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Bauaufsichtliche Regelungen für Bauwerks‐ und Dachabdichtungen
Dieses Kapitel spricht über Aktuelle Rechtsgrundlagen, Verwendung, Übersicht über die bauaufsichtlichen Regelungen für Produkte zur Bauwerksund Dachabdichtung, Europäische Produktregeln gemäß Europäische‐Bauproduktenverordnung und Konstruktionsnormen. Bauaufsichtliche Anforderungen ergeben sich aus den Bauordnungen der Länder, die auf der Musterbauordnung basieren. Für Bauwerke anderer Rechtsbereiche, zum Beispiel dem Straßenbau, dem Bahnbau, dem Deponiebau oder dem Tunnelbau, gelten eigenständige Regelwerke. Grundsätzlich regeln die Landesbauordnungen nur Anforderungen an solche Bauwerke, die auch in deren Rechtsbereich fallen. Die grundsätzliche Verwendbarkeit von Bauprodukten wird über die Kennzeichnung ausgedrückt. Das nationale Ü‐Zeichen und das europäische CE‐Kennzeichen sind in der Hierarchie als gleichwertig anzusehen. Die technischen Mindestanforderungen sind dabei mit entsprechenden Aktualisierungen aus dem bisherigen Regelungsstand übernommen worden. Soweit möglich, verweist das Tabellenwerk auf entsprechende Abschnitte in DIN‐Normen (zum Beispiel DIN SPEC 20000‐201 ff. [1820]), andernfalls werden die Mindestanforderungen direkt in den Anlagen in der MVV TB festgelegt. Die Europäische‐Bauproduktenverordnung unterscheidet zwei Wege zur CE‐Kennzeichnung. Produkte, die in den Anwendungsbereich einer harmonisierten Europäischen Norm fallen.
Bauaufsichtliche Regelungen für Bauwerks‐ und Dachabdichtungen
Dieses Kapitel spricht über Aktuelle Rechtsgrundlagen, Verwendung, Übersicht über die bauaufsichtlichen Regelungen für Produkte zur Bauwerksund Dachabdichtung, Europäische Produktregeln gemäß Europäische‐Bauproduktenverordnung und Konstruktionsnormen. Bauaufsichtliche Anforderungen ergeben sich aus den Bauordnungen der Länder, die auf der Musterbauordnung basieren. Für Bauwerke anderer Rechtsbereiche, zum Beispiel dem Straßenbau, dem Bahnbau, dem Deponiebau oder dem Tunnelbau, gelten eigenständige Regelwerke. Grundsätzlich regeln die Landesbauordnungen nur Anforderungen an solche Bauwerke, die auch in deren Rechtsbereich fallen. Die grundsätzliche Verwendbarkeit von Bauprodukten wird über die Kennzeichnung ausgedrückt. Das nationale Ü‐Zeichen und das europäische CE‐Kennzeichen sind in der Hierarchie als gleichwertig anzusehen. Die technischen Mindestanforderungen sind dabei mit entsprechenden Aktualisierungen aus dem bisherigen Regelungsstand übernommen worden. Soweit möglich, verweist das Tabellenwerk auf entsprechende Abschnitte in DIN‐Normen (zum Beispiel DIN SPEC 20000‐201 ff. [1820]), andernfalls werden die Mindestanforderungen direkt in den Anlagen in der MVV TB festgelegt. Die Europäische‐Bauproduktenverordnung unterscheidet zwei Wege zur CE‐Kennzeichnung. Produkte, die in den Anwendungsbereich einer harmonisierten Europäischen Norm fallen.
Bauaufsichtliche Regelungen für Bauwerks‐ und Dachabdichtungen
Fouad, Nabil A. (editor) / Hemme, Bettina (author)
Bauphysik Kalender 2018 ; 47-64
2018-03-29
18 pages
Article/Chapter (Book)
Electronic Resource
German
Bauaufsichtliche Regelungen zum Verwendbarkeitsnachweis
Wiley | 2011
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