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ATEX - auch für nicht-elektrische Geräte
Die neue europäische Explosionsschutzverordnung mit der Bezeichnung ATEX 94/9/EG besagt, dass Geräte und Komponenten, die 'zur Erzeugung, Übertragung, Speicherung, Messung, Regelung und Umwandlung von Energien und zur Verarbeitung von Werkstoffen verwendet werden und eigene potenzielle Zündquellen aufweisen', bewertet und richtig gekennzeichnet werden müssen. Seit dem 1.Juli 2003 ist die europaweit gültige Richtlinie in Kraft. Nach der neuen Richtlinie müssen auch nicht elektrische Geräte - also beispielsweise Energieführungsketten - für den Ex-Bereich zugelassen sein. Das von der Murrplastik AG, Willisdorf, (CH), für Energieführungsketten eingesetzte Material hebt sich deutlich von den Vorgängermaterialien ab. Der Grundwerkstoff ist ein modifiziertes, kristallines PA. Die farbliche Hervorhebung rührt von dem beigemischten Metallpulver her. Ein weiterer wichtiger Bestandteil ist der Anteil von Kohlefasern, allerdings ist nur noch ein Bruchteil dessen vorhanden, was bislang verwendet wurde. Durch Mehrfachverbindungen der kristallinen Materialstruktur entsteht ein Material mit sehr hoher Abriebfestigkeit. Dadurch ist dieses hervorragend in der Reinraum-Technik einzusetzen. Es kann sich außerdem statisch nicht aufladen und damit auch die wenigen Staubfasern, die sich in Reinräumen befinden dürfen, nicht anziehen. Der Hersteller kann diese Qualität lückenlos nachweisen mittels der so genannten EG-Konformitätserklärung, in Verbindung mit der kontrollierten Fertigung nach ISO 9001. Zunächst geht es bei der Zertifizierung um die erforderlichen Materialeigenschaften: Oberflächenwiderstand (feste Stoffe, deren Oberflächenwiderstand mehr als 104 Ohm und weniger als 109 Ohm beträgt, sind ableitfähig), Volumenwiderstand (feste und flüssige Stoffe, deren spezifischer Widerstand nicht mehr als 104 Ohm beträgt, sind leitend), elektrostatische Aufladefähigkeit. Jede Energieführungskette muss mit einem Typenschild gekennzeichnet sein. Um beim Austausch einzelner Glieder Verwechslungen mit nicht leitenden Bauteile zu vermeiden, hat der Hersteller alle Komponenten wie Energieführungsketten und auch Einbau- und Zubehörteile gemäss der Richtlinie hellgrau statt wie bisher schwarz eingefärbt. In der Konformitätserklärung muss das CE-Zeichen explizit in der Kennzeichnung enthalten sein, wie etwa in 'CE Ex II 2GD'. Den Kunden und Interessenten sei empfohlen, ausdrücklich nach dieser Zulassung zu fragen.
ATEX - auch für nicht-elektrische Geräte
Die neue europäische Explosionsschutzverordnung mit der Bezeichnung ATEX 94/9/EG besagt, dass Geräte und Komponenten, die 'zur Erzeugung, Übertragung, Speicherung, Messung, Regelung und Umwandlung von Energien und zur Verarbeitung von Werkstoffen verwendet werden und eigene potenzielle Zündquellen aufweisen', bewertet und richtig gekennzeichnet werden müssen. Seit dem 1.Juli 2003 ist die europaweit gültige Richtlinie in Kraft. Nach der neuen Richtlinie müssen auch nicht elektrische Geräte - also beispielsweise Energieführungsketten - für den Ex-Bereich zugelassen sein. Das von der Murrplastik AG, Willisdorf, (CH), für Energieführungsketten eingesetzte Material hebt sich deutlich von den Vorgängermaterialien ab. Der Grundwerkstoff ist ein modifiziertes, kristallines PA. Die farbliche Hervorhebung rührt von dem beigemischten Metallpulver her. Ein weiterer wichtiger Bestandteil ist der Anteil von Kohlefasern, allerdings ist nur noch ein Bruchteil dessen vorhanden, was bislang verwendet wurde. Durch Mehrfachverbindungen der kristallinen Materialstruktur entsteht ein Material mit sehr hoher Abriebfestigkeit. Dadurch ist dieses hervorragend in der Reinraum-Technik einzusetzen. Es kann sich außerdem statisch nicht aufladen und damit auch die wenigen Staubfasern, die sich in Reinräumen befinden dürfen, nicht anziehen. Der Hersteller kann diese Qualität lückenlos nachweisen mittels der so genannten EG-Konformitätserklärung, in Verbindung mit der kontrollierten Fertigung nach ISO 9001. Zunächst geht es bei der Zertifizierung um die erforderlichen Materialeigenschaften: Oberflächenwiderstand (feste Stoffe, deren Oberflächenwiderstand mehr als 104 Ohm und weniger als 109 Ohm beträgt, sind ableitfähig), Volumenwiderstand (feste und flüssige Stoffe, deren spezifischer Widerstand nicht mehr als 104 Ohm beträgt, sind leitend), elektrostatische Aufladefähigkeit. Jede Energieführungskette muss mit einem Typenschild gekennzeichnet sein. Um beim Austausch einzelner Glieder Verwechslungen mit nicht leitenden Bauteile zu vermeiden, hat der Hersteller alle Komponenten wie Energieführungsketten und auch Einbau- und Zubehörteile gemäss der Richtlinie hellgrau statt wie bisher schwarz eingefärbt. In der Konformitätserklärung muss das CE-Zeichen explizit in der Kennzeichnung enthalten sein, wie etwa in 'CE Ex II 2GD'. Den Kunden und Interessenten sei empfohlen, ausdrücklich nach dieser Zulassung zu fragen.
ATEX - auch für nicht-elektrische Geräte
Jostmeier, H. (author)
SMM Schweizer Maschinenmarkt ; 104 ; 16-17
2003
2 Seiten, 1 Bild
Article (Journal)
German
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