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Das seit dem 01.10.1998 in der gesamten Schweiz verbindliche Altlastenrecht wird in der Praxis erheblichen Einfluss auf die Bautätigkeit haben. Dabei ist offen, ob der beschrittene Weg zum angestrebten Ziel führen wird oder ob noch eine weitere Flexibilisierung des Altlastenrechts notwendig sein wird. Neu besteht ein grundsätzliches Bauverbot für alle Standorte, an denen eine ökologisch unerwünschte Kontamination vorliegt oder vermutet werden muss. Dies hat zur Folge, dass ein bauwilliger Standortinhaber gegenüber den Behörden entweder in einem aufwendigen Verfahren den Nachweis erbringt, dass sein Grundstück zu unrecht als belasteter Standort bezeichnet wird, oder aber, dass er mit dem Bauvorhaben eine spätere Sanierung nicht behindert bzw. diese gleichzeitig durchführt. Darüber hinaus sollen alle als sanierungsbedürftig erkannten Standorte erfaßt, überwacht und gegebenfalls innerhalb einer angemessenen Frist saniert werden.
Das seit dem 01.10.1998 in der gesamten Schweiz verbindliche Altlastenrecht wird in der Praxis erheblichen Einfluss auf die Bautätigkeit haben. Dabei ist offen, ob der beschrittene Weg zum angestrebten Ziel führen wird oder ob noch eine weitere Flexibilisierung des Altlastenrechts notwendig sein wird. Neu besteht ein grundsätzliches Bauverbot für alle Standorte, an denen eine ökologisch unerwünschte Kontamination vorliegt oder vermutet werden muss. Dies hat zur Folge, dass ein bauwilliger Standortinhaber gegenüber den Behörden entweder in einem aufwendigen Verfahren den Nachweis erbringt, dass sein Grundstück zu unrecht als belasteter Standort bezeichnet wird, oder aber, dass er mit dem Bauvorhaben eine spätere Sanierung nicht behindert bzw. diese gleichzeitig durchführt. Darüber hinaus sollen alle als sanierungsbedürftig erkannten Standorte erfaßt, überwacht und gegebenfalls innerhalb einer angemessenen Frist saniert werden.
Baurecht und Bauen unter Berücksichtigung von Altlasten
Brux, G. (author)
Entsorgungspraxis ; 17 ; 49
1999
1 Seite, 1 Bild, 2 Quellen
Article (Journal)
German
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