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Minderwert
Durch bergbauliche Einwirkungen hervorgerufene Wertminderungen an Gebäuden werden in der Bergschadensregulierungspraxis als Minderwert bezeichnet. Der Schadensanspruch gegen ein Bergwerksunternehmen richtet sich bei der Beschädigung einer Sache zunächst einmal auf die Wiederherstellung derselben. Nicht in jedem Bergschadensfall können alle Maßnahmen zur Wiederherstellung eingeleitet oder durchgeführt werden. Ist der technische Aufwand dafür zu groß, leistet der Bergbaubetreibende Geldersatz. Die Bestimmung der Höhe dieses Wertes ist kompliziert. Die wichtigsten Kriterien, die den Minderwert eines bergbaugeschädigten Gebäudes beeinflussen, sind Schieflage/Schiefstellung, verbleibende Gefügelockerung trotz vollständiger Rißbeseitigung, Verminderung der Standdauer/Lebensdauer/Nutzungsdauer, Beeinträchtigung der Benutzbarkeit, Verminderung der Erträge, erhöhte Unterhaltskosten, Beeinträchtigung der Beleihbarkeit und erschwerte Verkäuflichkeit. Gebräuchlich ist auch noch die Ermittlung des merkantilen Minderwertes, der ausschließlich eine marktorientierte Teil- bzw. Sonderbetrachtung darstellt. Für die Bestimmung von Wertminderungen bei Bauschäden unter den verschiedenartigsten Fallgestaltungen hat sich in der Rechtspraxis die auf der Nutzwertanalyse basierende Zielbaummethode bewährt. Als Alternative und Ergänzung wird daher die Zielbaummethode auf die Minderwertkriterien bei Bergschäden übertragen. Das übliche Verfahren zur Bestimmung von Minderwerten in Deutschland wird am Beispiel vorgestellt.
Minderwert
Durch bergbauliche Einwirkungen hervorgerufene Wertminderungen an Gebäuden werden in der Bergschadensregulierungspraxis als Minderwert bezeichnet. Der Schadensanspruch gegen ein Bergwerksunternehmen richtet sich bei der Beschädigung einer Sache zunächst einmal auf die Wiederherstellung derselben. Nicht in jedem Bergschadensfall können alle Maßnahmen zur Wiederherstellung eingeleitet oder durchgeführt werden. Ist der technische Aufwand dafür zu groß, leistet der Bergbaubetreibende Geldersatz. Die Bestimmung der Höhe dieses Wertes ist kompliziert. Die wichtigsten Kriterien, die den Minderwert eines bergbaugeschädigten Gebäudes beeinflussen, sind Schieflage/Schiefstellung, verbleibende Gefügelockerung trotz vollständiger Rißbeseitigung, Verminderung der Standdauer/Lebensdauer/Nutzungsdauer, Beeinträchtigung der Benutzbarkeit, Verminderung der Erträge, erhöhte Unterhaltskosten, Beeinträchtigung der Beleihbarkeit und erschwerte Verkäuflichkeit. Gebräuchlich ist auch noch die Ermittlung des merkantilen Minderwertes, der ausschließlich eine marktorientierte Teil- bzw. Sonderbetrachtung darstellt. Für die Bestimmung von Wertminderungen bei Bauschäden unter den verschiedenartigsten Fallgestaltungen hat sich in der Rechtspraxis die auf der Nutzwertanalyse basierende Zielbaummethode bewährt. Als Alternative und Ergänzung wird daher die Zielbaummethode auf die Minderwertkriterien bei Bergschäden übertragen. Das übliche Verfahren zur Bestimmung von Minderwerten in Deutschland wird am Beispiel vorgestellt.
Minderwert
Drisch, L. (author) / Schürken, J. (author)
1995
76 Seiten, 23 Bilder, 22 Quellen
Article/Chapter (Book)
German
Deutschland , Baugrund , Gebäude , Wertanalyse , Wertminderung , Eigenwert , Aufwand , Kostenvergleich , Schadensanalyse , Schieflage