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Die Bauproduktenverordnung und ihre Bedeutung für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten
Nach Artikel 23 der Bauproduktenrichtlinie war die Europäische Kommission verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 1993 im Benehmen mit dem Ständigen Ausschuss für das Bauwesen die Funktionstüchtigkeit der in dieser Richtlinie festgelegten Verfahren zu überprüfen und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge vorzulegen. Die Bauproduktenverordnung definiert als harmonisierte technische Spezifikationen die harmonisierten Normen und Europäischen Bewertungsdokumente (Art. 2 Nr. 10 BauPVO). Vereinfachend könnte man sagen, dass die Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße Einfluss auf den Nachweis der angemessenen Produkteigenschaften nehmen, wobei manche eher auf Prävention, also Kontrollen bis zum Inverkehrbringen des Produkts, setzen, andere dagegen mehr auf Nachsorge (Marktüberwachung, Kontrollen an Gebäuden). Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung kann auch zum Nachweis der Einhaltung bestimmter Sicherheitsniveaus im Zusammenhang mit der Verwendung erforderlich werden. Die Verbindlichkeit der CE‐Kennzeichnung wird durch die neue Verordnung klarer geregelt. Ob es sinnvoll war, konzeptionelle Änderungen im Vergleich zur Bauproduktenrichtlinie vorzunehmen, wird die Zukunft erweisen.
Die Bauproduktenverordnung und ihre Bedeutung für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten
Nach Artikel 23 der Bauproduktenrichtlinie war die Europäische Kommission verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 1993 im Benehmen mit dem Ständigen Ausschuss für das Bauwesen die Funktionstüchtigkeit der in dieser Richtlinie festgelegten Verfahren zu überprüfen und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge vorzulegen. Die Bauproduktenverordnung definiert als harmonisierte technische Spezifikationen die harmonisierten Normen und Europäischen Bewertungsdokumente (Art. 2 Nr. 10 BauPVO). Vereinfachend könnte man sagen, dass die Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße Einfluss auf den Nachweis der angemessenen Produkteigenschaften nehmen, wobei manche eher auf Prävention, also Kontrollen bis zum Inverkehrbringen des Produkts, setzen, andere dagegen mehr auf Nachsorge (Marktüberwachung, Kontrollen an Gebäuden). Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung kann auch zum Nachweis der Einhaltung bestimmter Sicherheitsniveaus im Zusammenhang mit der Verwendung erforderlich werden. Die Verbindlichkeit der CE‐Kennzeichnung wird durch die neue Verordnung klarer geregelt. Ob es sinnvoll war, konzeptionelle Änderungen im Vergleich zur Bauproduktenrichtlinie vorzunehmen, wird die Zukunft erweisen.
Die Bauproduktenverordnung und ihre Bedeutung für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten
Jäger, Wolfram (author) / Springborn, Matthias (author)
Mauerwerk Kalender 2015 ; 733-764
2015-04-15
32 pages
Article/Chapter (Book)
Electronic Resource
German
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