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Netzzugang
Zusammenfassung Bereits seit 2008 verfolgt die „Interoperabilitätsrichtlinie“ 2008/57 EG [1] das Ziel eines interoperablen europäischen Eisenbahnverkehrs. Diese Ziele wurde am 01. Juni 2016 mit der Richtlinie (EU) 2016/767 weiterentwickelt und im Erwägungsgrund Nummer 2 verdeutlicht: „Um den Bürgern der Union, den Wirtschaftsteilnehmern sowie den zuständigen Behörden in vollem Umfang die Vorteile zugutekommen zu lassen, die sich aus der Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums ergeben, müssen insbesondere die Verknüpfung und Interoperabilität der nationalen Eisenbahnnetze sowie der Zugang zu diesen Netzen gefördert und nach Artikel 171 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) jede Aktion durchgeführt werden, die sich gegebenenfalls im Bereich der Harmonisierung der technischen Normen als notwendig erweist.“ Um die vielfältigen, historisch und national unterschiedlichen Technologien sowohl bei den Infrastrukturkomponenten als auch bei den Fahrzeugen hin zu einem interoperablen europäischen Eisenbahnverkehr zu entwickeln, wurden europäische Standards für ein transeuropäisches Eisenbahnnetz initiiert (Abb. 20.1). Die Anwendung dieser Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) werden in Deutschland durch das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) [2] und die Transeuropäische Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV) [3] in nationales Recht umgesetzt.
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Zusammenfassung Bereits seit 2008 verfolgt die „Interoperabilitätsrichtlinie“ 2008/57 EG [1] das Ziel eines interoperablen europäischen Eisenbahnverkehrs. Diese Ziele wurde am 01. Juni 2016 mit der Richtlinie (EU) 2016/767 weiterentwickelt und im Erwägungsgrund Nummer 2 verdeutlicht: „Um den Bürgern der Union, den Wirtschaftsteilnehmern sowie den zuständigen Behörden in vollem Umfang die Vorteile zugutekommen zu lassen, die sich aus der Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums ergeben, müssen insbesondere die Verknüpfung und Interoperabilität der nationalen Eisenbahnnetze sowie der Zugang zu diesen Netzen gefördert und nach Artikel 171 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) jede Aktion durchgeführt werden, die sich gegebenenfalls im Bereich der Harmonisierung der technischen Normen als notwendig erweist.“ Um die vielfältigen, historisch und national unterschiedlichen Technologien sowohl bei den Infrastrukturkomponenten als auch bei den Fahrzeugen hin zu einem interoperablen europäischen Eisenbahnverkehr zu entwickeln, wurden europäische Standards für ein transeuropäisches Eisenbahnnetz initiiert (Abb. 20.1). Die Anwendung dieser Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) werden in Deutschland durch das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) [2] und die Transeuropäische Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV) [3] in nationales Recht umgesetzt.
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Handbuch Eisenbahninfrastruktur ; 981-1002
3. Aufl. 2019
2019-01-01
22 pages
Article/Chapter (Book)
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