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Erzwingung, Abwehr und Preise von Durchleitungen
Zur Förderung des Wettbewerbs in der Strom-/Gasversorgung wurden mit der Neuregelung des EnWG (Energiewirtschaftgesetz) die Energieversorger verpflichtet, ihre Leitungsnetze zur Verfügung zu stellen. Für die Stromversorgung kommen hierfür die Paragraphen 55 ff. EnWG zur Anwendung; die entsprechenden Paragraphen der Neufassung des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) regeln kartellrechtlich die Gas-Durchleitungen. Wie im Beitrag dargestellt, zeigen sich in der praktischen Anwendung/juristischen Dogmatik erste Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Erzwingung, der Abwehr und den Preisen von Durchleitungen. Im Stromsektor wurde bereits für sogenannte Durchleitungsverträge zwischen Stromlieferanten und Netzbetreiber eine einvernehmliche 'Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von Durchleitungsentgelten' abgeschlossen. Die von den verantwortlichen Verbänenden BDI, VIK und VDEW getroffene Vereinbarung dient als ellgemeine (Berechnungs-)empfehlung, welche Entgelte für die Nutzung fremder Stromnetze zu zahlen sind. Ein Netzbetreiber muß eine Durchleitung jedoch nicht ohne weiteres hinnehmen und kann diese aus betriebsbedingten (z.B. dauerhafte Netzstörungen durch die Einspeisung) oder sonstigen Gründen verweigern, die primär zum Schutz für Strom aus fernwärmeorientierten oder anderen umwelt- und ressourcenschonenden Anlagen in das EnWG aufgenommen wurden. Im Bereich der Gas-Durchleitungen sind die marktbeherrschenden EGU (Erdgasunternehmen) gehalten, diesbezüglich Vereinbarungen über Durchleitungen kartellrechtlich überprüfbar mit Wettbewerber oder dessen Kunde abzuschließen. Bestimmungen zur Abwehr/Erzwingung einer Gasdurchleitung werden rechtlich gewürdigt. Weigerungsgründe für eine Fremdeinspeisung sind: Unzureichende Netzkapazität, Hinderung an der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, eigene Bindung an Verträge mit unbedingter Zahlungsverpflichtung (Take-or-pay). Verbandsvereinbarungen zur Höhe des Gas-Durchleitungsentgelds wurden bislang nicht getroffen. Möglichkeiten der Preisgestaltung, die auf dem Konzept des Als-ob-Wettbewerbs oder dem Prinzip des Vergleichsmarkts basieren, werden diskutiert und anhand von Beispielen und durch Gerichtsurteile belegt.
Erzwingung, Abwehr und Preise von Durchleitungen
Zur Förderung des Wettbewerbs in der Strom-/Gasversorgung wurden mit der Neuregelung des EnWG (Energiewirtschaftgesetz) die Energieversorger verpflichtet, ihre Leitungsnetze zur Verfügung zu stellen. Für die Stromversorgung kommen hierfür die Paragraphen 55 ff. EnWG zur Anwendung; die entsprechenden Paragraphen der Neufassung des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) regeln kartellrechtlich die Gas-Durchleitungen. Wie im Beitrag dargestellt, zeigen sich in der praktischen Anwendung/juristischen Dogmatik erste Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Erzwingung, der Abwehr und den Preisen von Durchleitungen. Im Stromsektor wurde bereits für sogenannte Durchleitungsverträge zwischen Stromlieferanten und Netzbetreiber eine einvernehmliche 'Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von Durchleitungsentgelten' abgeschlossen. Die von den verantwortlichen Verbänenden BDI, VIK und VDEW getroffene Vereinbarung dient als ellgemeine (Berechnungs-)empfehlung, welche Entgelte für die Nutzung fremder Stromnetze zu zahlen sind. Ein Netzbetreiber muß eine Durchleitung jedoch nicht ohne weiteres hinnehmen und kann diese aus betriebsbedingten (z.B. dauerhafte Netzstörungen durch die Einspeisung) oder sonstigen Gründen verweigern, die primär zum Schutz für Strom aus fernwärmeorientierten oder anderen umwelt- und ressourcenschonenden Anlagen in das EnWG aufgenommen wurden. Im Bereich der Gas-Durchleitungen sind die marktbeherrschenden EGU (Erdgasunternehmen) gehalten, diesbezüglich Vereinbarungen über Durchleitungen kartellrechtlich überprüfbar mit Wettbewerber oder dessen Kunde abzuschließen. Bestimmungen zur Abwehr/Erzwingung einer Gasdurchleitung werden rechtlich gewürdigt. Weigerungsgründe für eine Fremdeinspeisung sind: Unzureichende Netzkapazität, Hinderung an der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, eigene Bindung an Verträge mit unbedingter Zahlungsverpflichtung (Take-or-pay). Verbandsvereinbarungen zur Höhe des Gas-Durchleitungsentgelds wurden bislang nicht getroffen. Möglichkeiten der Preisgestaltung, die auf dem Konzept des Als-ob-Wettbewerbs oder dem Prinzip des Vergleichsmarkts basieren, werden diskutiert und anhand von Beispielen und durch Gerichtsurteile belegt.
Erzwingung, Abwehr und Preise von Durchleitungen
How to enforce, defend and price net use
Kassebohm, K. (author)
Brennstoff Wärme Kraft - BWK ; 51 ; 35-40
1999
6 Seiten, 1 Bild
Article (Journal)
German
Die Erzwingung von Firmentarifvertraegen nach Verbandsaustritt des Arbeitgebers
British Library Online Contents | 1999
|DataCite | 1916
|British Library Online Contents | 2003
Online Contents | 2006