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Anlagen, Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen Anforderungen aus verschiedenen Rechtsbereichen wie z. B. Wasserrecht, Baurecht, Arbeitsschutzrecht usw. erfüllen. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen für Abdichtungsmittel zur Verwendung in Dichtkonstruktionen in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe (LAU‐Anlagen). Die Anforderungen an die Materialien und die Prüfverfahren für deren Nachweis sind in den Zulassungsgrundsätzen des DIBt niedergelegt. Sind Bauprodukte nicht von den Bestimmungen der Zulassungsgrundsätze erfaßt, wird gemeinsam mit der jeweiligen Prüfstelle ein spezielles Prüfprogramm erarbeitet. In der Praxis ergeben sich Schwierigkeiten sehr oft daraus, daß
die Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nicht immer beachtet werden
der Geltungsbereich abweichend von den Zulassungen ausgelegt wird bzw.
die Produkte außerhalb des Geltungsbereiches der Zulassungen eingesetzt werden.
Ebenso können Komplikationen daraus entstehen, daß die Eignung vieler Werkstoffe nur gegenüber einer begrenzten Anzahl von Chemikalien nachgewiesen ist.
Anlagen, Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen Anforderungen aus verschiedenen Rechtsbereichen wie z. B. Wasserrecht, Baurecht, Arbeitsschutzrecht usw. erfüllen. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen für Abdichtungsmittel zur Verwendung in Dichtkonstruktionen in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe (LAU‐Anlagen). Die Anforderungen an die Materialien und die Prüfverfahren für deren Nachweis sind in den Zulassungsgrundsätzen des DIBt niedergelegt. Sind Bauprodukte nicht von den Bestimmungen der Zulassungsgrundsätze erfaßt, wird gemeinsam mit der jeweiligen Prüfstelle ein spezielles Prüfprogramm erarbeitet. In der Praxis ergeben sich Schwierigkeiten sehr oft daraus, daß
die Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nicht immer beachtet werden
der Geltungsbereich abweichend von den Zulassungen ausgelegt wird bzw.
die Produkte außerhalb des Geltungsbereiches der Zulassungen eingesetzt werden.
Ebenso können Komplikationen daraus entstehen, daß die Eignung vieler Werkstoffe nur gegenüber einer begrenzten Anzahl von Chemikalien nachgewiesen ist.
Abdichtungssysteme zur Verwendung in LAU‐Anlagen
Kluge, U. (author)
Bautechnik ; 80 ; 631-639
2003-09-01
9 pages
Article (Journal)
Electronic Resource
English
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