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Die Anpassung des nationalen Bauproduktenrechts nach dem Urteil des EuGH vom 16. Oktober 2014
Dieses Kapitel beschreibt die Anpassung des nationalen Bauproduktenrechts nach dem Urteil des europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 16. Oktober 2014 und das bisherige Zusammenspiel zwischen nationalem und europäischem Bauproduktenrecht. Es erklärt das bisherige Regelungssystem der Landesbauordnungen und der Bauregellisten und den Ablauf und die Maßnahmen des Anpassungsprozesses. Die Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG (Bauproduktenverordnung) wurde im Jahr 2011 erlassen und ist nach einer Übergangszeit zum 1. Juli 2013 vollständig in Kraft getreten. Das Regelungssystem hat zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten sowie geregelten und nicht geregelten Bauarten unterschieden. Diese Zusatzanforderungen an harmonisierte Bauprodukte waren letztlich Gegenstand und Anlass der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2014. Der EuGH bezieht sich auf Zusatzregelungen zu drei in der Bauregelliste B Teil 1 namentlich genannten Produkten. Bei der Europäischen Kommission wurde eine zweijährige Frist zur vollständigen Umsetzung des EuGH‐Urteils angemeldet, um eine Abänderung der Verwaltungspraxis in einem geordneten Verfahren sicherzustellen.
Die Anpassung des nationalen Bauproduktenrechts nach dem Urteil des EuGH vom 16. Oktober 2014
Dieses Kapitel beschreibt die Anpassung des nationalen Bauproduktenrechts nach dem Urteil des europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 16. Oktober 2014 und das bisherige Zusammenspiel zwischen nationalem und europäischem Bauproduktenrecht. Es erklärt das bisherige Regelungssystem der Landesbauordnungen und der Bauregellisten und den Ablauf und die Maßnahmen des Anpassungsprozesses. Die Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG (Bauproduktenverordnung) wurde im Jahr 2011 erlassen und ist nach einer Übergangszeit zum 1. Juli 2013 vollständig in Kraft getreten. Das Regelungssystem hat zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten sowie geregelten und nicht geregelten Bauarten unterschieden. Diese Zusatzanforderungen an harmonisierte Bauprodukte waren letztlich Gegenstand und Anlass der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2014. Der EuGH bezieht sich auf Zusatzregelungen zu drei in der Bauregelliste B Teil 1 namentlich genannten Produkten. Bei der Europäischen Kommission wurde eine zweijährige Frist zur vollständigen Umsetzung des EuGH‐Urteils angemeldet, um eine Abänderung der Verwaltungspraxis in einem geordneten Verfahren sicherzustellen.
Die Anpassung des nationalen Bauproduktenrechts nach dem Urteil des EuGH vom 16. Oktober 2014
Bergmeister, Konrad (editor) / Fingerloos, Frank (editor) / Wörner, Johann-Dietrich (editor) / Gerschler, Tina (author)
Beton Kalender 2020 ; 889-912
2020-01-31
23 pages
Article/Chapter (Book)
Electronic Resource
German
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