Online Contents | 2000
|