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Muster-Hochhaus-Richtlinie. Neuer Entwurf mit zahlreichen Veränderungen
Der Entwurf der neuen MHHR baut auf dem Brandschutzkonzept der MBO 2002 auf. Darüber hinaus berücksichtigt er die Entwicklungen im Hochhausbau sowie in der Sicherheitstechnik: Die baulichen und anlagentechnischen Maßnahmen sind so aufeinander abzustimmen, dass ein Brandereignis grundsätzlich auf ein Geschoss beschränkt bleibt. Neu sind die reduzierten F30-Anforderungen an Trennwände zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen. Wände notwendiger Flure, durchgehende Systemböden, durchgehende Unterdecken. Hochhäuser bis zu 60 m Höhe müssen mindestens zwei notwendige Treppenräume haben. Anstelle dieser genügt auch ein Sicherheitstreppenraum. Entgegen der bisherigen Regelung aus der MHHR von 1981 kann dieser als innen liegender Sicherheitstreppenraum errichtet werden. Diese Erleichterung zur bisherigen Forderung ist in der Zuverlässigkeit der Anlagentechnik begründet. Die zulässige Rettungsweglänge beträgt nunmehr MBO-konform 35 m. Feuerwehraufzüge sind nach DIN EN 81-7211 zu errichten. Nur über Feuerwehraufzüge ist es möglich, einen Löschangriff in angemessener Zeit mit voll einsetzbarem Personal durchzuführen. Das erhöhte Sicherheitsniveau der Feuerwehraufzüge erfordert, dass diese in eigenen feuerbeständigen Fahrschächten verlaufen müssen. Fahrschachttüren müssen über eine fest verglaste Sichtöffnung mit einer Fläche von mindestens 600 cm2 verfügen. Die Brandmeldeanlage hat Druckbelüftungsanlagen automatisch auszulösen. Der erforderliche Überdruck hat sich innerhalb von einer Minute nach Auslösung aufzubauen. Die Anlagen müssen so bemessen sein, dass die Luft selbst bei geöffneten Türen des vom Brand betroffenen Geschosses auch unter ungünstigen klimatischen Bedingungen entgegen der Fluchtrichtung strömt. Hochhäuser sind mit flächendeckenden automatischen Feuerlöschanlagen auszustatten. Diese können die Brandausbreitung in den Geschossen und den Brandüberschlag von Geschoss zu Geschoss ausreichend lang unterbinden. In Hochhäusern müssen nasse Steigleitungen mit Wandhydranten für die Feuerwehr vorhanden sein. Bei Auslösen eines Brandmelders erfolgt automatisch eine akustische und optische Alarmierung im Brandgeschoss. Alle Brandmeldungen sind automatisch zur Leitstelle der Feuerwehr weiterzuleiten. Durch die Installation einer Alarmierungs-und Lautsprecheranlage können im Gefahrenfall Personen zielgerichtet angesprochen bzw. alarmiert werden.
Muster-Hochhaus-Richtlinie. Neuer Entwurf mit zahlreichen Veränderungen
Der Entwurf der neuen MHHR baut auf dem Brandschutzkonzept der MBO 2002 auf. Darüber hinaus berücksichtigt er die Entwicklungen im Hochhausbau sowie in der Sicherheitstechnik: Die baulichen und anlagentechnischen Maßnahmen sind so aufeinander abzustimmen, dass ein Brandereignis grundsätzlich auf ein Geschoss beschränkt bleibt. Neu sind die reduzierten F30-Anforderungen an Trennwände zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen. Wände notwendiger Flure, durchgehende Systemböden, durchgehende Unterdecken. Hochhäuser bis zu 60 m Höhe müssen mindestens zwei notwendige Treppenräume haben. Anstelle dieser genügt auch ein Sicherheitstreppenraum. Entgegen der bisherigen Regelung aus der MHHR von 1981 kann dieser als innen liegender Sicherheitstreppenraum errichtet werden. Diese Erleichterung zur bisherigen Forderung ist in der Zuverlässigkeit der Anlagentechnik begründet. Die zulässige Rettungsweglänge beträgt nunmehr MBO-konform 35 m. Feuerwehraufzüge sind nach DIN EN 81-7211 zu errichten. Nur über Feuerwehraufzüge ist es möglich, einen Löschangriff in angemessener Zeit mit voll einsetzbarem Personal durchzuführen. Das erhöhte Sicherheitsniveau der Feuerwehraufzüge erfordert, dass diese in eigenen feuerbeständigen Fahrschächten verlaufen müssen. Fahrschachttüren müssen über eine fest verglaste Sichtöffnung mit einer Fläche von mindestens 600 cm2 verfügen. Die Brandmeldeanlage hat Druckbelüftungsanlagen automatisch auszulösen. Der erforderliche Überdruck hat sich innerhalb von einer Minute nach Auslösung aufzubauen. Die Anlagen müssen so bemessen sein, dass die Luft selbst bei geöffneten Türen des vom Brand betroffenen Geschosses auch unter ungünstigen klimatischen Bedingungen entgegen der Fluchtrichtung strömt. Hochhäuser sind mit flächendeckenden automatischen Feuerlöschanlagen auszustatten. Diese können die Brandausbreitung in den Geschossen und den Brandüberschlag von Geschoss zu Geschoss ausreichend lang unterbinden. In Hochhäusern müssen nasse Steigleitungen mit Wandhydranten für die Feuerwehr vorhanden sein. Bei Auslösen eines Brandmelders erfolgt automatisch eine akustische und optische Alarmierung im Brandgeschoss. Alle Brandmeldungen sind automatisch zur Leitstelle der Feuerwehr weiterzuleiten. Durch die Installation einer Alarmierungs-und Lautsprecheranlage können im Gefahrenfall Personen zielgerichtet angesprochen bzw. alarmiert werden.
Muster-Hochhaus-Richtlinie. Neuer Entwurf mit zahlreichen Veränderungen
Roß, Reimund (author)
Schadenprisma ; 8-12
2006
5 Seiten, 4 Bilder
Article (Journal)
German
Gesetze - Vorschriften - Muster-Hochhaus-Richtlinie
Online Contents | 2006
|Die neue Muster-Hochhaus-Richtlinie - MHHR
British Library Conference Proceedings | 2009
|Die neue Muster-Hochhaus-Richtlinie - MHHR
Tema Archive | 2009
|Online Contents | 1994
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