Eine Plattform für die Wissenschaft: Bauingenieurwesen, Architektur und Urbanistik
Das neue Wasserentnahmeentgelt in Rheinland-Pfalz
Im Beitrag werden die wesentlichen Merkmale des neuen Wasserentnahmeentgeltgesetzes erläutert, das am 1. Januar 2013 in Rheinland-Pfalz in Kraft tritt. Mit dem Wasserentnahmeentgelt wird eine nicht-steuerliche Abgabe zur Abschöpfung des besonderen Vorteils eingeführt, den Einzelne dadurch erlangen, dass ihnen die Teilhabe an dem knappen Allgemeingut Wasser ermöglicht wird, die anderen nicht oder nicht in diesem Umfang zuteil wird. Näher eingegangen wird dazu auf (1) die wesentlichen Elemente des Gesetzes, wie entgeltpflichtige Handlungen, Ausnahmen, Bemessungsgrundlage und Entgeltsätze, Entgeltpflichtige und Erklärungspflicht, Verrechnungsmöglichkeiten zur Senkung der Zahlungspflicht, (2) die gesetzliche Zweckbindung sowie (3) weitere Verfahrensregelungen. Derzeit wird das elektronische Verfahren zur internetgestützten Abgabeerklärung einschließlich einer "medienbruchfreien" Entgelterhebung auf Seiten der Behörde entwickelt. Parallel findet eine Identifikation der schätzungsweise 470 potenziellen Entgeltpflichtigen statt, von denen ca. 160 Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung, ca. 130 sonstige kommunale Wasserentnehmende und ca. 180 gewerblich-industrielle Unternehmen sind. Unter Berücksichtigung von Wasserentnahmen unterhalb der Bagatellgrenze sowie von Verrechnungen wird derzeit von einem jährlichen Netto-Entgeltaufkommen von rd. 20 Mio € ausgegangen, das zu etwa gleichen Teilen von Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung sowie industriell-gewerblichen Unternehmen zu entrichten sein wird.
Das neue Wasserentnahmeentgelt in Rheinland-Pfalz
Im Beitrag werden die wesentlichen Merkmale des neuen Wasserentnahmeentgeltgesetzes erläutert, das am 1. Januar 2013 in Rheinland-Pfalz in Kraft tritt. Mit dem Wasserentnahmeentgelt wird eine nicht-steuerliche Abgabe zur Abschöpfung des besonderen Vorteils eingeführt, den Einzelne dadurch erlangen, dass ihnen die Teilhabe an dem knappen Allgemeingut Wasser ermöglicht wird, die anderen nicht oder nicht in diesem Umfang zuteil wird. Näher eingegangen wird dazu auf (1) die wesentlichen Elemente des Gesetzes, wie entgeltpflichtige Handlungen, Ausnahmen, Bemessungsgrundlage und Entgeltsätze, Entgeltpflichtige und Erklärungspflicht, Verrechnungsmöglichkeiten zur Senkung der Zahlungspflicht, (2) die gesetzliche Zweckbindung sowie (3) weitere Verfahrensregelungen. Derzeit wird das elektronische Verfahren zur internetgestützten Abgabeerklärung einschließlich einer "medienbruchfreien" Entgelterhebung auf Seiten der Behörde entwickelt. Parallel findet eine Identifikation der schätzungsweise 470 potenziellen Entgeltpflichtigen statt, von denen ca. 160 Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung, ca. 130 sonstige kommunale Wasserentnehmende und ca. 180 gewerblich-industrielle Unternehmen sind. Unter Berücksichtigung von Wasserentnahmen unterhalb der Bagatellgrenze sowie von Verrechnungen wird derzeit von einem jährlichen Netto-Entgeltaufkommen von rd. 20 Mio € ausgegangen, das zu etwa gleichen Teilen von Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung sowie industriell-gewerblichen Unternehmen zu entrichten sein wird.
Das neue Wasserentnahmeentgelt in Rheinland-Pfalz
Müller, Vera (Autor:in)
Wasser und Abfall ; 14 ; 21-24
2012
4 Seiten, 2 Tabellen, 3 Quellen
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
Das neue Wasserentnahmeentgelt in Sachsen-Anhalt
Tema Archiv | 2012
|Online Contents | 1998