Eine Plattform für die Wissenschaft: Bauingenieurwesen, Architektur und Urbanistik
Die Arbeitssicherheit auf Baustellen. Unternehmerverantwortung unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzgesetzes und der Baustellenverordnung
Auf Baustellen sind die Arbeitnehmer besonderen Unfall- und Gesundheitsgefahren ausgesetzt. Auf Baustellen dominieren immer mehr Werkverträge bzw. Subunternehmerverträge. Es entsteht damit ein undurchschaubares Geflecht von werk-, dienst- und arbeitsvertraglichen Beziehungen. Weisungsrechte wie beim Arbeitsvertrag gibt es zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer beim Werkvertrag nicht. Leiharbeitnehmer sind beim Arbeitsschutz wie eigene Mitarbeiter zu behandeln. Es existieren jedoch eine Reihe von gesetzlichen Regelungen (VBG 1, Arbeitsschutzgesetz, Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (VBG 37), Baustellenverordnung und Landesbauordnungen), die das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer in bezug auf die Arbeitssicherheit regeln. Die neue Baustellenverordnung von 1998 erweitert die Pflichten des Bauherrn in bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf Baustellen und erstreckt sie über die Ausführung hinaus schon auf die Planung. Sie verpflichtet zur Bestellung eines Koordinators, wenn mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden. Des weiteren zur Erarbeitung eines Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sowie zur Ankündigung des Vorhabens bei den zuständigen Behörden. Daneben besteht beim Einschalten von Fremdfirmen eine Pflicht zur ordnungsgemäßen Auswahl. Nach wie vor sind noch die Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht von Bedeutung. Grundsätzlich bleibt jedes Unternehmen für die eigenen Mitarbeiter verantwortlich. Will der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer seinen Sicherheitsstandard und seine Sicherheitsvorstellungen durchsetzen, so muss er dies vertraglich vereinbaren. Es ist auch klarzustellen, dass dieses Weisungsrecht sich nur auf die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bezieht. Man kann dieses Weisungsrecht auch auf Gefahr im Verzug begrenzen. Es ist auch sinnvoll, sich vertraglich vorzubehalten, bei Verstößen gegen die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz Arbeiten einstellen zu lassen und Personen, die sich nicht sicherheitsgerecht verhalten, von der Baustelle zu verweisen. Bei Großbaustellen ist es üblich, dass zum Gegenstand des Vertrages eine Baustellenordnung gemacht wird, an die die Fremdfirmen und ihre Mitarbeiter gebunden sind.
Die Arbeitssicherheit auf Baustellen. Unternehmerverantwortung unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzgesetzes und der Baustellenverordnung
Auf Baustellen sind die Arbeitnehmer besonderen Unfall- und Gesundheitsgefahren ausgesetzt. Auf Baustellen dominieren immer mehr Werkverträge bzw. Subunternehmerverträge. Es entsteht damit ein undurchschaubares Geflecht von werk-, dienst- und arbeitsvertraglichen Beziehungen. Weisungsrechte wie beim Arbeitsvertrag gibt es zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer beim Werkvertrag nicht. Leiharbeitnehmer sind beim Arbeitsschutz wie eigene Mitarbeiter zu behandeln. Es existieren jedoch eine Reihe von gesetzlichen Regelungen (VBG 1, Arbeitsschutzgesetz, Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (VBG 37), Baustellenverordnung und Landesbauordnungen), die das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer in bezug auf die Arbeitssicherheit regeln. Die neue Baustellenverordnung von 1998 erweitert die Pflichten des Bauherrn in bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf Baustellen und erstreckt sie über die Ausführung hinaus schon auf die Planung. Sie verpflichtet zur Bestellung eines Koordinators, wenn mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden. Des weiteren zur Erarbeitung eines Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sowie zur Ankündigung des Vorhabens bei den zuständigen Behörden. Daneben besteht beim Einschalten von Fremdfirmen eine Pflicht zur ordnungsgemäßen Auswahl. Nach wie vor sind noch die Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht von Bedeutung. Grundsätzlich bleibt jedes Unternehmen für die eigenen Mitarbeiter verantwortlich. Will der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer seinen Sicherheitsstandard und seine Sicherheitsvorstellungen durchsetzen, so muss er dies vertraglich vereinbaren. Es ist auch klarzustellen, dass dieses Weisungsrecht sich nur auf die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bezieht. Man kann dieses Weisungsrecht auch auf Gefahr im Verzug begrenzen. Es ist auch sinnvoll, sich vertraglich vorzubehalten, bei Verstößen gegen die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz Arbeiten einstellen zu lassen und Personen, die sich nicht sicherheitsgerecht verhalten, von der Baustelle zu verweisen. Bei Großbaustellen ist es üblich, dass zum Gegenstand des Vertrages eine Baustellenordnung gemacht wird, an die die Fremdfirmen und ihre Mitarbeiter gebunden sind.
Die Arbeitssicherheit auf Baustellen. Unternehmerverantwortung unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzgesetzes und der Baustellenverordnung
Occupational safety on sites
Petermann, O. (Autor:in)
Sicherheitsingenieur ; 30 ; 18-22
1999
5 Seiten, 4 Bilder
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch