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Chemieparks unter der Lupe. Folge 52: Wasserentnahmeentgelte in Industrieparks
Die Produktion chemischer Erzeugnisse in den Industrieparks benötigt viel Wasser. Das wird häufig aus oberirdischen Gewässern oder aus dem Grundwasser gewonnen. Lange Zeit galt Wasser als ein öffentliches Gut, das abgabenfrei genutzt werden durfte. In der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts kam der Gedanke auf, dass der, der die knappe Ressource Wasser aus öffentlichen Gewässern für seine Zwecke entnehmen darf, einen spezifischen Vorteil genießt, der es rechtfertigt, ihm das nicht kostenfrei zu gestatten. So hatten viele Bundesländer schon in den 80er Jahren Wasserentnahmeentgelte eingeführt, denn dafür besitzen die Bundesländer die Gesetzgebungskompetenz. Durch die EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG wurden die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, alle Grundwasservorkommen und Oberflächengewässer zu schützen und bis spätestens 2015 in einen guten Zustand zu versetzen. Dazu besteht gemäß Art. 9 der Richtlinie die Pflicht, auf Wasserdienstleistungen eine Politik der Kostendeckung anzuwenden, die gemäß dem Verursacherprinzip die Umwelt- und Ressourcenkosten der Wassernutzung einbezieht. Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die Zulässigkeit des Wasserentnahmeentgelts als nichtsteuerliche Sonderabgabe mit dem Zweck der Vorteilsabschöpfung geklärt. Die zentrale Rechtfertigung liegt im Gedanken der Vorteilsabschöpfung. Wer Wasser entnimmt und für seine Zwecke nutzt, von dem darf ein Entgelt erhoben werden. Anschließend muss das Aufkommen aus dem Entgelt für die Verbesserung des Gewässerschutzes genutzt werden. Derzeit erheben 13 der 16 Bundesländer ein Wassernutzungsentgelt; nur Bayern, Hessen und Thüringen sind noch abgabefrei. Da es kein Bundes-Wassernutzungsentgelt gibt, ist es in den Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet und es wird unterschiedlich genannt, zum Beispiel Wassernutzungsentgelt oder Wassercent. Das Entgelt wird für verschiedene Nutzungszwecke in unterschiedlicher Höhe festgesetzt. Für Produktionszwecke ist es regelmäßig teurer als für Kühlzwecke. Berechnet wird es nach der Menge des entnommenen Wassers. In den Bundesländern gibt es dazu recht unterschiedliche Regelungen, die hier für Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Anhalt und Thüringen näher betrachtet werden. Das Wasserentnahmeentgelt zahlt immer der, der das Wasser entnimmt. Das ist im Industriepark regelmäßig der Industrieparkbetreiber, der seinen Industrieparknutzern das Wasser. Nutzer des entnommenen Wassers ist letztlich der jeweilige Industrieparknutzer, den aber die gesetzliche Zahlungsverpflichtung nach den jeweiligen Landesgesetzen nicht trifft. Daher sollten im Industriepark klare Vereinbarungen dazu bestehen ob und nach welchem Modus der Industrieparkbetreiber die Wasserentnahmeentgelte weiterberechnen kann.
Chemieparks unter der Lupe. Folge 52: Wasserentnahmeentgelte in Industrieparks
Die Produktion chemischer Erzeugnisse in den Industrieparks benötigt viel Wasser. Das wird häufig aus oberirdischen Gewässern oder aus dem Grundwasser gewonnen. Lange Zeit galt Wasser als ein öffentliches Gut, das abgabenfrei genutzt werden durfte. In der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts kam der Gedanke auf, dass der, der die knappe Ressource Wasser aus öffentlichen Gewässern für seine Zwecke entnehmen darf, einen spezifischen Vorteil genießt, der es rechtfertigt, ihm das nicht kostenfrei zu gestatten. So hatten viele Bundesländer schon in den 80er Jahren Wasserentnahmeentgelte eingeführt, denn dafür besitzen die Bundesländer die Gesetzgebungskompetenz. Durch die EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG wurden die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, alle Grundwasservorkommen und Oberflächengewässer zu schützen und bis spätestens 2015 in einen guten Zustand zu versetzen. Dazu besteht gemäß Art. 9 der Richtlinie die Pflicht, auf Wasserdienstleistungen eine Politik der Kostendeckung anzuwenden, die gemäß dem Verursacherprinzip die Umwelt- und Ressourcenkosten der Wassernutzung einbezieht. Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die Zulässigkeit des Wasserentnahmeentgelts als nichtsteuerliche Sonderabgabe mit dem Zweck der Vorteilsabschöpfung geklärt. Die zentrale Rechtfertigung liegt im Gedanken der Vorteilsabschöpfung. Wer Wasser entnimmt und für seine Zwecke nutzt, von dem darf ein Entgelt erhoben werden. Anschließend muss das Aufkommen aus dem Entgelt für die Verbesserung des Gewässerschutzes genutzt werden. Derzeit erheben 13 der 16 Bundesländer ein Wassernutzungsentgelt; nur Bayern, Hessen und Thüringen sind noch abgabefrei. Da es kein Bundes-Wassernutzungsentgelt gibt, ist es in den Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet und es wird unterschiedlich genannt, zum Beispiel Wassernutzungsentgelt oder Wassercent. Das Entgelt wird für verschiedene Nutzungszwecke in unterschiedlicher Höhe festgesetzt. Für Produktionszwecke ist es regelmäßig teurer als für Kühlzwecke. Berechnet wird es nach der Menge des entnommenen Wassers. In den Bundesländern gibt es dazu recht unterschiedliche Regelungen, die hier für Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Anhalt und Thüringen näher betrachtet werden. Das Wasserentnahmeentgelt zahlt immer der, der das Wasser entnimmt. Das ist im Industriepark regelmäßig der Industrieparkbetreiber, der seinen Industrieparknutzern das Wasser. Nutzer des entnommenen Wassers ist letztlich der jeweilige Industrieparknutzer, den aber die gesetzliche Zahlungsverpflichtung nach den jeweiligen Landesgesetzen nicht trifft. Daher sollten im Industriepark klare Vereinbarungen dazu bestehen ob und nach welchem Modus der Industrieparkbetreiber die Wasserentnahmeentgelte weiterberechnen kann.
Chemieparks unter der Lupe. Folge 52: Wasserentnahmeentgelte in Industrieparks
Müggenborg, Hans-Jürgen (Autor:in)
Chemie Technik, Heidelberg ; 42 ; 78-80
2013
3 Seiten, 2 Bilder
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
THEMA INDUSTRIEPARKS - Industriepark Höchst, Frankfurt am Main - Bauen in Industrieparks
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